Bundesverfassungsgericht verbietet die NPD nicht

Bundesverfassungsgericht verbietet die NPD nicht im Urteil vom 17.01.2017 (2 BvB 1/13). Die Begründung überzeugt mich nicht.

Im Jahr 2013 hatten die Innenminister der Bundesländer beim Bundesverfassungsgericht einen Verbotsantrag gestellt, nachdem ein vorhergehendes Verfahren geplatzt war, weil nicht klar war, ob die beigebrachten Informationen nicht auf der Tätigkeit von V-Leuten beruhten. Im Verfahren des Jahres 2013 stellte sich dieses Problem nicht mehr, allerdings ist das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Länder nicht gefolgt.

Aus der Pressemitteilung lassen sich die wesentlichen Urteilsgründe ersehen.

Das Gericht stellte zunächst ohne Wenn und aber klar, dass der von der NPD vertretene Volksbegriff die Menschenwürde verletzt und deren Politik auf Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehender Rechtlosstellung von gesellschaftlichen Gruppen gerichtet ist. Es gibt auch keinen Zweifel daran, dass die NPD die freiheitlich-demokratische Grundordnung missachtet und für die Abschaffung des parlamentarisch-repräsentativen Systems einsteht.

Wer aber nun denkt, dass damit alles klar sei, der wird mit Überraschung die weitere Urteilsbegründung zur Ablehnung des Antrags lesen.

Das Bundesverfassungsgericht hält kurz gesagt die NPD für derartig schwach, dass ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln ausgeschlossen erscheint.

Sie besitze zu wenig Mitglieder, sei in zu wenig Parlamenten vertreten und damit sei das Tatbestandsmerkmal  des „Darauf ausgehen“ aus Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht erfüllt. Diese Vorschrift des Grundgesetzes verlangt für ein Parteiverbot, dass die verfassungswidrige Partei „darauf ausgeht“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Diese Überlegungen sind deswegen überraschend, weil das Bundesverfassungsgericht im Verbotsurteil gegen die KPD (Urteil vom 17. 8. 1956, Az. 1 BvB 2/51; juris Rn. 223-225) noch die Auffassung vertreten hat, dass es auf die Erfolgsaussichten des verfassungswidrigen Handelns nicht ankommt:

Nur eine solche Auslegung, die auch dem Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2,1<22, 23, 47, 48, 50, 68, 70>) zugrunde liegt, wird dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gerecht. Es ist der Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG, das Aufkommen von Parteien mit antidemokratischer Zielsetzung zu verhindern. Art. 47 Abs. 4 des Herrenchiemsee-Entwurfs (Bericht S. 66) sprach daher auch vom „zum Ziel gesetzt haben“, und erst der Allgemeine Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates (Drucksache 267, 279, sowie 11. Sitzung d. OrgAus. StenProt., S. 52 f., und 20. Sitzung d. OrgAus., aaO, S. 21) ersetzte diese Worte durch das „Daraufausgehen“, ohne daß damit, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, der Begriff einen anderen Inhalt erhalten sollte. …Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. Ebensowenig ist die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei etwa die Realisierung ihrer verfassungswidrigen Ziele zurückstellt, da sie im Augenblick keine Aussicht auf Verwirklichung sieht; wenn die verfassungsfeindliche Absicht überhaupt nachweisbar ist, braucht nicht abgewartet zu werden, ob sich die politische Lage ändert und die Partei nun die Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Ziele tatsächlich in Angriff nimmt.

Von dieser Auslegung weicht der Senat ausdrücklich ab.

Ich halte die Entscheidung in diesem Punkt nicht für zutreffend. Sie bedeutet im Klartext, dass verfassungswidrige Parteien so lange ihr verfassungswidriges Handeln ausleben können, bis eine Gefahr für die Demokratie und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland erreicht ist. Die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen milderen Eingriffsmöglichkeiten wie Beschneidung der Parteienfinanzierung oder polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder der Partei greifen dann nicht, wenn trotz der Verfassungswidrigkeit eine Partei weiterhin bei demokratischen Wahlen in Parlamente einziehen kann. Dies ist mit dem Sinn und Zweck  des Art. 21 GG nicht zu vereinbaren, wie in der Entscheidung zum KPD-Verbot geurteilt wurde.

Wann aber die Grenze erreicht ist, d. h. ab welcher Größenordnung eine Gefährlichkeit einer verfassungswidrigen Partei anzunehmen ist, lässt der Senat offen, weil er die Chancen der NPD, deren Ziele zu erreichen, für ausgeschlossen hält. Konsequent. Aber dieser „Blick in die Glaskugel“ ist deutlich unbestimmter als die eindeutige Intention der Mütter und Väter des Grundgesetzes, schon das Aufkommen verfassungswidriger Parteien zu verhindern. Und ob nach zwei Niederlagen der Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht rechtzeitig genug ein neuerliches Verbotsverfahren eingeleitet wird, wage ich auch zu bezweifeln.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert