Kündigungsschutz für Datschen

Am 03.10.2015 wird der Kündigungsschutz für bebaute Erholungsgrundstücke in den neuen Bundesländern, so genannte Datschen, enden.

Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz aus dem Jahr 1994 war geregelt worden, wie mit bebauten Erholungsgrundstücken in den neuen Bundesländern zu verfahren ist. Grundsätzlich wandelte sich der Vertrag zur Nutzungsüberlassung in einen Pachtvertrag um. Es bestand zunächst Kündigungsschutz für Datschen bis Ende 1999. Eine Kündigung des Vertrages war danach unter verschiedensten Voraussetzungen zeitlich gestaffelt möglich und ist ab 04.10.2015 nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen (Einhaltung der Kündigungsfristen des BGB) ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Ausgeschlossen ist eine Kündigung nur noch, wenn der Nutzer am 03.10.1990 das 60. Lebensjahr vollendet hat, in diesem Fall behält er auf Lebenszeit den Kündigungsschutz.

Eine nochmalige Verlängerung des Kündigungsschutzes um 3 Jahre wurde vom Bundestag Ende März 2015 abgelehnt.

Nutzer einer Datsche laufen daher Gefahr, dass schon im Jahr 2016 ihr Nutzungsrecht endet.

Der Grundstückseigentümer hat nach Ablauf des Vertrages den Nutzer zwar grundsätzlich für Anpflanzungen und das Bauwerk zu entschädigen, unter gewissen Umständen hat der Nutzer sich aber an den Kosten des Abbruchs des Bauwerkes zu beteiligen, sofern das Nutzungsverhältnis bis zum 31.12.2022 endet.

Veräußert der Grundstückseigentümer das Grundstück, steht dem Nutzer der Datsche ein Vorkaufsrecht zu, den Kündigungsschutz für Datschen berührt ein Verkauf aber nicht.

Da es zahlreiche Sonderregelungen zu beachten gilt, die hier nicht alle dargestellt werden sollen, empfiehlt sich für die deutschen Besitzer und die Grundstückseigentümer auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung, um hier nicht sinnlose Rechtsstreitigkeiten zu initiieren.

 

 

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