Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen – Update

Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen beschäftigen weiter den Bundesgerichtshof.

Mit Urteil vom 12.05.2016 („Everytime we touch“, I ZR 48/15) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen präzisiert.

Ich hatte bereits über die Entwicklung in einem anderen Beitrag vom 07.01.2016 berichtet.

In der angesprochenen Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Fragen.  Zum Beispiel die Frage der Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen und der Höhe eines Schadenersatzanspruchs. Wichtig für die betroffenen Internetnutzer ist vorrangig die Frage der Vermutung der Täterschaft eines Anschlussinhabers.

Zur Erinnerung: Abgemahnt werden kann ein Anschlussinhaber aufgrund des Umstandes, dass sein Anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen benutzt wurde. Er haftet in diesem Falle nicht wegen einer verschuldeten Handlung, sondern wegen Eröffnung einer Gefahrenquelle. Aufgrund der sogenannten Störerhaftung schuldet er Unterlassung und Übernahme von Anwaltskosten für eine Abmahnung.

Will der Rechteinhaber Schadenersatz geltend machen, muss ein Verschulden festgestellt werden. Bislang reichte es, wenn der Anschlussinhaber konkret vorgetragen hat, dass ein Zugriff  durch andere Personen erfolgt sein kann. Es reichte also die Benennung von Familienangehörigen oder Freunden. Nunmehr wird dieser Aspekt eingegrenzt:

Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss- wie bei einem Familienanschluss -regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 – Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“ (Urteilsgründe Rn. 34)

Will man sich gegen einen behaupteten täterschaftlichen Verstoß wehren, reicht es nicht mehr aus, nur potentielle Nutzer nur zu benennen. Man muss vortragen, dass diese persönlich und zeitlich in der Lage waren, auf den Anschluss zuzugreifen. Vorzutragen ist, dass diese sich mit der Internetnutzung allgemein und speziell der Benutzung einer Tauschbörse oder eines Downloadportals auskennen.

 

In einer weiteren Entscheidung („WLAN-Schlüssel“, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15), wird einer Anschlussinhaberin zugebilligt, dass sie im Jahr 2012 den vom Hersteller vorgegebenen WPA2-Schlüssel aus 16 Ziffern nicht abändern musste.

Der Verschlüsselungsstandard wird als hinreichend sicher anerkannt. Daher hatte die Nutzerin des Routers keine Prüfpflicht verletzt, die eine Störerhaftung begründen könnte. Bei dem konkret genutzten Gerät wurde eine Sicherheitslücke erst im Jahr 2014 bekannt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert