Fahrgastrechte für Zugreisende

Nachdem im Jahr 2004 die Fluggastrechteverordnung von der Europäischen Union erlassen wurde, wurde im Jahr 2007 die EU-Verordnung Fahrgastrechte 1371/2007 im nationalen Eisenbahnverkehr beschlossen.

Diese Verordnung erstreckt sich auf Störungen im Eisenbahnverkehr, d. h. auf alle Züge der S-Bahn, dem Regionalverkehr, IC oder ICE, gleich von welchem Unternehmen diese betrieben werden.

Keine Anwendung findet die Verordnung auf U-Bahnen, Straßenbahnen oder Busse.

Im nachfolgenden stelle ich die Fahrgastrechte eines Zugreisenden kurz dar.

Entschädigung für Verspätung

Ab 60 Minuten Verspätung (maßgeblich ist der Zielort) erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt.

Ab 120 Minuten Verspätung erhöht sich die Entschädigung auf 50 %.

Für Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehr werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten

  • im Nahverkehr 1,50 € (2. Klasse) bzw. 2,25 € (1. Klasse)
  • Fernverkehr 5,00 € (2. Klasse) bzw. 7,50 € (1. Klasse)
  • bei BahnCard 110 € (2. Klasse) bzw. 15 € (1. Klasse)

bis zur Grenze von maximal 25 % des Zeitkartenwertes entschädigt. Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt.

Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Beträgt die zu erwartende Verspätung mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof, können Sie

  • die Fahrt bei nächster Gelegenheit auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen; gegebenenfalls muss hier eine Zuzahlung erfolgen, die Sie aber anschließend als Kosten wieder geltend machen können

Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof können Sie von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen. Den Fahrpreis für die bereits absolvierte Strecke und auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof können Sie ebenfalls geltend machen.

Nutzung anderer Verkehrsmittel

Wenn die zu erwartende Verspätung am Zielbahnhof mindestens 60 Minuten beträgt und eine planmäßige Ankunftzeit zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr eintritt, können Sie auch ein anderes Verkehrsmittel, zum Beispiel ein Bus oder Taxi benutzen und die Kosten hierfür geltend machen.

Gleiches gilt, wenn ein Zug ausfällt, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr vor 24 Uhr erreicht werden kann.

Übernachtung

Ist wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht mehr möglich oder unzumutbar, werden angemessene Übernachtungskosten erstattet. Sofern die Zuggesellschaft Ihnen eine Übernachtung anbietet, ist diese vorrangig vor selbstorganisierten Alternativen zu nutzen. Die Bahngesellschaft kann auch alternativ eine Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi) zum Zielort anbieten.

Kein Ausschluss der Fahrgastrechte bei höherer Gewalt

Anders als bei der Fluggastrechte-Verordnung, spielt es keine Rolle, warum die Verspätung oder der Zugausfall eingetreten sind. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2013 entschieden, dass sich das Bahnunternehmen nicht auf höhere Gewalt berufen kann (Aktenzeichen C-509/11). Wenn also die Verspätung im Winter durch Eis oder Schnee, eingefrorene Weichen oder herabgestürzte Äste verursacht wurde oder im Sommer die Klimaanlagen versagen und die Züge nicht betrieben werden können, fallen die Ansprüche des Bahnreisenden nicht weg.

Durchsetzung der Fahrgastrechte

Sofern Sie von einer Verspätung oder einem Flugausfall betroffen sind, lassen Sie sich das entsprechende Fahrgastrechte-Formular vom Schaffner oder am Bahnhof aushändigen und die entsprechenden Bestätigungen über die Verspätung oder den Zugausfall etc. bescheinigen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem Bahnkunden und dem Unternehmen hilft die bundesweit tätige Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) in Berlin weiter, an die sich alle Kunden eines Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen wenden können, um ein Schlichtungsverfahren in Gang zu setzen. Für den Reisenden ist das Schlichtungsverfahren kostenlos. Alles weitere hierzu erfahren Sie auf der Internetseite der söp.

Fazit:

Auch als Zugfahrer stehen Ihnen bei Verspätungen und Zugausfällen ähnliche Rechte zu, wie Flugreisenden.

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