Beweissichere Zustellung – aber wie?

Briekasten

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass schriftliche Erklärungen (z.B. Kündigungen eines Arbeitsvertrages oder eines Mietvertrages) beweisbar zugehen müssen. Aber wie macht man das? Hier eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten:

  • Das beste Medium ist die Zustellung über den Gerichtsvollzieher. Jeder Gerichtsvollzieher darf Zustellungsaufträge annehmen und ausführen. Ist zwar deutlich teurer, aber absolut der beste Weg. Alle Zustellungsarten (außer dem informierten Boten) haben nämlich den Nachteil, dass der Zugang eventuell bewiesen wird, aber nicht der Zugang des konkreten Inhalts. Der Gerichtsvollzieher hingegen macht eine Kopie des zuzustellenden Schriftstücks und verbindet dieses mit der Zustellungsurkunde.
  •  Ein einfacher Brief bringt keinerlei Rechtssicherheit. Zwar gehen tatsächlich die meisten richtig adressierten Brief zu, aber hierfür gibt es keinen Beweis oder Anscheinsbeweis.
  • Ein Telefax ist dann schon problematisch, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Schriftform zu wahren ist (scheidet im Arbeitsrecht damit grundsätzlich aus), bringt aber nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung selbst dann keinen Zugangsbeweis, wenn das Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Zustellung bestätigt. Ein Anscheinsbeweis wird überwiegend abgelehnt.
  • Eine Email hilft auch nicht weiter, denn sie wahrt die Schriftform nicht. Selbst eine Email mit digitaler Signatur reicht nicht.
  • Ein Übergabeeinschreiben ist nicht zu empfehlen. Wird der Empfänger nicht angetroffen, hinterlässt der Zusteller lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch und die einwöchige Aufbewahrung. Holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, wozu er nicht verpflichtet ist, geht das Schreiben nicht zu.
  • Ein Einwurfeinschreiben ist hingegen sinnvoller. Bei dieser Variante wirft der Zusteller den Brief beim Empfänger in den Briefkasten und bestätigt den Einwurf. Dies lässt sich nachweisen (bei der Deutsche Post AG sogar über Internet).
  • Ein Einschreiben mit Rückschein ist letztlich ein Übergabeeinschreiben mit einer automatischen Rückantwort. Wenn der Empfänger nicht angetroffen wird und das Einschreiben nicht abholt, erweist es sich als teure Fehlinvestition. Es ist daher nicht empfehlenswert.
  • Ein Bote eines Briefs ist dagegen ein probates Mittel der Zustellung. Der Bote kann den Zugang durch Übergabe oder Einwurf bestätigen. Dies bietet sich natürlich nur im Nahbereich an. Am besten lässt man den Boten auf einer Kopie des Schreibens bestätigen, dass er das Original des Schreiben zu Zeitpunkt X zugestellt hat.
  •  Die Verwendung von Postzustellungsaufträgen ist Behörden und Gerichten sowie Gerichtsvollziehern vorbehalten. Im Prinzip wird zunächst die Übergabe durch den Zusteller versucht, aber die Zustellung erfolgt auch bei Abwesenheit des Empfängers mit Hinterlassen einer Nachricht über den Zustellungsversuch. Die Nichtabholung hilft dem Empfänger in diesem Fall nicht.

 

7 Responses to “Beweissichere Zustellung – aber wie?”

  1. Isi sagt:

    Danke für die tolle Zusammenfassung. Das ist sehr nützlich…

  2. Ines sagt:

    Das war mir so nicht bekannt. Die Hinweise sind sehr hilfreich sowohl privat als auch im Beruf! Danke dafür.
    Freue mich auf weitere neue Informationen zu Themen dieser Art.

  3. Horst Buchholz sagt:

    Danke für die hilfreiche und übersichtliche Zusammenstellung der einzelnen Zustellmethoden.
    Eine Zusammenfassung am Ende in etwa dieser Form wäre klasse:
    Fazit: Zustellungen im Privatbereich, die beweissicher vorgenommen werden sollen, können entweder mit Einwurfeinschreiben oder durch Bote vorgenommen werden.

  4. Lexa sagt:

    Schön, aber was ist, wenn es sich bei dem Adressaten um eine Firma handelt, die nur ein Postfach besitzt? Das Unternehmen gibt z.B. an, dass es in England sitzt, dort keine Post empfängt und die Postadresse in Deutschland ist. Eine Postzustellungsurkunde fällt aus, da keine zustellbare Adresse in Deutschland vorliegt.

    • Schiller sagt:

      Eine Zustellung an ein Postfach ist zumindest im gerichtlichen Bereich nicht möglich. Dieses Problem taucht in der Tat häufig auf. Im Gerichtsverfahren, auch im Mahnverfahren, kann ausnahmsweise eine öffentliche Zustellung erfolgen. Die Anforderungen sind zwar streng, aber wenn das Gericht eine öffentliche Zustellung genehmigt, können auch gegen den nicht erreichbaren Gegner Entscheidungen ergehen.
      Allerdings ist damit das Problem der Unerreichbarkeit einer Person/Firma in tatsächlicher Hinsicht natürlich nicht gelöst, also z.B. wenn es um die Vollstreckung geht.

  5. SecuTrans sagt:

    Die Zustellung per Bote ist durchaus auch überregional möglich. Es gibt hierfür Dienstleister die auf diese Art der Zustellung spezialisiert sind, wie z.B. SecuTrans: https://www.secutrans.org/rechtssichere-zustellung

  6. […] einer beweissicheren Zustellung von Willenserklärungen hatte ich bereits in meinem Beitrag „Beweissichere Zustellung“ Tipps […]

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