SOKA-Bau unterliegt vor dem BAG

SOKA-Bau unterliegt vor dem BAG mit ihren Zahlungsklagen bezüglich des Mindestbeitrags für die Berufsausbildung.

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft kann von Solo-Selbstständigen, die keine Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigen, den mit Tarifvertrag VTV vom 03.05.2013 geforderten Ausbildungsbeitrag in Höhe von 900 € jährlich nicht vor dem Arbeitsgericht fordern.

Von Solo-Selbstständigen im Baugewerbe wurde von diesem Unternehmen ein Erstbetrag von 450 € gefordert, später dann 900 €. Rechtsgrundlage ist dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag eine solche Regelung zur Stützung der Berufsausbildung. Diese dient überwiegend der überbetrieblichen Ausbildung, von allen im Bereich des Bauwesens tätigen Unternehmen Finanziertwerden soll. In einem Verfahren meiner Kanzlei wurde vom Arbeitsgericht Berlin die Berufung zugelassen und dort ist die Rede davon, dass rund 9600 Klagen gegen die Erhebung anhängig sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlichen Fall mit Beschluss vom 01.08.2017 (Az. 9 AZB 45/17), abrufbar auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, weil Solo-Selbstständige ohne Mitarbeiter oder Berufsauszubildende keine Arbeitgeber im Sinne des Tarifvertrags sind. Das Arbeitsgericht Berlin und auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg waren trotz des eindeutigen Wortlauts des Tarifvertrages anderer Auffassung und haben die Zuständigkeit und Begründetheit der Beitragsforderungen bejaht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen einen zweifelhaften Beitrag zur Berufsausbildung bestehen, der in Zeiten erhoben wird, in denen händeringend Auszubildende gesucht werden, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht entscheiden müssen.

Zuständig für die Geltendmachung der Forderung wären daher die Amtsgerichte. Diese Meinung hatte auch ich in 2 Verfahren vertreten.

Die SOKA-Bau teilt auf ihrer Internetseite  am 24.08.2017 mit, dass das Beitragseinziehungsverfahren beendet wird und eingezogenen Gelder kurzfristig erstattet werden sollen.

 

Fazit: Wenn Sie einen derartigen Bescheid erhalten haben, aber noch nicht bezahlt haben, ist die Sache erledigt. Ausnahmsweise macht es auch keinen Sinn, einen Anwalt zu beauftragen, da das Unternehmen freiwillig leisten wird.

Es macht aber deutlich, dass es sich lohnt, mit anwaltlicher Hilfe gegen derartige Forderungen vorzugehen.

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