Neues zur Strafverfolgung

Am 24.08.2017 trat das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung der Strafverfolgung in Kraft.

Anders als der Titel es vermuten lässt, ist nichts anderes als die Verschlechterung der Rechtssituation des Bürgers geplant (BGBl. I, 3202 Vom 23.08.2017)

Einige Beispiele:

Während ein Zeuge bislang nicht zum Erscheinen bei der Polizei verpflichtet war, ändert sich dies, wenn die Staatsanwaltschaft die Ladung des Zeugen zur Vernehmung bei der Polizei anordnet. Wer Zeuge ist, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder ein Aussageverweigerungsrecht, soll die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage gleich mit entscheiden, wenn sie dafür Anhaltspunkte hat. Es wird sich erweisen, ob dies in der Praxis tatsächlich zu einer effektiveren Sachbehandlung führt, wenn Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Geschwister und andere Verwandte als Zeugen infrage kommen.

Während bislang die Anordnung einer Blutentnahme einer richterlichen Anordnung bedurfte oder diese im Einzelfall von der Staatsanwaltschaft mit nachträglicher Genehmigung des Gerichts erfolgen konnte, wird nunmehr praktikabel auf diese Anordnung verzichtet, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung oder Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs in Fällen alkohol- oder drogenbeeinflusster Weise bestehen. Besser gesagt: Der Richtervorbehalt wird zugunsten der Einschätzung von Polizeibeamten abgeschafft.  Eine entsprechende Regelung findet sich auch für den Bereich der Trunkenheitsfahrt im Ordnungswidrigkeitenbereich (§§ 24, 24 a StVG). Effizient ist dies, aber es verringert den Rechtsschutz.

Die Möglichkeiten technischer Überwachungen werden weiter ausgedehnt, die Anlasstaten werden immer vielfältiger. Ob Videoüberwachung, online-Durchsuchung, alles droht schon bei Straftaten, die weit unterhalb der Gefährdung von Leib und Leben anzusiedeln sind, beispielsweise Bandendiebstähle. Ein Bandendiebstähle liegt nach Rechtsprechung dann vor, wenn sich 3 Personen zur Begehung einer Tat verabreden, auch wenn diese 3 Personen möglicherweise „nur“ in einem Drogeriemarkt ein Deo stehlen wollen.

Da der Gesetzgeber immerhin noch erkennt, dass gewaltig in die Grundrechte der Bürger eingegriffen werden und zwangsläufig immer wieder auch völlig unbeteiligte Personen beeinträchtigt werden, gibt man sich als Alibi eine Berichtspflicht auf, die alles andere als Effizienz mit sich bringt. Der Kernbereichsschutz der Grundrechte hingegen wird nicht hinreichend geregelt. Eine Datenerhebung ist weiterhin nur dann unzulässig, wenn vor der Datenerhebung feststeht, dass allein der Bereich der höchst persönlichen Lebensführung betroffen wäre. Aber wer telefoniert schon mit seinem Partner mit der Ankündigung, nur über Religion reden zu werden, nur über Sex, nur über sonstige höchstpersönliche Angelegenheiten. Ansonsten darf weiter erfasst werden, über die Frage, ob, wer und wann Daten löscht, erfährt der Betroffene im Zweifelsfalle nichts, insbesondere wenn er nicht Beschuldigtenstatus hat.

Sofern ein Betroffener zu mehreren Fahrverboten verurteilt wurde, gab es früher die Möglichkeit, diese Fahrverbote parallel zu vollziehen, sofern es sich nicht um ein Fahrverbot nach § 25 a StVG (Wahlrecht zum Antritt binnen 4 Monaten nach Rechtskraft) handelte. Strafe muss sein: Fortan müssen die Fahrverbote zwingend nacheinander vollzogen werden. Dies  ist weniger effizient, weil es den Verwaltungsaufwand erhöht, trifft aber den Betroffenen stärker. Wer z.B. zwei Fahrverbote à einen Monat auferlegt bekommen hat, kann zukünftig mindestens 2 Monate nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Die Frist kann sich sogar noch verlängern, wenn die Übersendung des Führerscheins von einer Vollzugsbehörde an die andere dazu kommt. Und eine Kompensation durch Verlegung des Fahrverbotes in die Urlaubszeit oder über feiertagsreiche Zeiten macht auch keine großen Sinn mehr.

 

Bundesregierung unterminiert Grundrechte

Unter dem Deckmäntelchen der vermeintlichen Terrorbekämpfung arbeitet die aktuelle Bundesregierung nach Kräften daran, trotz aller Bedenken der Fachleute die Grundrechte der Bürger zur Disposition von Staatsanwaltschaft und Polizei zu stellen.

Allerjüngstes Beispiel ist die Datenerfassung am Berliner Bahnhof Südkreuz, wo die Funktionalität der Gesichtserkennung geprüft wird. Man muss sich schon allein die Frage stellen, was für Charaktere sich freiwillig dafür hergeben, vom Staat beobachtet zu werden. Noch schlimmer ist aber die Ankündigung des Innenministers, bei technischer Machbarkeit die Überwachung flächendeckend einsetzen zu wollen. Dass die Landesverfassungsgerichte, das Bundesverfassungsgericht und der europäische Gerichtshof diesen Maßnahmen einer anlasslosen Überwachung ganz offen ablehnend gegenüberstehen,  wollte schon Justizminister Maas beim Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht mehr verstehen, Innenminister de Maizière war das schon immer egal.

Wenn das so weitergeht, werden Terroristen ihr Ziel erreichen, indem sie unser freiheitliches Rechtssystem durch immer weitere reflexartige Einschränkungen des Staates mittelbar schädigen.

 

 

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