Coronavirus und die Folgen

Coronavirus und die Folgen

Seit Ausbruch der Coronavirenerkrankung stellt sich die Frage, welche Folgen (außer den medizinischen) dies für den Einzelnen ergeben können.

In meiner Heimatstadt Jena wurde wegen des Coronavirus ein Veranstaltungsverbot vom 10.03.2020 bis vorläufig 19.04.2020 erlassen. Veranstaltungen mit mehr als (500 Update 12.3.2020, 19:30 Uhr:) 100 Teilnehmern sind untersagt.

Außerdem wurde eine Quarantäne für Besucher von Risikogebieten angeordnet. Handelt es sich um Schüler oder Kinder zur Einschulung, dürfen sie Schulen und Kitas nicht besuchen. Außerdem dürfen öffentliche Verkehrsmittel von diesen Personen nicht benutzt werden. Sie müssen sich beim Gesundheitsamt melden. Und schließlich besteht für die Personen ein Kontaktverbot. Nur Kontakte zu Mitbewohnern und Pflegepersonen sind erlaubt, aber möglichst zu vermeiden.

Besprechungen mit mir sind in einer solchen Lage über Skype (Nutzername: anwalt-schiller) möglich, falls sie „festsitzen“

Derartige gravierende Maßnahmen sind nach im Allgemeininteresse zulässig und Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG mit hoher Bußgeldandrohung. Wer vorsätzlich andere ansteckt, macht sich sogar strafbar nach § 74 IfSG. Die Anordnung ergeht als Allgemeinverfügung, also allgemeine behördliche Anordnung mit Wirkung gegen jedermann.

Verdienstausfall?

Arbeitnehmer haben im Quarantänefall Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zu 6 Wochen. § 56 Inektionsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung wie im Krankheitsfall. Da der Arbeitgeber diese Zahlung für die Gesundheitsbehörde vornimmt, ist ihm auf Antrag eine Erstattung zu leisten. Wichtig: Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden.

Sie sind selbständig?

Selbstständige können entsprechen verfahren und erhalten neben dem Verdienstausfall in angemessenem Umfang auch laufende Betriebskosten erstattet.

Urlaub

Wenn Sie Ihren Urlaub nicht antreten können, weil Sie in Quarantäne bleiben müssen, ist dies kein Grund zum Vertragsrücktritt. Sie sind wirtschaftlich nur sicher, wenn Sie eine Reiserücktrittsversicherung besitzen.

Können Sie hingegen Ihr Urlaubsziel nicht erreichen, weil es in einem Risikogebiet liegt und entsprechende Einreiseverbote gelten, können Sie stornieren und erhalten Ihr Geld zurück. Reisen Sie hingegen aus Vorsicht nicht an, gilt dies nicht.

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