Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

Der berufsbedingte Umzug eines Kunden rechtfertigt die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags nicht.

So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.5.2016 (XII ZR 62/15) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Soldat wegen einer beruflichen Versetzung seinen Vertrag vorzeitig kündigen wollen, musste aber seine Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter zahlen.

Sie finden im Internet auf zahlreichen Seiten diverser Anbieter von Rechtsinformationen meist gegenteilige Ausführungen zu einem Umzug. Schauen Sie auf das Datum der Information, meist sind die Seiten überholt.

 

Beim Fitnessstudiovertrag handelt es sich im Regelfall um einen Mietvertrag, wenn Zusatzleistungen, wie etwa ein persönliches Training, hinzu kommen, spricht man von einem gemischten Vertrag. Grundsätzlich werden Fitnessstudioverträge mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen (meist 1 der 2 Jahre mit einjähriger Verlängerung, falls vorher nicht gekündigt wird).

Es stellt sich die Frage, was geschieht, wenn der Kunde umziehen muss, wenn er erkrankt oder wenn eine Kundin schwanger wird und damit die Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr möglich ist.

  • Im Falle eines freiwilligen Umzugs leuchtet wohl jedermann ein, dass dies keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann. Andernfalls hätte es der Kunde in der Hand, sich jederzeit durch einen Umzug einer vertraglichen Bindung zu entledigen.

 

  • Im Falle eines beruflich bedingten Umzugs hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt, dass eine solche Situation allein im (beherrschbaren) Einflussbereich des Kunden liege und daher eine außerordentliche Kündigung nicht infrage kommt. Der Umstand, dass ein Soldat, der mit jederzeitiger Versetzung rechnen muss, einen solchen Vertrag abschließt, lässt sogar darauf schließen, dass er das Risiko in Kauf nimmt. Eine analoge Anwendung der außerordentlichen Kündigung Möglichkeit aus § 48 Telekommunikationsdienstleistungsgesetz (TKG), das es einem Kunden erlaubt, bei Umzug einen Vertrag mit einer 3-monatigen Frist außerordentlich zu kündigen, hat der Bundesgerichtshof zu Recht abgelehnt. Hierfür hätte es einer planwidrigen Regelungslücke bedurft, die gerade nicht vorliegt.

 

  • Erkrankt aber ein Kunde so erheblich, dass er das Studio nicht mehr nutzen kann oder kommt er durch einen Unfall in eine solche Situation, gesteht der Bundesgerichtshof ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Allerdings ist hier zu fordern, dass die Erkrankung auch von einer gewissen Dauer sein muss, die ärztlich bestätigt werden muss.

 

  • Gleiches gilt für den Fall, dass eine Kundin aufgrund einer Schwangerschaft die Leistungen des Studios nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Fazit:

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist klar, dass sich eine vorzeitige einseitige Beendigung durch den Kunden nur im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung, eines Unfalls oder einer Schwangerschaft herbeiführen lässt.

 

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