Sparbuch für ein Kind
Zur Vermögensbildung zahlen Eltern und Großeltern häufig Geld auf ein Sparbuch für ein Kind.
Aber wem gehört das Guthaben auf dem Sparbuch tatsächlich? Und darf ein Elternteil über das Geld verfügen?
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2019, XII ZB 425/18) hatte sich mit einem Sparbuch für ein Kind zu befassen, das auf dessen Namen von den Eltern angelegt wurde. Das Sparbuch blieb in Händen der Eltern. Der Vater hat von diesem Konto immer wieder Geld abgehoben und verbraucht. Als das Kind volljährig wurde, waren 17.300 € abgehoben. Das Kind klagte gegen seinen Vater auf Schadenersatz gemäß § 1664 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung aus § 816 Abs. 2 BGB.
Der BGH musste klären, wer eigentlich Forderungsinhaber bezüglich des Sparguthabens auf dem Sparbuch gewesen war. Nur wenn das Kind dies gewesen sein sollte, bestünde ein Anspruch gegen den Vater.
Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll. Und wer nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Dabei ist die Einrichtung des Kontos auf den Namen einer anderen Person für sich genommen noch nicht geeignet, das Entstehen eines Vertrages zugunsten Dritter zu vermuten. Es ist im Einzelfall durch Auslegung zu klären, was tatsächlich gewollt war. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:
- Wer ist als Sparbuchinhaber eingetragen? Welche Angaben sind im Kontoeröffnungsantrag dazu gemacht?
- Wer hat das Sparbuch in Besitz?
- Hat der das Konto Eröffnende sich die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehalten?
- Mit welchen Mitteln wurde das Guthaben angespart?
- Wurde dem genannten Kontoinhaber die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt und wenn ja, wann?
Nach bisheriger Rechtsprechung ist aus dem Behalten des Sparbuches typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will. Allerdings gilt diese Rechtsprechung nur für Großeltern, die zugunsten ihrer Enkel ein Sparbuch anlegen.
In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Auffassung auch dann gilt, wenn die Eltern das Sparbuch für Ihr minderjähriges Kind in Besitz behalten. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr der Auffassung angeschlossen, dass aus dem Besitz am Sparbuch keine gleich starke Indizwirkung abgeleitet werden kann. Vielmehr müssen die oben genannten Kriterien herangezogen werden, um eine Kontoinhaberschaft zu prüfen.
Und dann ist noch zu prüfen, wem im Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind das Sparguthaben letztlich zustehen sollte. Selbst wenn im Außenverhältnis zur Bank das Kind als unmittelbar berechtigt gelten kann, kann im Verhältnis zu den Eltern durchaus ein Schadensersatzanspruch oder ein Bereicherungsanspruch noch scheitern.
Es ist beispielsweise denkbar, dass Eltern eigenes Geld auf dem Sparbuch des Kindes verwahren, etwa um es den Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Dies ist zwar nicht ganz sauber, aber durchaus in der Praxis anzutreffen.
Das Kind hat daher, will es eigene Rechte oder Schadensersatzansprüche geltend machen, zunächst seine Forderungsinhaberschaft zu beweisen. Der Elternteil, der über das Geld verfügte, muss dann beweisen, dass er berechtigt war, Geld für sich zu entnehmen.
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