Videoüberwachung im Überblick
Videoüberwachung erfasst mehr und mehr unser Leben: In unserer häuslichen Umgebung, am Arbeitsplatz, im Straßenverkehr.
Dieser Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Problemen in dem jeweiligen Lebensbereich.
A. Videoüberwachung rund ums Haus
Sie kennen das vielleicht: Ihr Nachbar installiert eine Kamera zur Videoüberwachung. Nur zum Schutz vor Einbrechern. Erfasst wird aber vielleicht auch Ihr Schlafzimmer, Balkon oder Garten oder der Zugang zum Haus. Totale Überwachung denken Sie und verlangen die Entfernung.
Eine Überwachung mit einer Kamera ohne Einwilligung des Betroffenen verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlichen Bildaufzeichnungen, sondern es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung (BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09). Es kommt also gar nicht darauf an, ob der Nachbar tatsächlich den eigenen Lebensbereich aufnimmt. Schon wenn entsprechende konkrete Umstände die Befürchtung aufkommen lassen, kann die Unterlassung verlangt werden. Dies gilt z.B. bei Anbringung einer Kamera-Attrappe. Ob der Nachbar die entsprechenden Aufzeichnungen verwerten will oder veröffentlichen will, ist nicht relevant. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass der betroffene Bereich öffentlich einsehbar ist oder nicht. Allein der entstehende Überwachungsdruck und die Störung der Unbefangenheit des Verhaltens durch das Gefühl einer Kameraüberwachung reichen aus, eine solche Maßnahme rechtswidrig werden zu lassen. Sie können dann die Unterlassung und Entfernung der Kamera verlangen. Sind Aufnahmen erfolgt, können Sie die Löschung oder Herausgabe verlangen.
Nur dann, wenn die Videoüberwachung ausschließlich das eigene Grundstück erfasst, ist eine derartige Überwachungsmaßnahme gestattet. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Wenn es möglich ist, dass das Nachbargrundstück oder öffentliches Gelände erfasst ist, beispielsweise durch ein steuerbares Kameraobjektiv, wird die Angelegenheit heikel.
Analog gilt dies für Einrichtungen, die automatische Fotos fertigen. Diese werden auch mit Nachtsichtausrüstung als „Tierkameras“ sogar im Lebensmitteldiscounter angeboten und gleich mit der entsprechenden Tarnoptik versehen. Sie filmen aber nicht, sondern machen Fotos mit Bewegungsmelder.
Und auch, wenn jemand nur Tonaufnahmen fertigt, ist dies rechtswidrig.
Es droht nicht nur eine entsprechende Unterlassungsklage des Betroffenen, sondern auch ein Bußgeld nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz und im Falle der Aufzeichnung von Vorgängen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum ein Strafverfahren nach § 201a StGB.
B. Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Im Betrieb wird zur allgemeinen Überwachung oder wegen Diebstählen eine Kamera installiert. Darf der Arbeitgeber dies eigentlich einschränkungslos oder nicht?
Nein. Grundsätzlich stellen Aufzeichnungen am Arbeitsplatz ohne Einwilligung des Arbeitnehmers einen nicht hinnehmbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.10.2016, 2 AZR 395/15) lässt eine verdeckte Videoüberwachung dann zu, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten eines Mitarbeiters besteht. Eines „dringenden“ Verdachts bedarf es nicht. Die Videoüberwachung muss aber die letzte Möglichkeit sein, den entsprechenden Nachweis zu führen. Entsprechendes muss der Arbeitgeber sorgfältig dokumentiert haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der an sich zu beteiligende Betriebsrat eine Videoüberwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG tatsächlich auch zugestimmt hat.
Ähnliches gilt bei heimlichen Aufnahmen von Telefonaten.
Erlaubt ist hingegen die Kontrolle des Browser-Caches am Arbeitsplatz. Verboten sind wieder so genannte keylogger, also Software, die jeden Tatsenanschlag auf der Tastatur aufnehmen.
C. Videoüberwachung im Straßenverkehr
An die vielen Kameras im Straßenverkehr haben Sie sich vielleicht gewöhnt, aber darf jeder Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam permanent den öffentlichen Verkehr erfassen, sie vielleicht jeden Morgen filmisch erfassen, wenn sie die Zeitung holen?
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema steht noch aus.
Anfänglich tendierten die Gerichte dazu, die sogenannten Dashcams für unzulässig zu erachten. Argumentiert wurde, dass allgemein der Straßenverkehr aufgezeichnet werde und damit permanente Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer eintreten.
Mittlerweile tendiert die Instanzrechtsprechung dazu, zumindest diejenigen Aufzeichnungen als Beweismittel zuzulassen, die von Dashcams nur in einer Unfallsituation dauerhaft gespeichert werden. Zwar wird auch bei einer Aufzeichnungsdauer von nur 2-3 Minuten eine Datenerhebung auch unbetroffener Personen die Folge sein, aber es findet keine dauerhafte Speicherung statt und damit wird die etwaige Verletzung als nicht gravierend eingeschätzt. Lesen Sie hier meine Darstellung aus 2014.
D. Verwertung der Informationen im Prozess
Grundsätzlich, so das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof, tritt nicht automatisch ein Verwertungsverbot im Prozess ein, wenn Kameraaufzeichnungen rechtswidrig erhoben worden sein sollten. Es muss aber in jedem Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Grundrechte erfolgen.
Fazit:
Der Einsatz einer Videoüberwachung ist regelmäßig nur unter großen Vorbehalten zulässig, wenn Sie nicht nur sich und Ihr Eigentum erfassen. Und ob gewonnene Erkenntnisse im Prozess am Zivil- oder Arbeitsgericht verwertet werden dürfen, steht nochmal auf einem anderen Blatt.
Auskunft im konkreten Einzelfall erteilt Ihnen Ihr Anwalt. Lassen Sie sich beraten, es kann sonst teuer werden. Zunehmend gehen auch die Datenschutzbeauftragten der Ländern Beschwerden von Bürgern nach.
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