Anwaltshonorar

Guter Rat ist teuerGuter Rat ist teuer, sagt der Volksmund – keiner kommt Sie jedenfalls teuer zu stehen !

Anwaltliche Leistungen sind zwar niemals umsonst, auch nicht bei einer ersten Beratung, aber dennoch nicht unbezahlbar. Das Anwaltshonorar ist in gerichtlichen Verfahren zwingend geregelt. Ansonsten können Gestaltungen vereinbart werden, die den Interessen von Auftraggeber und Anwalt entsprechen.

Selbstverständlich weise ich Sie auf die Möglichkeit der Übernahme durch die Staatskasse (Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, Pflichtverteidigung), eines Prozessfinanzierers oder einer Rechtsschutzversicherung hin.

Meine Maxime ist hier absolute Transparenz. Auch wenn ich als Anwalt nur sehr eingeschränkt bezüglich des Honorars aufklärungspflichtig bin, spreche ich mit Ihnen über Geld. Wie viel Streit es sonst geben kann, können Sie in den Kommentaren zu meinem Beitrag „Aufklärungspflicht für Anwälte“ ersehen.

Beratung

Bitte beachten Sie, dass für Neukunden keine telefonische Erstberatung erfolgt.

Ansonsten biete ich im Beratungsbereich Pauschalvereinbarungen oder Abrechnung auf Stundenbasis an. Eine erste Beratung kostet im Durchschnittsfall selten mehr als 119,- EUR; in der Regel berechne ich allerdings auch nicht weniger als 59,50 € brutto. Dies ist meist deutlich günstiger als die gesetzliche Regelung aus § 34 Abs. 1 RVG (226,10 € für Verbraucher-Erstberatung bzw. 297,50 € in sonstigen Situationen)

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben sind, ist ein Eigenbetrag von 15 € zu zahlen.

Mein Stundenhonorar für Privatkunden beträgt zwischen 2,- € und 3,- €/min netto, allerdings unter Ausschluss der Anrechnung auf gesetzliche Gebühren. Abgerechnet wird minutengenau.

Vertretung außergerichtlich und vor Gericht

In Gerichtsverfahren an Amts-, Land-, Ober- oder Bundesgerichten muss jeder Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Gegenteiliges Verhalten ist berufs- und wettbewerbswidrig.

Im außergerichtlichen Bereich dürfen die Sätze des RVG unterschritten werden. Hier biete ich Ihnen gerne variable Abrechnungsmodelle (Stundenhonorar, Pauschalhonorar, Kombinationen aus beidem) an.

Gerade im Bereich der Strafverteidigung sind die Gebühren nach dem RVG nicht angemessen, so dass hier häufig ein Pauschalhonorar vereinbart werden muss.

Meist kann schon bei einer telefonischen Anfrage eine Auskunft über die voraussichtlichen Kosten gegeben werden.

Erfolgshonorare

Erfolgshonorare sind auch nach der gesetzlichen Neuregelung ab 01.07.2008 im Regelfall unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ist der Umstand, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Letztlich liegen diese Voraussetzungen nur selten vor, sodass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht wirklich Praxis relevant ist.

Update 31.08.2021:

Ab 01.10.2021 ist aufgrund des Gesetzes zur Förderung Verbrauchergerechte Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (BGBl. 2012, Teil I S. 3415) eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar zulässig, wenn
1. der Auftrag sich auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 € bezieht,
2. eine außergerichtliche Inkassodienstleistung einschließlich des Mahnverfahrens oder Zwangsvollstreckung gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (ohne wertmäßige Begrenzung) erbracht wird, oder
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Für die Fälle, in denen keine Inkassodienstleistung erbracht wird, darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Im Falle einer zulässigen Erfolgshonorarvereinbarung kann auch vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen.

Konkret muss nach dem neuen § 4a RVG vereinbart werden, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient werden soll, was mit etwaigen Kosten geschehen soll, die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind und im Falle der oben genannten Nr. 3 die gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung zu der der Anwalt das Mandat übernehmen wird.

Zahlung

Gezahlt werden kann bar, auf Rechnung, per PayPal oder mit EC- bzw. Kreditkarte.

Comments are closed.