Thüringer Polizeigesetz erneut vor dem Verfassungsgericht

Das Thüringer Polizeigesetz muss erneut vom Thüringer Verfassungsgerichtshof geprüft werden.

Thüringer Verfassung Art. 1 bis 3Die FDP-Landtagsfraktion hat gegen die Vorschriften, die der Polizei das heimliche Überwachen von Bürgern ermöglicht, am 18.3.2014 eine abstrakte Normenkontrollklage eingereicht.

Die §§ 34ff. Thüringer Polizeigesetz erlauben es der Polizei, unter teilweise unklaren Voraussetzungen, gegen  Bürger, die der Schaffung von Gefahren oder der Begehung von Straftaten verdächtig sind, V-Leute, verdeckt arbeitende Polizisten, Observationen, Überwachung der Telekommunikation, Trojaner und sogar heimliche Überwachungsmaßnahmen in der Wohnung (Ton-und Videowanzen) einzusetzen. Oftmals erfährt der Betroffene oder ein von der Maßnahme beiläufig Betroffener nicht einmal, dass er heimlich überwacht worden ist. Hiergegen richtet sich die Klage zur Überprüfung des Thüringer Polizeigesetz.

Bereits gegen den Vorgänger der heutigen gesetzlichen Regelung war von mir und zwei Kollegen erfolgreich Verfassungsbeschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben worden, die den Gesetzgeber gezwungen hat, eine umfassende gesetzliche Neuregelung zu schaffen, da die alten Regelungen verfassungswidrig waren. Aber auch die gesetzlichen Neuregelungen, die im September 2013 vom Landtag mit der Stimmenmehrheit der Koalition aus CDU und SPD beschlossen worden, werden nach Auffassung der FDP-Landtagsfraktion in erheblichem Maße  den Anforderungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und der Thüringer Verfassung sowie des Grundgesetzes nicht gerecht. Vor allem mangelt es dem Gesetz an der so genannten Normenklarheit, d.h. der Verständlichkeit und Eindeutigkeit für den Anwender. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hatte dies in seiner Entscheidung vom November 2013 bezüglich der Vorgängerversion des Gesetzes bemängelt – auch die Neufassung leidet weiterhin unter diesem Fehler.

Eine abstrakte Normenkontrollklage dient der Prüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung. Eingereicht werden kann sie in Thüringen nach § 42 Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz von der Landesregierung, einer Landtagsfraktion oder von mindestens 20 % der Mitglieder des Landtags,  wenn der Antragsteller ein Landesgesetz für unvereinbar mit der Verfassung hält. Eine konkrete Normenkontrolle ist möglich, wenn ein Gericht ein Landesgesetz für mit der Verfassung unvereinbar hält, sein Verfahren aussetzt und dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegt. Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass das angegriffene Landesrecht der Verfassung widerspricht, erklärt es die Rechtsvorschrift für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar.

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