Erhöhtes Parkentgelt auf einem kostenlosen Parkplatz
Wer muss ein erhöhtes Parkentgelt auf einem kostenlosen Parkplatz bezahlen?
Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 13/19).
Ein erhöhtes Parkentgelt auf einen kostenlosen Parkplatz wird vielfach von Einkaufszentren erhoben, wenn eine bestimmte Parkdauer überschritten wird.
Bei der kostenlosen Nutzung eines Parkplatzes handelt es sich um einen Leihvertrag, der dadurch zustande kommt, dass der Parkplatz zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird und ein Fahrzeugführer das Fahrzeug darauf abstellt. Häufig wird durch Schilder oder Ausgänge auf die Bedingungen der Nutzung hingewiesen, unter anderem auch bei Überschreitung einer bestimmten Parkdauer ein „erhöhtes Parkentgelt“ erhoben.
Der Bundesgerichtshof musste die Frage klären, ob der Halter eines Pkw für ein erhöhtes Parkentgelt aufkommen muss, wenn er die Parkplatznutzung bestreitet.
Grundsätzlich kann der Fahrzeughalter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer nicht benennt. Auch ist er verpflichtet, Abschleppkosten zu bezahlen, die für die Beseitigung einer ungerechtfertigten Nutzung entstehen.
Für das erhöhte Parkentgelt, dass nichts anderes als eine Vertragsstrafe ist, besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofs aber keine Auskunftspflicht. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der verantwortliche Fahrzeugführer ist.
Aber: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gibt es eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, die dem Fahrzeughalter die Pflicht auferlegt, die für die Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen zu verschaffen, was ihm auch leicht möglich und zumutbar ist, da er in der Regel weiß, wem er das Fahrzeug überlassen hat.
Diese Entscheidung ist nur scheinbar widersprüchlich, wenn einerseits zu Recht wird ein Auskunftsanspruch verneint, andererseits über die sekundäre Darlegungslast die Auskunftsverpflichtung bejaht wird. Denn es genügt im Rahmen der sekundären Darlegungslast alle potentiellen Nutzer des Fahrzeuges zu benennen, der Anspruchsteller muss dann immer noch beweisen, wer von diesen Personen als Schuldner infrage kommt.
Die Entscheidung liegt auf der Linie des Gerichts, die im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemeinsamen oder freigegebenen Internetzugangs entstehen. Auch in diesem Falle wurde eine Verpflichtung des Anschlussinhabers bejaht, die möglichen Nutzer zu benennen. Diesbezüglich hatten der BGH und der EuGH bereits entschieden, dass sich diese Verpflichtung ebenso auf Familienangehörige erstreckt.
Fazit:
Es reicht im Prozess nicht aus, wenn der Fahrzeughalter schlicht nur bestreitet, Fahrzeugführer gewesen zu sein. Er muss diejenigen Personen benennen, die als potentielle Fahrzeugführer infrage gekommen sind. Auch wenn es sich um Familienangehörige handelt.
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