Pinkeln im Stehen bleibt erlaubt
Sitzpinkler oder Stehpinkler, daran scheiden sich die Geister.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2015, 42 c 10583/14) hatte die Frage zu klären, ob ein Mieter den Schaden zu übernehmen hatte, der durch Urintropfen zu einem Abstumpfen eines Marmorbelags in einer Toilette führte. Der Mieter war der Auffassung, dass Pinkeln im Stehen weiterhin erlaubt sei, während der Vermieter dies als vermeidbare Beschädigung seines Eigentums verstand.
das Gericht war der Auffassung, dass der Brauch des Pinkeln im Stehen weiterhin sehr verbreitet sei und der Stehpinkler nicht damit rechnen müsse, durch seine Handlung den Boden zu verletzen. Der Vermieter durfte also die Kaution nicht einbehalten.
Kuriose Entscheidungen wie dieses Urteil im Mietrecht sind häufig anzutreffen.
Ich hatte hier schon auf die Pflicht eines Hundehalters hingewiesen, für sein Haustier Hundeschuhe anzuschaffen.
Aber auch Bellzeiten für Hunde (OLG Hamm, WM 90,123: 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr, nicht länger als 10 Minuten am Stück, höchstens 30 Minuten insgesamt), krähende Hähne (auf dem Land hinzunehmen, in der Stadt ein Problem) und ähnliche Tiergeräusche wie quackende Frösche sind immer wieder beliebte Themen für die Amtsgericht.
Kinder dürfen grundsätzlich zu den üblichen Tageszeiten schreien und stöhnen, die lieben Nachbarn müssen sich hingegen nach 22:00 Uhr zurücknehmen. Abends zu duschen und baden ist zwar erlaubt, nach 22:00 Uhr aber auch problematisch. Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon kann sogar nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urt. v. 16.01.2015, Az. V ZR 110/14) dazu führen, dass ein Instanzgericht dem Mitmieter Rauchzeiten verordnen muss, um den Grad der in zunehmenden Belästigung einzuschränken.
In derartigen Fällen nützt anwaltliche Beratung wenig, solche Formen des Miteinanders müssen mit tiefer Überzeugung gerichtlich ausgefochten werden. 🙂
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