Neues zum Polizeigesetz – ein endloses Drama

Polizeifest 10

Gemeinsam mit zwei Kollegen  hatte ich Ende Juli 2009 gegen einzelne Regelungen im Thüringer Polizeigesetz Verfassungsbeschwerde erhoben. Einzelheiten finden sie hier.

Wir wandten uns gegen die Regelungen, die das Beobachten, Bespitzeln und Abhören von Anwaltskanzleien zulassen, gegen die fehlende Möglichkeit, sich gegen diese Maßnahmen zu wehren, weil eine Benachrichtigung über heimliche Maßnahmen im Belieben der Ermittlungsbehörde steht. Zahlreichen Vorschriften im Polizeigesetz fehlte die „Normenklarheit und -bestimmtheit“, sie waren also unverständlich und inhaltlich unklar, juristisches Kauderwelsch.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof uns in der Sache weitgehend recht gegeben (Urteil vom 5.9.12, Az.: 19/09). Die Landesregierung musste bis 30.9.13 ein verfassungskonformes Gesetz schaffen. Es ging nicht um Kleinigkeiten, wie der Innenstaatssekretär verlauten ließ, sondern um Grundsätzliches. Das überarbeitete Gesetz (Polizeiaufgabengesetz) ist zwischenzeitlich zum 19.9.13 in Kraft getreten, wie immer in Thüringen nach wenig intensiver Diskussion und trotz erheblich Bedenken vieler Verbände.

Weiterhin ist der Schutz von Berufsgeheimnisträgern (Geistlichen, Rechtsanwälten, Ärzten etc.) nur unzureichend geregelt. Die neuen gesetzlichen Vorschriften sind zwar viel klarer als vor der Verfassungsbeschwerde, aber immer noch in zahlreichen Normen unpräzise. Rechtsschutz gegen heimliche staatliche Überwachung ist in vielen Bereichen faktisch nicht gegeben.

Beharrlich weigerte sich die Landesregierung (CDU und SPD), die Entwicklung auf Bundesebene und in anderen Ländern mitzugehen, obwohl viele Fachleute in der kurzen Anhörung des Innenausschusses auf neuerliche handwerkliche und inhaltliche Fehler hinwiesen.

Es muss daher wieder eine Prüfung der Normen erfolgen – und sie wird kommen!

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