Filesharing: Preisgabe des Täters

In seinem Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 – Loud) fordert der Bundesgerichtshof bei Urheberrechtsverletzungen die Preisgabe des Täters.

Eheleute als Anschlussinhaber hatten ihren drei im gleichen Haus wohnenden volljährigen Kindern den Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt. Eines der Kinder hatte illegal das Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna über ein Filesharingportal zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin klagte auf Schadenersatz und Ersatz von abnehmbaren Kosten.

Die Inhaber verteidigten sich damit, dass sie selbst nicht als Täter infrage kommen. Nur eines ihrer drei Kinder, von dem sie wüssten, welches die Verletzungshandlung begangen habe, komme in Frage. Sie machten aber keine weiteren Angaben.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Anschlussinhaber damit ihrer sekundären Beweislast nicht nachgekommen sind. Es sei ihnen zumutbar, auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen beider Parteien das Kind zu benennen, wenn sie nicht verurteilt werden wollen.

Der Senat hat hier abgewogen zwischen dem Recht auf geistiges Eigentum des Künstlers aus Art. 14 Grundgesetz einerseits und dem Schutz der Familie aus Art. 6 Grundgesetz andererseits.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung ist ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof zwar weiterhin einen Anschlussinhaber nicht für verpflichtet hält, die Nutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und auf Existenz von Filesharing Software zu untersuchen. Er sei aber verpflichtet, im Rahmen der „ihm obliegenden Nachforschungen“ den Namen des Rechteverletzers zu benennen.

Fazit:

Will der Anschlussinhaber selbst einer Verurteilung zur Zahlung von Abmahnungskosten und Schadenersatz entgehen, wird ihm bei bekannter Täterschaft eines volljährigen nichts anderes übrig bleiben, als diesen zu benennen. Dies gilt auch wenn es sich um den Ehegatten, Lebensgefährten, ein Kind oder sonstige Verwandte handelt.

Ob diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn Täter der Urheberrechtsverletzung ein minderjähriges Kind ist, ist zu bezweifeln.

Lassen Sie sich vor einem voreiligen Anerkenntnis aber unbedingt anwaltlich beraten, denn ob Abmahnkosten gerechtfertigt sind und in welcher Höhe und wie es mit der Schadensersatzforderung aussieht, ist ebenfalls nicht einfach zu beantworten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert