Kündigungsform erleichtert
Die Kündigungsform erleichtert der Gesetzgeber ab 01.10.2016 durch Änderung von § 309 Nr. 13 BGB.
Die neue Fassung des § 309 Nr. 13 BGB lautet, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist,
eine Bestimmung, durch die die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch das Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b an eine strengere Form als die Textform in anderen als den Buchstaben a) genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.
Diese Regelung bedeutet, dass zukünftig von Unternehmen in AGB nicht mehr verlangt werden kann, dass eine Kündigungserklärung nur in Schriftform wirksam ist. Für einen Altfall hatte der Bundesgerichtshof noch kürzlich entschieden, dass ein rein online abgeschlossenes Vertragsverhältnis auch online gekündigt werden kann. Das Unternehmen durfte nicht auf einer schriftlichen Kündigung beharren.
Auswirkungen für die Praxis
Sofern es sich nicht um einen notariellen Vertrag handelt, zum Beispiel einen Grundstückskaufvertrag, kann eine Kündigung zukünftig in Textform erfolgen. Während die Schriftform die eigenhändige Unterschrift eines Schriftstückes vorsieht (§ 126 BGB), reicht für die Textform die Erklärung einer Person auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126 b BGB). Dies sind Erklärungen auf Papier ohne handschriftliche Unterschrift, auf USB-Stick, CD-ROM, DVD, Speicherkarten, Festplatten, E-Mails und Telefax Nachrichten. Erforderlich ist nur, dass die Person des Erklärenden ausdrücklich genannt wird. Bei Erklärungen über das Internet (zum Beispiel per SMS, WhatsApp oder Facebook) ist die Textform aber erst gewahrt, wenn die Nachricht vom Empfänger auch abgerufen wird.
Sie müssen also zukünftig Ihre Verträge nicht mehr unbedingt schriftlich per Post zu kündigen, es reicht auch eine E-Mail oder ein Fax.
Ausnahmen:
Die vereinfachte Form gilt nicht für die Kündigung von Arbeits- oder Mietverträgen! Diese müssen weiterhin schriftlich gekündigt werden.
Fazit:
Die Kündigungsform wird erheblich verbessert.
Aber weiterhin ist zu beachten ist, dass die Beweislast für den Zugang beim Empfänger der Erklärende trägt. Zu den Möglichkeiten einer beweissicheren Zustellung von Willenserklärungen hatte ich bereits in meinem Beitrag „Beweissichere Zustellung“ Tipps gegeben.
[…] Ich hatte heute über die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB und die Erleichterung von (Kündigungs-)Erklärungen berichtet. […]
Kündigung Wohnung
Sehr geehrter Herr Schiller,
Betrifft die Wohnungskündigung meiner Eltern.
Habe sie zum 24.01.2017 gekündigt und muss eine gesetzliche Frist von 3 Monaten einhalten.
Gibt es keine Sonderkündigung.Vati ist verstorben und meine Mutti wohnt seit dem 20.01.2017 in einem Pflegeheim mit vollstationärer Pflege.
Ich komme einfach nicht zur Ruhe und bin krank geschrieben.Alles muss gekündigt und ab gemeldet werden.Es muss doch Nachmieter geben.In Jena werden doch Wohnungen ständig gesucht.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Spörl
Sehr geehrte Frau Spöhrk,
wie im Beitrag erwähnt gilt die neue Formerleichterung nicht für Arbeits- oder Mietverträge. Da bleibt es bei der Schriftform.
Ihre Frage richtet sich auch nicht auf die Form, sondern die Sonderkündigung von Wohnraum. Diese gibt es bei Tod des Mieters nach § 564 BGB für die Erben oder bei Gesundheits- oder Hausfriedensstörungen nach § 569 BGB. Eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit bildet ein Pflegefall in deer Regel nicht.
Die Frist dürfte nach § 573 BGB zutreffen, wenn nicht im Mietvertrag etwas anderes geregelt ist.
Die Rechtsprechung verneint ein Recht auf Stellung eines Nachmieters, den kann der Mieter dem Vermieter nicht aufzwingen. Möglicherweise ergibt sich aber ein Anspruch auf Genehmigung einer Untervermietung, falls das Einhalten deer Kündigungsfrist für den Mieter unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringt. Nur wer mietet für 2 Monate eine Wohnung?
Ich kann Ihnen also leider keine Hoffnung machen, dass vor Ablauf der normalen Küdigungsfrist etwas zu machen ist.