Anwaltshonorar auf Zeitbasis
Anwaltshonorar auf Zeitbasis kann nicht nach angefangenen 15min-Intervallen abgerechnet werden.
Grundsätzlich kann das Anwaltshonorar nach Zeit abgerechnet werden, vorausgesetzt, es wird eine entsprechende Vereinbarung getroffen.
Beliebt, aber kritisch, ist die Vereinbarung, in längeren Intervallen abzurechnen. Im konkreten Fall lautete die Vereinbarung „Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Honorars wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet„.
Das LG Köln (Urteil vom 18.10.2016, rechtskräftig totz Revisionszulassung) hält eine solche Vereinbarung für unwirksam, weil sie den Kunden benachteilige. Insbesondere, weil schon eine wenige Sekunden lange Tätigkeit zur Abrechnung von 15 min berechtige und dies auch mehrmals am Tag. Damit sei das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) verletzt. Der Anwalt kann auch nicht einwenden, dass kürzere Abrechnungsintervalle ihn unzumutbar belasten. Schon das OLG Düsseldorf hatte in den Jahren 2010 und 2011 entsprechend entschieden. Eine solche Vereinbarung verstoße gegen § 307 Abs.1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
In der Tat hat das OLG Köln recht: Im konkreten Fall war ein Honorar von 230 €/h vereinbart worden. Und tatsächlich wurde die Arbeit minutengenau erfasst. Wenn der Anwalt nur 4 mal am Tage eine Minute telefonierte, hätte er 230 € abrechnen können, statt der tatsächlichen Zeitvergütung von 15,33 €. So kam es dann auch, dass der Anwalt 13h 39min erfassste, aber 19h 15 min abgerechnet hatte.
Das LG Köln musste nicht entscheiden, ob äußerst kurzfristige Tätigkeiten, zu denken ist z.B. an einen vergeblichen Anruf, überhaupt abrechenbar sind, oder nicht in die Kalkulation des Stundensatzes einfließen müsste. Dies dürfte allerdings ein Zirkelschluss sein, denn die Stundenkalkulation setzt ja gerade an den Zeitaufwand, also auch den sinnlosen Zeitaufwand an.
Fazit:
Anwaltshonorar auf Zeitbasis kann wirksam vereinbart werden, solange das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt.
Schauen Sie sich eine Zeithonorarvereinbarung genau an. Alles andere als eine minutengenaue Abrechnung ist im Zweifel unwirksam. Drängen Sie also auf eine Anpassung der vorgeschlagenen Vereinbarung, falls längere Abrechnungsintervalle enthalten sind.
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