Eltern haften für Ihre Kinder
Falsch! Eltern haften entgegen landläufiger Meinung nicht für Ihre Kinder.
Wenn kleine Kinder zündeln, den frischen Estrich auf der Baustelle zum Nachspielen des „Walk of Fame“ nutzen, mit Pfeilen den Hund des Nachbarn abschießen oder ähnliche Dinge veranstalten, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. „Eltern haften für Ihre Kinder“ – dieses Schild hängt an jeder Baustelle, ist aber juristisch Nonsens.
Kinder sind ab dem 7. Lebensjahr deliktsfähig, bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn ab dem 10. Lebensjahr; geregelt in § 828 BGB. Sind sie jünger, haften sie nicht, sind sie älter, sind sie – Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt – für verursachte Schäden verantwortlich.
Wenn Kinder im nicht deliktsfähigen Alter Schäden anrichten, haften die Eltern wegen eines vermuteten Aufsichtsverschuldens gemäß § 832 BGB, sofern sie nicht beweisen können, dass sie das Kind ordnungsgemäß beaufsichtigt haben. Eltern haften also nicht „für“ ihre Kinder, sondern für ein eigenes Verschulden. Gleiches gilt für Personen, die durch Vertrag die Aufsichtspflicht übernommen haben.
Wenn junge Kinder Schäden verursachen, richtet sich die Frage der elterlichen Haftung danach, welche Aufsichts- und/oder Instruktionspflichten sie haben und ob diese verletzt wurden.
Straßenverkehr
Bis zum 10. Lebensjahr sind Kinder privilegiert. Wenn Ihr Kind mit seinem Fahrrad das Auto des Nachbarn um eine schöne Wellenlinie erweitert, haftet es nicht. Ob die Eltern haften, richtet sich danach, wie alt das Kind ist und wie die Belehrung und Aufsicht ausgestaltet war. Kinder bis 4 Jahre müssen ständig beaufsichtigt werden, ältere Kinder in kurzen Abständen von 15 bis 30 Minuten, Kinder ab 6-7 Jahren dürfen im Wohnumfeld und auch durchaus alleine zur Schule fahren, wenn sie ausreichend Übung haben und von den Eltern streng über die Pflichten im Straßenverkehr belehrt wurden. In einer solchen Altersklasse reicht eine gelegentliche Überprüfung aus. Je verständiger das Kind bereits ist, desto geringer wird die Aufsichtspflicht sein (dies gilt auch für die anderen Kategorien).
Gefährliches Spielzeug
Bei der Aufsicht oder Belehrung der Kinder sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn Kinder mit gefährlichen Spielzeugen umgehen, z.B. Pfeil und Bogen, Luftgewehr oder -pistole, Schleudern, Äxten oder Messern. Gerade im Karneval sind solch gefährliche Dinge beliebt. Hier kann schon allein die Überlassung gegen die Aufsichtspflicht verstoßen.
Feuerzeuge, Streichölzer, Feuerwerkskörper
Derartige Gegenstände gehören eigentlich nicht in Kinderhände. Daher sind schärfste Anforderungen an die Belehrung zu stellen. Regelmäßig können sich Eltern bei Überlassung oder Zugänglichmachung derartiger Gegenstände nicht entlasten und haften.
Internetnutzung (illegale Downloads etc.)
Hier sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung: Manche Gerichte fordern eine ausdrückliche Belehrung der Kinder über die Illegalität von Downloads von Musik, Fotos und Filmen, Teilnahme an „Tauschbörsen“, andere fordern eine regelmäßige Überwachung der Kinder. Eine ständige Kontrolle der Kinder nach eingehender Belehrung wird man ohne Anlass nicht fordern können.
Sonstige Fälle
Wie in allen Bereichen kommt es auf das Alter des Kindes an, dessen Verständigkeit und allgemeines Verhalten.
Fazit:
Eltern haften für Ihre Kinder – ein falscher Ansatz. Kinder müssen mit zunehmenden Alter frei die Welt erfahren können und dabei ist immer im Einzelfall abzugrenzen, ob die Eltern bei Schadenseintritt wegen eines Aufsichtsverschuldens haften. Dies ist der Grund, warum Eltern unbedingt eine private Haftpflichtversicherung benötigen, denn Art und Umfang der nötigen Aufsicht hängt von vielen Unwägbarkeiten ab.
Und wie immer: Im Schadensfall lassen Sie sich anwaltlich beraten. Auch wenn Sie eine Haftpflichtversicherung besitzen, die Ihnen bei der Schadensabwehr zur Seite steht.
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