Aufklärungspflicht für Anwälte?

Muss der Rechtsanwalt eigentlich von sich aus seinen Mandanten darüber informieren, was seine Tätigkeit kostet, besteht also hier eine Aufklärungspflicht für Anwälte?

Die Antwort lautet eindeutig: Nein, eine Aufklärungspflicht über die konkrete Höhe besteht nicht.

Das Gebührensystem für Rechtsanwälte lässt sich grob in drei Teilbereiche aufgliedern, nämlich die beratende Tätigkeit, die vertretende Tätigkeit und die Tätigkeit vor Gericht.

Für den Fall der Beratung hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 das Vergütungssystem geändert und die Parteien des Anwaltsvertrages aufgefordert, die Höhe der Vergütung im Einzelfall zu vereinbaren. Sofern eine solche Einigung nicht stattfindet, kann der Rechtsanwalt die ortsüblichen Gebühren verlangen, die Erstberatung eines Verbrauchers darf maximal 190 € netto kosten, geht es über die Erstberatung hinaus sind die Kosten für die Beratung eines Verbrauchers auf 250 € netto beschränkt.

Für den Bereich der vertretenen Tätigkeit gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei die Parteien von dessen Regelungen aber durchaus abweichen können.

Nur für den Bereich der gerichtlichen Tätigkeit gelten zwingende gesetzliche Regelungen, von denen der Rechtsanwalt nicht abweichen darf und tut er dies doch, handelt er Berufs- und wettbewerbswidrig, wenn er weniger als die gesetzlichen Gebühren berechnet.

Eine unmittelbare Aufklärungspflicht über die Höhe der Vergütung besteht nicht. Der Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen weder verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass seine Tätigkeit nur entgeltlich erfolgt, noch muss er ungefragt den Auftraggeber über die Höhe seines Honorars informieren.

Der Bundesgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass der Auftraggeber bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes regelmäßig damit rechnen muss, dass er für seine Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen hat. Die Annahme vieler Verbraucher, eine erste Beratung sei kostenlos, ist also grundsätzlich falsch.
Der Bundesgerichtshof nimmt aus diesem Grunde auch an, dass eine automatische Hinweispflicht auf die Höhe der Gebühren nicht besteht, weil dem Auftraggeber klar sein muss, dass die Tätigkeit des Anwaltes Kosten verursacht und er insoweit nachfragen kann.

Der Rechtsanwalt ist lediglich nach § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, vor Übernahme des Auftrags einen Hinweis zu geben, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Auftraggeber nach einem entsprechenden Hinweis nachfragen wird, welche Gebühren und Kosten voraussichtlich zu erwarten sind und dann ist der Anwalt gehalten, eine richtige Antwort zu erteilen.

Ausnahmsweise besteht eine Aufklärungspflicht, die zu einer ungefragten Auskunftspflicht führen kann, wenn die Gesamtumstände dies erforderlich erscheinen lassen. Hier sind der Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgabe, ein ungewöhnlich hoher Gegenstandswert und die daraus abgeleiteten hohen Gebühren einerseits und die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Erfahrungen andererseits zu berücksichtigen. Dies kann auch dann gelten, wenn die Gebühren des Anwaltes am Ende so hoch sind, dass sie das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers „auffressen“.

Wenn eine Nachfrage des Auftraggebers nach Hinweis oder ein Ausnahmefall gegeben sind, muss der Rechtsanwalt die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Kosten möglichst genau benennen. Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung kann einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Information den Auftrag nicht erteilt hätte.

Von der Frage der Aufklärungspflicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Kosten ist die Frage abzugrenzen, ob der Rechtsanwalt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder der Einschaltung eines Prozessfinanzierers hinweisen muss.
Diese Frage ist bezüglich der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe eindeutig in § 16 der Berufsordnung der Rechtsanwälte geregelt und zu bejahen.
Ob auf die Möglichkeit einer Finanzierung eines Rechtsstreits durch einen Prozessfinanzierer hingewiesen werden muss, ist gesetzlich nicht geklärt, diese Hinweispflicht wird aber gelegentlich analog der Regelungen zur Prozesskostenhilfe bejaht.

Fazit:

Fragen Sie nach, falls Sie der Rechtsanwalt nicht von sich aus auf die Kosten seiner Tätigkeit hinweist.

Dies gilt auch, wenn sie rechtschutzversichert sind und davon ausgegangen wird, dass Sie letztlich keine Kosten tragen müssen. Ob Ihre Angelegenheit tatsächlich versichert ist, kann der Rechtsanwalt häufig bei Übernahme des Mandates gar nicht zuverlässig absehen – Sie bleiben aber auch in derartigen Fällen der Auftraggeber und damit zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
Ein seriöser Rechtsanwalt wird Sie ohnehin auf die voraussichtlichen Kosten hinweisen, ein guter Anwalt hat kein Problem, dem Auftraggeber die Berechtigung der geforderten Honorare darzulegen.

58 Responses to “Aufklärungspflicht für Anwälte?”

  1. Preiss Stefanie sagt:

    Habe einen Anwalt konsultiert, damit er mit meiner Bank verhandelt (Bank hat Druck ausgeübt und das Haus konnte nicht so schnell verkauft werden, wegen Trennung).
    Zunächst liess er mich im Glauben meine Rechtsschutz traegt das und beim letzten Termin auf meine Nachfrage sagte er € 2000,00. Ich bekam eine Rechnung in Höhe von 8.200,00 für 4 Briefe. Er hat mich nicht aufgeklärt und noch gelogen. Jetzt hat er mich verklagt und wollte voruevoruebergehtend vollstrecken.
    Ich bin alleinerziehend und bekomme kein Unterhalt.
    Wenn ich das gewußt haette, waere ich zu dem Rechtsanwalt nicht gegangen.
    Ich frage mich, wie komme ich da raus?

    • Schiller sagt:

      Das hört sich nicht schön an. Ob nicht anfänglich klar wahr, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht eintritt, ist sehr fraglich.
      Die Anzahl der Briefe nicht natürlich nicht maßgeblich, aber die Höhe der Rechnung bei Trennung und alleinerziehend stimmt nachdenklich.
      Sie sollten sich zumindest einmal beraten lassen, ob das alles koscher war. Fragen Sie bei einem Anwalt nach, der sich mit Haftungsrecht befasst (zB über http://www.anwaltsuche.de mit entsprechendem Stichwort), fragen Sie dort nach den Kosten und weisen Sie auf einen etwaigen Beratungshilfeanspruch hin.
      Dann soll er einmal die Rechnung prüfen.

  2. ramona matthies sagt:

    Hallo. Ich habe einen Anwalt für Mietrecht beauftragt da die Nebenkostenabrechnung mittlerweile sehr koscher sind. Z.b. einmal die Woche wird 1,5 Stunden das Treppenhaus gereinigt und dafür rechnet der Hausmeister 95 € ab ich habe mir dann einen Beratungsschein geholt und bin dann zu einem Anwalt für Mietrecht. Die ersten beiden Briefe an die Hausverwalterin hat er auch recht zügig geschrieben. Die Hausverwalterin hatte jetzt bis zum 12. April Zeit gehabt sich noch ein letztes Mal zu äußern und den Hausmeistervertrag in Kopie zuzusenden. Jedoch äußert sich die Hausverwaltung nicht. Daraufhin habe ich dem Anwalt am 13.04 eine E-Mail geschrieben, bezüglich wie ist denn nun weitergehen würde wie also die nächsten Schritte aussehen. Leider hat der Anwalt sich nicht gemeldet. Tage später habe ich in der Kanzlei angerufen. Die Sekretärin wollte mich zunächst nicht durchstellen ich machte ihr aber klar dass ich mit dem Anwalt jetzt reden möchte schließlich hat er den Beratungsschein auch schon abgerechnet. Der Anwalt erklärte mir dann am Telefon ich sei nicht seine einzigste Mandantin und er würde sich um das Problem schon kümmern. Ich fragte ihn noch mal am Telefon wie denn die weitere Vorgehensweise nun wäre. Seine Antwort er würde sich drum kümmern er habe jetzt keine Zeit. Ich fragte wann er sich drum kümmern würde auch darauf bekam ich nur die Antwort er habe keine Zeit. Meine Frage ist wenn ich den Anwalt ganz klar Frage wie seine weitere Vorgehensweise ist, ist er mir nicht dann verpflichtet auch eine Auskunft und Antwort zu geben. Bis heute ist der Anwalt nicht mehr tätig geworden weder hat er sich bei mir gemeldet noch hat er was in die Wege geleitet bezüglich der Hausverwalter. Ich bin verzweifelt weil ich auch kein vernünftiges warmes Wasser habe und kleine Kinder habe. Ich habe einen Beratungsschein abgegeben und noch ein werde ich vom Gericht nicht bekommen. Wenn ich jetzt den Anwalt wechseln muss werde ich mit Sicherheit auf den Kosten sitzen bleiben was ich als alleinerziehende Mutter gar nicht tragen kann. Es wäre schön wenn ich eine Antwort bekommen würde /könnte, ob der Anwalt verpflichtet ist mir Auskunft zu geben wenn ich wissen möchte wie es weitergeht. Mit freundlichen Grüßen Ramona Matthies

    • Schiller sagt:

      Auch dieser Fall ist peinlich für den Anwalt. Setzen Sie eine Frist zur Bearbeitung von 1 Woche, danach kündigen Sie fristlos. Informieren Sie das Beratungshilfegericht und beantragen Sie einen neuen Schein. Wenn das Gericht den Schein nicht erteilen will, wechseln Sie den Grund und fordern Sie einen Beratungshilfeschein für die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Anwalt. Beschweren Sie sich auch bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

  3. Uilma king koch sagt:

    Hallo
    Ich habe das Gefühl das ich nicht mehr weiter,
    Meine Anwalt hat mir eine Rechnung von 18000 tausend gestellt, er hat nicht viel gemacht bei meine Scheidung, er hat alles versagt und mich gar nicht richtig vertreten. Am Schluss hab ich auf alles verzichtet und alles unterschrieben, habe dennoch 35 tausend Euro am Schluss bekommen, allerdings auf Konto von Anwalt überwiesen worden, das Problem ist er behält 18tausend und sagt das das für schcheidung Abrechnung ist. Was kann ich da machen? Diese Rechnung kommt mir zu hoch vor, und er gibt mir keine Rechnung ich soll nur alles unterschreiben. Komisch!!!

    • Schiller sagt:

      Sie haben einen Anspruch auf eine Abrechnung. Ohne diese kann der Anwalt kein Geld verlangen und auch nicht ohne Weiteres Geld einbehalten. Fordern Sie eine Rechnung und lassen Sie diese von der zuständigen Rechtsanwaltskammer prüfen, oder von einem eigenen Anwalt. Setzen Sie eine Frist von 1 Woche. Und kommt die Rechnung nicht, erstatten Sie notfalls auch Strafanzeige bei der Polizei und der Rechtsanwaltskammer. Unterschreiben Sie besser nichts mehr.

  4. Benjamin J sagt:

    Ich habe einen Mieter, der sich nach dem Einzug rüpelhaft, respaktlos und rücksichtslos verhält. 6 Wochen habe ich es mit reden probiert, zu guter letzt durch einen Anwalt die Kündigung erklärt. Der Anwalt informierte mich, daß meine REchtsschutz die Deckung nicht erteilt hat. DIe Rückfrage bei der Versicherung ergab, daß eine geschäftsführende Tätigkeit (oder so ähnlich) ohnehin nicht abgedeckt wäre.
    Im Anschluß erhielt ich eine Rechnung über 500 Euro, für einen einzigen Brief. Das entspricht fast 50% meines wirtschaftlichen Interesses dieser Vermietung. Mieteinnahmen 1140 euro, Streitwert 3460 euro, daraus resultierend 503 euro.
    Ich finde diese Rechnung äusserst Zweifelhaft, ich hätte nie das Mandat erteilt, wenn ich das gewusst hätte… Mein Richtwert war Auskunft des Kanzleiinhabers, der 85 euro netto für einen Anwaltsbrief veranschlagte, was ich klar akzeptieren würde…

    Kann das rechtens sein?

    • Schiller sagt:

      In diesem Fall hätte der Anwalt darauf hinweisen müssen, dass sich der Streitwert nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 49b V BRAO). Sie hätten dann fragen sollen, was das letzte bedeutet, also kosten wird. Hat der Anwalt den Hinweis unterlassen, macht er sich schadensersatzpflichtig (beweisbelastet sind aber Sie als Auftraggeber für die Unterlassung). Er kann dann bestenfalls die Gebühren für eine Beratung verlangen.

      Bei einem Wert von 3.640 € fallen für einen Auftraggeber nur Regelgebühren in Höhe von 413,64 € an. Besonders umfangreich oder schwierig scheint die Sache ja nicht gewesen zu sein. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn Sie nicht allein Auftraggeber waren (zB Eheleute als Vermieter).

      Lassen Sie sich die Rechnung erläutern und wenn das nichts hilft, können Sie auch die Ombudsstelle der lokalen oder Bundesrechtsanwaltskammer kostenlos anrufen.

  5. Plagge sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Anwalt beauftragt mich bei meiner Scheidung zu unterstützen. Die Kosten hierfür wurden mit auch dargelegt. Während der Scheidung stellte sich heraus, dass ein neuer Ehevertrag besser wäre und mein Anwalt bot mir an, mich dabei zu unterstützen. Dies habe ich angenommen. Nach Abschluss des Ehevertrags habe ich die Notarkosten beglichen und nun eine Honorarrechnung über ca. 6.000€ von meinem Anwalt bekommen. Mir war schon bewusst, dass Beratungskosten entstehen werden aber die 6.000€ beziehen sich auf den Gegegenstandswert, einmal als Geschäftsgebühr und dann nochmal als Einigungsgebühr. Das sich die Kosten anhand des Gegebstandswertes ermitteln war mir nicht bewusst. Können Sie mir sagen ob das rechtens ist. Vielen Dank

    • Schiller sagt:

      Leider kann ich die Frage nicht zuverlässig beantworten.

      Eine Beratung liegt vor, wenn der Anwalt nur mündlich oder schriftlich Auskünfte erteilt. Wenn an ein Vertrag entworfen werden soll oder an einem Vertrag mitgearbeitet wird, ist das eine Geschäftstätigkeit (so klingt es hier). Die reine Prüfung eines notariellen Entwurfs wiederum ist keine Geschäftstätigkeit, sondern unterfällt der Beratung.

      Es kommt also auf den Auftrag an, den Sie nicht klar darstellen. „Unterstützung“ ist für mich nicht eindeutig.

      Bei Mandatsannahme hat der Anwalt darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen (§ 49b V BRAO). Macht er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Mandant dann von der Beauftragung abgesehen oder einen geringeren Preis verhandelt hätte (das geht aber nur für außergerichtliche Tätigkeiten). Beweisbelastet ist der Mandant, dass dies unterlassen wurde. Achtung: Meist enthält eine Vollmacht den Hinweis auf die Abrechnungsregelung.

      Im Beratungsbereich richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung. Wird keine getroffen, kann der Anwalt die übliche Vergütung abrechnen. Bei Verbrauchern greift eine Kappung für eine Erstberatung bei 190,- € netto, bei mehrfachen Beratungen bei 250,- € netto, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

      Lassen Sie die Angelegenheit von einem Kollegen prüfen (vereinbaren Sie nur eine schriftliche Stellungnahme und einen Preis; 100 € netto sollten dafür locker reichen).

      Viel Erfolg!

  6. Schmidt sagt:

    Hallo,
    ich wollte, daß das Haus/Grundstück meiner Mutter auf mich übertragen wird. Der Rechtsanwalt hat uns recht dubiose „Empfehlungen“ gegeben, welche nach Rücksprache mit meinem Steuerberater und dessen Rückfrage bei Kollegen keinesfalls seitens des Finanzamtes akzeptiert werden würden (Schenkungssteuer). Ebenso hatte der RA nicht einmal gefragt, was mit dem Haus und Grund passieren soll, er ging einfach davon aus, dass ich dann das Haus verkaufen würde – was aber nicht geplant ist, von Anfang an nicht.
    Der RA hatte uns noch einen Entwurf von seinem Notar zukommen lassen mit den ganzen „Dubiositäten“. Wir haben uns dann dagegen entschieden und haben die Angelegenheit dann über den Steuerberater und einen anderen Notar geregelt und inzwischen ist auch alles übertragen. Vom RA hatte ich noch ein paar Mails bekommen, was denn nun los ist, welche ich ehrlich gesagt vergessen habe zu beantworten. Jetzt kam die Rechnung vom RA mit schlappen 4.600 Euro für ein persönliches Gespräch von 45 Min und 2 Telefonaten a 6 Minuten (ich habe mir die Zeiten genau aufgeschrieben). Einen Hinweis darauf, was die ganze Sache kosten wird, haben wir nicht erhalten. Was können wir tun, die Rechnung ist in unseren Augen echt heftig.

    • Schiller sagt:

      Nehmen Sie nochmals etwas Geld in die Hand und lassen Sie sich beraten (Erstberatungsgebühr ohne Vereinbarung: max. 190,- € netto bzw. 226,10 € mit Umsatzsteuer).

      Wenn es in Ihrer Sache nur um eine Beratung ging (und die Vorbereitung eines Vertrags ist nach jüngster BGH-Rechtsprechung so abzurechnen) und keine Vergütung vereinbart wurde, ist das Höchstberatungshonorar für Verbraucher 250,- € netto, also 297,50 € inkl. Umsatzsteuer.
      Auf die Dauer der Beratung oder die Anzahl der Telefonate kommt es dann nicht an.
      Oder legen Sie die Rechnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor.

  7. TG sagt:

    Hallo,

    ich habe bei einem Anwalt angefragt wie die Chancen stehen dem Hersteller unserer Dieselfahrzeuge gegenüber Ansprüche geltend zu machen.
    Der Anwalt bot uns an die Verträge kostenfrei zu sichten und uns dann zu beraten, da die Fahrzeuge teils Geschäftlich genutzt werden lehnte die private Rechtsschutzversicherung eine Übernahme ab.
    Der Anwalt empfahl uns eine Rückgabe der Fahrzeuge, wogegen wir uns aber entschieden da der Verlust sehr hoch gewesen wäre.
    Somit wurde außer dieser Beratung nichts weiter unternommen. Es gab zwei Telefonate und zwei emails an uns.
    Für diese Beratende Leistung Fordert der Anwalt jetzt rund 2000 EUR netto, als Grundlage nimmt er den Streitwert. Ist das so rechtens?
    Es gab vorher keine Absprache, wobei ich vom normalen Erst- bzw Folgeberatungssatz ausging.

    • Schiller sagt:

      Wie schon bei vorangegangenen Anfragen: Es lohnt sich, dies prüfen zu lassen.
      Wenn für eine Beratung, sei es eine Erstberatung oder auch für eine gestaffelte Beratung, keine Vergütung vereinbart wird, sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seine Obergrenze von 190,- € für die Erstberatung und 250 € für eine darüber hinaus gehende Beratung vor, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beratung gegenüber einem Verbraucher erbracht wird.

      Wenn eine Beratung als Unternehmer beauftragt wurde, greifen diese Grenzen nicht. Es gilt dann die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart. Aber 2.000,- € erscheinen mir nicht üblich.

      Es kommt aber auf den Auftrag an: Wenn Sie nur beraten werden wollten, gilt das Gesagte. Erteilen Sie aber einen Auftrag, zu prüfen und wenn Erfolgsaussichten bestehen, auch nach außen tätig zu werden, ist das kein Beratungsmandat. In letztgenannten Fall darf der Anwalt aus dem Wert abrechnen. Voraussetzung ist allerdings wieder, dass er darüber aufgeklärt hat, dass nach Gegenstandswert abgerechnet wird.

      FAZIT: Sprechen Sie mit dem Anwalt über das Honorar, wenn er dies nicht anspricht. Ein guter Anwalt wird ohnehin von vornherein auf das Honorar hinweisen, um sich nicht unnötig die Zeit durch Diskussionen mit dem Mandanten zu stehlen.

  8. Herta sagt:

    Muss der Anwalt beim Erstberatungsgespräch auf die Erstberatungsgebühr hinweisen?

    • Schiller sagt:

      Nein, ein Hinweis ist nicht zu geben. Auf konkrete Nachfrage hat der Anwalt aber den Preis für eine Beratungsleistung zu erteilen.
      Der Mandant weiß, dass die anwaltliche Beratung in der Regel nicht umsonst zu bekommen ist. Also soll er nach Willen des Gesetzgebers nachfragen.

      Nur wenn keine Einigung über den Preis erzielt wird, gilt gegenüber Verbrauchern die Obergrenze für eine Erstberatung von 190,- € netto, für die Beratungsleistung insgesamt von 250,- € netto.

  9. Jens Volkhardt sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir sind mit einem Bauträger in Streitigkeiten geraten und haben uns daher einen Anwalt genommen, da jegliche Kommuniation über den Bauträger abgeblockt wurde.
    Nach dem Erstgespräch des Anwalts erfolgte das Mandat uns zu vertreten. Uns war bewusst, dass Anwaltskosten im Baurecht nicht über die Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Aktiv hat uns der Anwalt über keine seiner Gebühren aufgeklärt. Auf Nachfrage hat er kurz in seinem Buch geblättert und uns mitgeteilt, dass wir mit dem Streitwert unter 10.000 € mit ca. 1.500 € Kosten rechnen müssen. Damit waren wir einverstanden! Auf das Ende des Streits, der fast 2 Jahren dauerte und durch einen Vergleich, den wir mit dem Bauträger (ohne Anwalt) herbeigeführt haben, kam nun eine Rechnung über knapp 3500 €. Fairerweise muss man sagen, haben wir nach der mdl. Vergleichsvereinbarung den Anwalt zu Rate gezogen und ihn gebeten, den Vergleichtext aufzusetzen.
    Unser Streitwert hat sich in der Zeit nie geändert und auch in 2 weiteren Gesprächen, selbst bis kurz vor Ende hat uns der Anwalt immer wieder den Kostenfakt über 1.500 € genannt. Dies haben wir leider nicht schriftlich und sahen auch keine Notwendigkeit uns dies schriftlich geben zu lassen, da unser Vertrauen in den Anwalt sehr hoch war.
    Grundlage des Streitwerts über ca. 10.000 € war, dass wir die letzte Rate zurückbehalten haben, da es noch galt, einige Mängel am Haus zu beseitigen. Der Anwalt spricht nun davon, dass wir ja Forderungen an den Bauträger hatten, die noch zu klären waren und sich auf insgesamt ca. 16.000 € belaufen haben + einer Bankbürgschaft von ca. 16.000 €, die uns für den Sicherheitsabschlag vom Bauträger ausgehändigt wurde und natürlich zurückgegeben werden musste. Damit geht der Anwalt nun von einen Streitwert von 32.000 € aus und eine Einigungsgebühr von 19.000 € (Bürgschaft + Vergleichswert (3.000 €).
    Wir sind tatsächlich verwirrt, denn all die Daten waren dem Anwalt ab spätestens dem 3. Gespräch bekannt und hätte nach unserer Meinung zu einer Anfklärung führen müssen, da ab dann das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Falle einer Niederlage nicht mehr gegeben gewesen wäre. Damit hatten wir keine Wahl mehr das Ganze abzubrechen oder weiterzuführen.
    Wir tun uns wirklich sehr schwer die Rechnung in der Höhe zu begleichen und überlegen die Schlichtungsstelle zu Rate zu ziehen, da keine Gesprächsbereitschaft seitens des Anwalts mehr besteht.
    Wir sind anwaltlich wirklich sehr unerfahren und möchten in der Tat eine friedlichen Einigung.
    Was würden Sie uns raten, wie wir uns verhalten sollen und was der richtige Weg wäre?

    • RA_Schiller sagt:

      Sehr geehrter Herr Volkhardt,

      Ihre Verwirrung kann ich nachvollziehen. Meine Antwort kann dennoch nicht verbindlich sein.
      Es scheint mir, dass der Kollege/die Kollegin da nicht ganz sauber mit Ihnen umgegangen ist. Einen Betrag von 1.500,- € bei 10.000 € Wert kann ich nicht so recht zuordnen.
      Fraglich ist schon, ob das netto oder brutto gemeint ist, ob nur für die Tätigkeit oder mit Vergleich …
      Allerdings gibt es wie von mir dargestellt keine aktive Pflicht, über Kosten aufzuklären. Dennoch scheint mir dann die Erstinformation nicht korrekt gewesen zu sein, es sei denn, der Mandatsumfang hätte sich erst nachträglich erweitert.
      Rufen Sie daher die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin oder der lokalen Rechtsanwaltskammer an.

      Mit freundlichen Grüßen
      Rechtsanwalt Schiller

  10. Sven Bucher sagt:

    Wie Sie bereits erwähnen, sollte man die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorfeld klären. Dies sollte man eben auch dann tun, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt. Ich denke, dass ich dies beim Konsultieren eines Rechtsanwalts für Scheidungsrecht berücksichtigen werde. Vielen Dank für Ihren Beitrag!

  11. Sophie sagt:

    Auch ich habe leider keine guten Erfahrungen gemacht. Der Verlust hielt sich zwar in Grenzen, aber ich habe daraus gelernt, möglichst keinen Anwalt zu beauftragen.
    Da ist wie, wenn ein Arzt auch noch paar Organe entfernt als nur den Blinddarm, der Patient es aber erst nach der OP erfährt.
    Ich finde diese Regelung sehr verbraucherfeindlich. Man muss ja fast selber Anwalt sein, bevor man einen Anwalt beauftragen kann.

    Mein Anwalt hat, trotzdem es eindeutig war, dass ich keinen Anspruch habe, weiter gearbeitet. Mein „Schade, danke jedoch für Ihre Bemühung“ reichte leider nicht aus, dass er aufhört. Am Ende hat er mir noch extra mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch habe und für diese (nicht geforderte) Aufklärung nochmal 150€ verrechnet. Hätte ich das gewusst, hätte ich viel früher klipp und klar „Stopp“ gerufen.
    Er ist mir netterweise entgegen gekommen und hat mir einen Rabatt gewährt. Mein Vertrauen zu Anwälten ist leider trotzdem zerstört.

    • RA_Schiller sagt:

      Hallo Sophie, ich kann nichts zum Einzelfall sagen, aber es gibt immer wieder Missverständnisse, Unvermögen und Absicht, die zum Vertrauensverlust führen.

      Aber das gilt doch wohl für alle Bereiche im Leben? Schlechtes Restaurant, schelchte Werkstatt, schlechter Arzt … Aber die Lösung kann doch nicht heißen, ich gehe im Leben nicht mehr ins Restaurant, lasse mein kaputtes Auto stehen und gehe nie mehr zum Arzt???

      Und ja, Anwaltsgebühren sind mitunter teuer, und ja, manche Kollege berechnen zu viel, aber das für eine ganze Branche zu unterstellen ist falsch.
      Aus dem Fehler Konsequenzen für den nächsten Fall zu ziehen (und glauben Sie mir, der kommt), ist der richtige Schritt: Fragen Sie nach dem Preis und was es dafür gibt, lassen Sie sich das bei Misstrauen bestätigen, dann können Sie schon einigen Ärger vermeiden.
      Machen Sie klar, was Sie wünschen: Beratung, außergerichtliche Vertretung, gerichtliche Vertretung. Das wird bei mir in deer Kanzlei klipp und klar vom Mandanten unterschrieben, da gibt es keine Missverständnisse

  12. Anne T sagt:

    Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem. Mein Vermieter hat mir einen Aufhebungsvertrag angeboten: Auszahlung X gegen das Versprechen, dass ich spätestens zum Zeitpunkt Y die Wohnung verlasse (alle Wohnungen im Haus sollen einzeln verkauft werden). Dazu kamen noch andere Punkte hinzu.
    Ich habe daraufhin einen empfohlenen Anwalt kontaktiert, ihm die Situation geschildert und ihn gebeten zwei der Punkte im Vertrag nach zu verhandeln: Auszahlungshöhe und Auszugszeitpunkt. Auf meine Frage, was mich sowas kosten würde, wurde geantwortet „Wir finden etwas, was für uns beide passen wird“. Corona bedingt erfolgte das Gespräch telefonisch.
    Direkt nach dem Gespräch habe ich ihm eine E-Mail geschickt und gebeten einen Kostenvoranschlag zu schicken bevor er weitere Schritte unternimmt.
    Daraufhin hat der Anwalt den Vermieter trotzdem kontaktiert. Nachdem er das gemacht hat wurde ich per Mail gebeten eine Kopie des Mietvertrags zu schicken, damit der Gegenstandwert berechnet werden kann. Das war die einzige Information, die ich bezüglich den Kosten erhalten habe. Der Anwalt hat die Verhandlungen mit dem Eigentümer weitergeführt und am Ende eine untragbare Rechnung mit Gegenstandwert von
    5 X Jahresbruttomiete + ursprünglich angebotene Auszahlung+ verhandelte Differenz erstellt, mit Verweis auf §99 GNotKG.
    Ich fühle mich gerade hinterzogen. Ich bin während der Corona Krise arbeitslos geworden und hätte auf keinen Fall sowas zugestimmt, wenn ich die Kosten, die auf mich zukommen würden gewusst hätte.
    Hat der Anwalt seine Aufklärungspflicht verletzt? Kann ich mich irgendwie dagegen wehren?
    Vielen Dank

    • RA_Schiller sagt:

      Ein klassischer Fall! Der Mandant fragt, was die anwaltliche Tätigkeit kosten wird und bekommt nur diffuse Antworten und am Ende eine Rechnung, mit der er der Höhe nach niemals gerechnet hätte.

      Grundsätzlich ist der Anwalt vor (!) der Auftragserteilung verpflichtet, den Mandanten darüber aufzuklären, dass sich die Gebühren nach Gegenstandswert berechnen (§ 49b BRAO). Macht er dies nicht, kann der Mandant einwenden, bei Kenntnis des Rechnungsumfangs nach gesetzlichem Abrechnungswert hätte er sich einen Anwalt gesucht, der die Angelegenheit günstiger nach Stundenhonorar berechnet. Und hier liegt die Lösung ihres Problems.
      Die Beweislast für eine entsprechende Belehrung vor Auftragserteilung trägt der Anwalt. Ein entsprechender Passus in einer Vollmacht ist unwirksam, insbesondere wenn er so formuliert ist, dass die Beweislast umgekehrt wird.

      Zum Rechnungsansatz:
      § 99 GNotKG findet auf die Tätigkeit eines Anwaltes keine Anwendung, sondern nur auf Tätigkeit von Notaren.
      Für eine anwaltliche Tätigkeit wäre eine Gebühr maximal in Höhe des 3,5 fachen Jahresmietwerts nach § 9 ZPO anzusetzen. Dieser Zeitraum kann sich aber verkürzen, wenn der Vertrag selber gar nicht mehr so lange gelaufen wäre. Der Abfindungswert gehört natürlich nicht zum Gegenstandswert!

      Alles in allem also ein Fall für die Rechtsanwaltskammer und möglicherweise sogar wegen Gebührenüberhebung für die Staatsanwaltschaft.

      Mein Tipp: Legen Sie den Sachverhalt und die Rechnung der Anwaltskammer vor und beschweren Sie sich. Lassen Sie sich ein angemessenes Stundenhonorar nennen und eine Einschätzung, wieviel Zeit der „Künstler“ für die Bearbeitung aufwenden musste. Zahlen Sie den sich ergebenden Betrag.

      • Anne T sagt:

        Herzlichen Dank für Ihre so schnelle Antwort,

        ich hätte diesbezüglich noch zwei Folgefragen, da ich mir gerade Mühe gebe den Sachverhalt zu verstehen bevor ich mich an die Anwaltskammer wende. Ich hoffe sie sind passend.

        Könnte der Anwalt behaupten (und damit der Pflichtverletzung entkommen), dass er seine Hinweispflicht erledigt hat, als er auf meine Bitte um einen Kostenvoranschlag eine Kopie meines Mietvertrages verlangt hat, um den Gegenstandswert für seine Tätigkeit zu bestimmen? Ich hatte ausdrücklich direkt nach unserem Erstgespräch um einen Kostenvoranschlag gebeten, bevor er weitere Schritte unternimmt? In meinen Augen habe ich dadurch die Erteilung des Mandats von einer vorherigen Kosteneinschätzung abhängig gemacht. Ist da nicht mindestens eine Information über die Art und Weise, wie sich der Gegenstandswert bestimmt, notwendig, wenn man ausdrücklich nach den zu erwartenden Kosten fragt? Ich kann als Laie keine vollständige Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung mit allen Ausnahmen und Interpretationen haben.

        Genau zu diesem Punkt fällt meine zweite Frage. Die Rechtsprechung zur Berechnung des Gegenstandwertes beim Mitwirken an einem Aufhebungsvertrag scheint ein bisschen Platz zur Interpretation zu lassen. Es wird teilweise begründet, dass dadurch, dass ein Aufhebungsvertrag nicht den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann (wenn nicht mit einer Räumungsklage gedroht wird oder schon eine Kündigung besteht) („außergerichtliche Tätigkeiten, die nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können“) § 99 Abs.1 GNotKG einschlägig ist.

        Fällt, Ihrer Meinung nach, ein Verhandeln von zwei Unterpunkten (Wert der Auszahlung und Auszugsdatum) in einem schon bestehenden Aufhebungsvertrag unter dieser Definition?

        Ich entschuldige mich im Voraus für das hartnäckige Fragen.

  13. Dorothea Keller sagt:

    Unethisches Verhalten:
    Ich ging alleine zu einer Familienanwältin und wollte, daß sie mich und meinen Freund (und Vater meiner Kinder) zum Thema Kindsunterhalt berät. Sie ließ mich aber ohne eine Aufklärung durch ihre Sekretärin eine Mandatierung gegen meinen Partner unterschreiben, unter der Angabe, dies sei notwendig und reine Formsache und Standardprozedur.
    Als ich nächstes mal meinen Freund mitnehmen wollte, meinte sie sie könne nach der Mandatierung nur noch mich vertreten, und uns nicht mehr gemeinsam beraten.
    Stattdessen ging ein Standardschreiben an meinen Freund, zur Aufdeckung seiner Finanzlage etc…
    Ich fühle mich komplett von meiner Anwältin hintergangen und wie nun auch offensichtlich wird finanziell betrogen, denn statt einer Beratungsgebühr meint sie nun es würde übrigens um die 2000Eur kosten.
    Kann ich mich dagegen zur Wehr setzen und wie?
    Besten Dank, Dorothe

    • RA_Schiller sagt:

      OMG, man muss sich für unseren Berufsstand schämen.
      Wenn Sie keinen Auftrag erteilt haben (Beweislast: Anwalt), müssen Sie auch nichts bezahlen. Viele Kollegen sind auch zu dumm, Auftrag von Vollmacht zu unterscheiden. Der BGH sagt klipp und klar, dass eine Vollmacht keinen Beweis für den Auftrag darstellt. Und der Anwalt erhält grundsätzlich nicht eine Gebühr für Tätigkeiten, sondern nur für beauftragte Tätigkeiten.
      Sie wollten eine gemeinsame Beratung – das geht nicht wegen einer Interessenkollision. Das war der Auftrag, der Rest ist sehr zweifelhaft.
      Die Höhe der Rechnung macht mich auch stutzig. Bei einer geschuldeten Geschäftstätigkeit fällt eine solche Summe bei einem Wert von 65.000 € an. Im Kindesunterhalt gilt der Jahresunterhalt als Gegenstandswert, da müsste also ein Unterhaltsanspruch von ca. 5.400 € monatlich zugrunde liegen. Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.
      Schreiben Sie das der „Kollegin“ und kündigen Sie eine Anzeige bei der Anwaltskammer an.
      Wenn alles nichts hilft, suchen Sie anwaltlichen Beistand (Kosten ca. 200 – 250 € netto für eine Tätigkeitsgebühr und Auslagen)

  14. Anton sagt:

    Guten Tag,

    wissen Sie wann ein Auftrag bei einem Anwalt, zeitlich gesehen, abläuft und ich weitere Kosten zahlen muss, falls es ein und der selbe Auftrag ist.

    In meinem Fall handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung die von meinem Router ausging. Der „Täter“ war ein Besucher (07.11.18) dem ich, naiver weise, den WLAN Zugang gegeben habe.
    Nach kontaktieren eines Anwalts und Übergabe meines Falles für 250€, meinte dieser kurz gesagt folgendes:
    „Die Verjährung für Urheberrechtsverletzungen belaufen sich auf 3,5J. Ich kann somit auf Verjährung spekulieren, da nur im seltenen Fällen nochmal was kommt.“

    Ich folgte diesem Rat und erhielt diese Antwort vom Anwalt:

    „Sie können davon ausgehen, dass sich die Angelegenheit damit erledigt hat.
    Wir haben von der Gegenseite bisher keine Reaktion bekommen, damit ist auch nicht zu rechnen.“

    Jetzt hat sich die Gegenseite mit einem Mahnbescheid und einer Zahlungsaufforderung, an mich, gemeldet.
    Ich kontaktierte meinen Anwalt wieder und jetzt werden weitere 200€ verlangt um dies unter anderem außergerichtlich zu klären.

    Der Anwalt hat mich wie folgt über die Kosten aufgeklärt:
    „Unsere Kosten für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren betragen € 200,00 pauschal. Diese Gebühren müssen wir abrechnen, da wir zum einen nur außergerichtlich beauftragt sind und zum anderen unser Auftrag durch Zeitablauf erledigt war.“

    Meine Frage nun, wann ist der zeitliche Ablauf eines Auftrags?
    Da ich meinen Anwalt wieder kontaktiert habe, ist dies ein außergerichtlicher Auftrag?

    Vielen Dank für die Mühen!

    • RA_Schiller sagt:

      Die Erledigung eines außergerichtlichen Mandats kann durch Kündigung, Tod des Anwalts, Verlust der Zulassung eintreten, was immer recht eindeutig ist.
      Auch die Erfüllung des Auftrags (hier wohl Zurückweisung von Ansprüchen) führt zur Erledigung. Eine Beendigung der außergerichtlichen Angelegenheit tritt z.B. ein bei Übergang in ein gerichtliches Verfahren.
      Im außergerichtlichen Bereich ist häufig das Ende des Auftrags nicht klar abgrenzbar, wenn wie hier Ansprüche abgelehnt werden. Teilt aber der Anwalt mit, dass aus seiner Sicht nichts mehr nachfolgen wird, kann in dem Moment von dem Mandantsende ausgegangen werden.

      Ein neues Mandat mit einem neuen Gebührenanspruch liegt vor, wenn mehr als zwei Kalenderjahre seit der Erledigung vergangen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Dann entstehen alle Gebührenansprüche aufs Neue.

      Ist die Frist kürzer, so gilt die Sache als einheitliche Angelegenheit. Das heißt, dass die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit teilweise auf die fortführende gerichtliche Tätigkeit (das ist die Vertretung im Mahnverfahren auch) anzurechnen sind. Sie zahlen also nicht doppelt. Geht es dann weiter, werden die Gebühren für das Mahnverfahren komplett auf die Gebühren für das Gerichtsverfahren angerechnet.

      „Pauschalhonorare“ im gerichtlichen Bereich sind unzulässig (§§ 1,2 RVG). Das geht nur außergerichtlich (§ 4 RVG). Gerichtlich ist nach RVG auf der Basis des Gegenstandswerts abzurechnen. Vereinbart werden kann allerdings ein übersteigendes Honorar.

  15. T. W. sagt:

    Interessant, dass Rechtsanwälte nicht über die Gebühren aufklären müssen. In anderen Bereichen ist das ja aber auch nicht vorgesehen, daher verstehe ich das. Ich überlege, jemanden auf Schadensersatz zu verklagen, bin mir aber unsicher, wie meine Erfolgsaussichten sind. Wahrscheinlich wäre es gut investiertes Geld, eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

  16. Helmts sagt:

    Guten Tag,

    eine gute Bekannte hat sich von ihrem Ehemann getrennt und ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Um den Unterhaltsanspruch zu erfahren, wurde ein Termin mit einer Anwältin vereinbart und mit dem ausdrücklichen Hinweis durchgeführt, eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Nach Anfertigung einer Excel-Tabelle, aus der die Ansprüche dargestellt wurden, erhielt sie nun eine Rechnung der Anwältin in Höhe von 1250,00 Euro (§13,14 Nr.2300 RVG, 30,000 Euro Streitwert)! Begründung der Anwältin: es sei durch ihre Beratung eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden! Frage 1.: ist die Rechnung zu akzeptieren, obwohl ausdrücklich der Wunsch einer Erstberatung geäußert wurde? Ist der Bezug zum RVG zulässig, obwohl es sich „nur“ um die Erstellung einer Tabelle handelte und weitere „Aktivitäten“ (Telefonate, Vertragsentwürfe etc.) nicht stattfanden? Danke vorab für eine Antwort…

    • RA_Schiller sagt:

      Wieder so ein Fall! Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist zunächst einmal der Auftrag. Wenn eine Beratung gewünscht ist, so gibt es keine Geschäftsgebühr (2300 VV RVG) abzurechnen. Vielmehr gilt dann bei fehlender anderweitiger Vereinbarung für den Verbraucher die Höchstberatungsgebühr von max. 190,- € netto. Ob Excel-Tabelle, 100 Seiten Schriftsatz, egal: Der Auftrag lautete Erstberatung und nur das gilt.
      Übrigens auch dann, wenn „vorsichtshalber“ eine Vollmacht unterschreiben wird, was häufig passiert. Denn die Vollmacht bescheinigt nur die Vertretungsbefugnis, stellt selbst aber keinen Auftrag für eine bestimmte Tätigkeit dar.
      Viele Anwälte sind der irrigen Auffassung, für jegliche Tätigkeit bezahlt zu werden. Für die Show gibt es aber keine Vergütung. Und wenn denn eine Einigung stattgefunden haben soll (welche?), dann fehlt die Gebühr 1000 VV RVG; das scheint die Anwältin gespürt zu haben.

  17. Erstaunlich, dass keine Aufklärungspflicht über das Honorar eines Rechtsanwalts gibt. Es ist zu begrüßen, dass es eine Höchstgrenze von 190 Euro für die Erstberatung gibt. Ich denke, dass eigentlich immer eine größtmögliche Transparenz bei den Kosten einer Rechtsanwaltskanzlei geben sollte.

  18. T. S. sagt:

    Guten Tag,
    mein Vater ist vor kurzem verstorben und hat meiner Mutter als Alleinerbin ca. 1,5 Mio incl. 2er Immobilien hinterlassen. Die Benachrichtigung und auch Berechnung des Nachlassgerichtes liegt bis jetzt noch nicht vor.Ich hatte daraufhin einen Anwalt kontaktiert, um mich beraten zu lassen, ob es denn sinnvoll sei den Pflichtteil (wir sind 3 Brüder), auch bezüglich der für meine Mutter fälligen Erbschaftssteuer, einzufordern.
    Das erste Telefonat belief sich auf 5 Minuten, mit der Aussage ich solle am besten in die Kanzlei kommen. Kurz vor dem Termin bekam ich eine Abschrift des Briefes des Anwalts an das Amtsgericht mit der Bitte um Zusendung der Formulare, was mich schon sehr irritiert hat, denn ich hatte zunächst nur eine Beratung erwartet.
    Bei dem Beratungsgespräch wurde nur immer betont es sei nicht so einfach, er würde in meinem Namen die Grundbucheinträge vom Amtsgericht einfordern. Was er, wie sich hinterher herausstellte nicht ohne Vollmacht konnte.
    Daraufhin habe ich ihm das Mandat entzogen und nun bekomme ich eine Rechnung über 1600 EUR, denn Gegenstandswert beziffert er mit 100 000 EUR.
    Vilen Dank für Ihre Antwort

    • RA_Schiller sagt:

      Immer wieder das Gleiche: Gierig und ahnungslos.
      Die Frage ist, was war der Auftrag? Das war ja wohl nur ein Beratungswunsch, wenn ich das recht verstehe.
      Was soll das kosten? Hierüber wurde mal wieder nicht gesprochen. Dann sieht das RVG in § 34 Abs. 1 vor, dass für eine Erstberatung eines Verbrauchers maximal 190 € netto berechnet werden können, ansonsten 250 € netto.
      Zahlen Sie dem Kollegen also 226,10 €, sofern überhaupt eine ernstliche Beratung erfolgte (hört sich irgendwie nicht danach an) und das war es.

  19. Elen sagt:

    Guten Tag,
    Ich und mein Mann haben uns entschieden ein Ehevertrag mit Gütertrennung zu machen. Ein bekannter hat uns den Vertrag entworfen und ich habe den mit einigen Punkten ergänzt. Im Vertrag ging es allgemein um Gütertrennung und um Beabsichtigung ein Grundstück für Hausbau zu erwerben, was damit bei der mögliche Scheidung passiert und wie das geregelt wird.
    Um sicherzugehen haben wir eine Anwältin kontaktiert und um eine Beratung gebeten. Mein Mann hat ihr den Vertrag zugeschickt und als wir da waren hat sie gesagt , dass sie manche Punkte korrigiert. Wir haben keine Vereinbarung getroffen was das kosten wird und wir haben auch keine Aufträge unterschrieben. Sie hat uns den korrigierten Vertrag zugeschickt ( alles per Mail) und ein Termin bei einem Notar vereinbart.
    Danach haben wir das beglaubigt und jetzt haben wir von ihr die Rechnung bekommen von 3800 €. Sie hat Gütertrennung mit einem wert von 125.000 € und kauf eines Grundstücks mit einem Wert von 106.000€ angesetzt. Der Gegenstandswert beträgt nach ihrer Berechnung 231.000€, obwohl wir im Ehevertrag selber nur 100.000€ reines Vermögen angegeben haben.
    Darf die Anwältin überhaupt die Werte von 125.000 und 106.000 tausend zur Berechnung ihrer Tätigkeit zuziehen, obwohl da gar nichts von 125.000€ im Ehevertrag steht. Das Grundstück gehört noch gar nicht uns und nichts von dem Kaufpreis im Vertrag steht.
    Die ungefähre Werte haben wir im Gespräch mit ihr genannt, weil wir uns nichts dabei gedacht haben. Jetzt wissen wir nicht mehr weiter. Man fühlt sich richtig verarscht.

  20. Ringo sagt:

    Hallo ich war beim RA für Erbrecht wollte durch den RA bissel druck aufbauen ,der RA hat erstmal ein Brief an die falsche Seite geschickt und er hat uns nicht darauf hingewiesen ob Stundensatz , Prauschale oder Objektwert nimmt und jetzt der Hammer er hat Objektwert genommen und verlangt auf einmal 1800,- Euro ich weigere mich das zu zahlen und jetzt Verklagt er uns hätte ich das gewust das er Objektwert berechnet ,dann wäre ich nie auf den Vertrag eingegangen was kann ich dagegen unternehmen LG

    • RA_Schiller sagt:

      Ein typischer Fall aus der Praxis, hätte man über die Vergütung gesprochen, wäre dieses Problem nicht entstanden. Sie können sich für den Fall, dass der Rechtsanwalt nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die Gebühren in dieser Angelegenheit nach dem Gegenstandswert rechnen, wegen des Verstoßes nach § 49 b BRAO auf einen Schadensersatzanspruch berufen und einwenden, Sie hätten den Auftrag unter den Bedingungen nicht erteilt oder Sie hätten versucht, eine Abrechnung über ein Stundenhonorar zu vereinbaren, was im Zweifel deutlich billiger gewesen wäre. Die herrschende Meinung ist allerdings der Auffassung, dass diese Einwendungen bzw. ein alternatives Verhalten vom Kunden des Rechtsanwaltes bewiesen werden müssen und hier besteht möglicherweise ein Risiko hinsichtlich der Beweislast. Sie sprechen davon, dass der Anwalt „uns“ nicht informiert habe, dies klingt so, als ob mehrere Personen in dem Gespräch anwesend waren. Sollten diese Personen neben ihnen nicht Partei sein, können Sie in einem Zivilprozess als Zeugen herangezogen.
      Sie merken schon, dass es gar nicht so einfach und daher sollten Sie auf jeden Fall anwaltlichen Beistand suchen.

  21. Patrick sagt:

    Hallo,

    Ich habe einen Anwalt wegen meines Arbeitgebers beauftragt. Er hat außergerichtlich gehandelt. Ich hatte während der Wartezeit immer wieder Rückfragen oder es sind Dinge passiert, wo ich beim Anwalt nachgefragt hatte.

    Dieser Anwalt hat daraus immer wieder eine eigene Beratung erzeugt und demnach in Rechnung gestellt. Auch hat er ohne weitere Rücksprache im Alleingang gehandelt, selbst nach Mandatskündigung.

    Es ist kompliziert und da ich den Arbeitsplatz verloren habe und jetzt für 3 Beratungen zzgl. der der außergerichtlichen Vertretung jeweils 297 Euro zahlen. bzw. 250 Euro Selbstbeteiligung.

    Das Problem hierbei ist, dass ich den Anwalt gebeten habe, mich über kostenpflichtige Maßnahmen zu informieren, was er ignorierte. Er hat zusätzlich noch eine Beratungsgebühr über eine bekannte Online-Plattform erhalten und ich kann das auch nicht alles bezahlen.

    Also es gibt auch Fälle, da wird es gefährlich, weil Anwälte nicht informieren müssen. Für mich bedeutet das den finanziellen Ruin.

    • RA_Schiller sagt:

      Immer das Gleiche: Maßgebelich für die Vergütung ist der erteilte Auftrag. 3 Beratungen können drei Aufträge bedeuten, oder aber nur einen.
      Wenn Sie nach Kosten gefragt haben, muss der Anwalt antworten, andernfalls macht er sich ebentuell schadensrsatzpflichtig (in Höhe der Gebühren oder geringerer gebühren bei entsprechender Vereinbarung)

  22. Cekay sagt:

    ich habe mir ein Pauschalhonorar für ein Strafverfahren ausgemacht. 2000€
    kurz vor bzw nach der Verhandlung will der Anwalt das ich ihm 1.500€ nachzahle, es sollte doch mehr kosten. so nebenbei, Vertrag habe ich keinen unterzeichnet sondern mir wurde nur eine Rechnung gestellt wo eben steht „für das Strafverfahren strafverteidigung wird pauschal abgerechnet“ (bezahlt habe ich schon längst)
    darf er das? muss ich ihm nachzahlen oder wird er es einklagen und mir enstehen sogar Mehrkosten als die geforderten 1.500€?

    • RA_Schiller sagt:

      Das Problem bei Pauschalhonoraren besteht häufig, weil nicht genau vereinbart wird, welche Tätigkeit konkret von der Honorarsumme umfasst sein soll. Mangels konkreter Vereinbarung bzw. Darstellung kann ich Ihre Frage nicht klären.

  23. Alexander sagt:

    Mein Bruder und ich haben vor 6 Jahren in ein Unternehmen jeweils 10.000 € investiert, welches offiziell als Abzocke bekannt gegeben wurde. Wir haben diesbezüglich einen Anwalt kontaktiert, der sich genau darauf spezialisiert hat. Bevor er für uns tätig wurde, hatte er uns gebeten ihm unsere Rechtsschutzversicherung zu schicken damit er abklären kann, ob es gedeckt wird. Schließlich bekam ich die Antwort, dass eine Deckung gegeben wird und schickte mir lediglich die Bestätigung der Versicherung meines Bruder. (Welche die Selbe Anstalt war wie meine)
    Ich ging also davon aus, dass das bei mir auch passt da er nie erwähnte, dass meine eigene abgelehnt wurde.
    Im Glauben dass meine Versicherung mich auch deckt gingen wir vor Gericht, was wir auch gewonnen haben. Die verklagte Partei hat jedoch trotz Exekution bis dato nichts überwiesen und wird sie vermutlich auch nicht. Jetzt schickt mir mein Anwalt eine Honorarnote von 4.800€ für seine Leistungen, da er befürchtet die verklagte Partei zahlt nicht. Jetzt 1,5 Jahre später verrät er mir, dass meine Versicherung abgelehnt hat und ich dieses Honorar selber zahlen muss.
    Ist er hier im Recht? Hätte er mich vorher nicht informieren müssen, dass meine abgelehnt wurde? Ich hätte sonst niemals diese Schritte eingeleitet.

    • RA_Schiller sagt:

      Der Bundesgerichtshof spricht Kunden, die eine Abhängigkeit von der Deckungszusage eine Rechtsschutzversicherung erklären, einen Schadensersatzanspruch zu, falls der Rechtsanwalt trotz ausbleibender Deckung tätig wird. Es ist genauso, wie sie es am Ende ausdrücken: Häufig sehen Mandanten von einem Auftrag ab, wenn die Versicherung die Kosten nicht übernimmt. Wenn also die Deckungszusage Bedingung für die Beauftragung war, gibt es einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gebühren. Allenfalls für die Einholung der Deckungszusage kann der Rechtsanwalt eine Gebühr berechnen, ausgehend von den voraussichtlich entstehenden Gebühren und Kosten.
      Nichts anderes kann gelten, wenn Mandanten falsch informiert werden. Weisen Sie Ihren Anwalt also auf Ihren Schadensersatzanspruch hin und verweigern Sie die Begleichung der Rechnung. Und suchen Sie sich anwaltliche Hilfe vor Ort.

  24. Thomas P. sagt:

    Hallo,
    mein RA schickte mir eine Rechnung mit Gegenstandswert, der bei der Beratung so in der Form nicht stattfand. Es handelt sich um fünf Nachlasskonten. Zwei Nachlasskonten wurden durch einen Mitglied der Erbgemeinschaft „geplündert“ und somit benötigte ich eine Beratung. Für die übrige drei Nachlasskonten war keine Beratung nötig, weil das Geld noch da war.
    Ich habe RA zuvor beauftragt eine Ausfertigung/Kopie des Erbscheines über das Gericht zu besorgen, da ein Mitglied der Erbgemeinschaft ( der auch mit meiner Einwilligung ein Erbschein beantragt und erhalten hat) den Erbschein bei der Bank nicht vorlegen wollte.
    Jetzt bekam ich eine Rechnung mit Gegenstandswert für alle fünf Konten. Er will die Rechnung nicht korrigieren. Er meint, ich hätte ihn über alle Nachlasskonten informiert und Kontoauszüge als Nachweis liegen vor. Hinzu hat er alle meine Unterlagen behalten. Ich fühle mich übergangen. Nach der Beratung fanden keine weitere Tätigkeiten statt. Wie kann ich dagegen vorgehen?

    • RA_Schiller sagt:

      Ihre Frage kann ich leider nicht abschließend beantworten, da der Sachverhalt bezügich des Auftrags unklar ist.
      Eine Beratung wird nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ohne Vereinbarung mit max. 190 € netto vergütet, egal wie hoch der Gegenstandswert ist (dieser spielt erst bei eine Geschäftstätigkeit oder gerichtlicher Vertretung eine Rolle). Oder Sie haben eine Vereinbarung getroffen (Stundenabrechnung. Pauschalbetrag), aber auch dann ist der Gegenstandswert nicht relevant.
      Wenn dann der Auftrag zur Beantragung eines Erbscheins erteilt wurde, bemisst sich der Wert nach dem Wert des Nachlasses – also alle Konten. Allerdings hat der Anwalt vor (!) der Beauftragung auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hinzuweisen – macht er das nicht, kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen mit dem Argument, Sie hätten entweder keinen Auftrag erteilt, nur nach geringerem Wert, oder nur auf Basis eines Stundenhonorars.
      Aber wie gesagt, ob nur eine Beratung beauftragt war oder eine Geschäftstätigkeit ist für mich nicht klar erkennbar.

      • Thomas P. sagt:

        Sehr geehrter Herr Schiller,

        vielen Dank für Ihre Antwort.
        Ich habe den RA beauftragt eine Kopie des Erbscheins zu besorgen.
        Der Erbschein war schon existent.
        Anschließend habe ich mich für die zwei Nachlasskonten beraten lassen, danach war der RA geschäftlich nicht tätig.

        Mit freundlichen Grüßen

        Thomas P.

        • RA_Schiller sagt:

          Wenn lediglich eine Kopie des Erbscheins zu Zwecken der Beratung angefordert wurde, kann keine Geschäftsgebühr berechnet werden, da es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme handelt.

  25. Maria sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich brauche eure Hilfe und zwar es geht um meine Anwältin. Im Februar war ich bei ihr wegen sonderkündigung von meiner Wohnung. Da mein Vermieter es nicht akzeptiert und verlangt von mir 1400 Euro für die 2 Monate. Meine Frage war ob ich es bezahlen soll oder hab recht, und zwar habe ich gekündigt wegen lärmbelästigung durch wasserpumpe. Meine Anwältin hat gesagt, dass ich im Recht bin und es reicht wegen den Lärm zu kündigen. Dann habe ich gesagt wie machen wir dann weiter und sie darauf, dass sie ihm noch eine Kündigung schreibt dann muss es erledigt sein. Mein Vermieter hat sich natürlich auch einen Anwalt geholt und von mir die 2 Monatsmiete verlangt. Letzte Woche sollte Gericht sein. Einen Tag vor dem Termin hab ich mit meiner Anwältin tel. und da hat sie gesagt dass wir verlieren und ich sollte auf dem Vorschlag vor Gericht eingehen, dass ich eine Monatsmiete bezahle und eine mein Vermieter. Und jetzt komm ich zu dem Punkt, durch die Beratung, dass ich im Recht bin, habe ich statt 1400 Euro Verlust 2700, da meine Anwältin mir insgesamt Rechnung in Höhe 2000 Euro gestellt hat und die eine Miete von 700 sind auch weg. Und meine Frage ist sollte mich die Anwältin nicht darüber informiert dass die Kosten werden viel höher als ich die Miete bezahle? Und jetzt hat sie auch gesagt, dass bei sonderkündigung müssen die Mängel gravierend sein und dass mit der Pumpe reicht es nicht, aber bei dem ersten Gespräch hab ich sie es doch gefragt. Ich hoffe hab Sie jetzt nicht mit meinem Text zu sehr überfallen. Mgf Slavkovska

    • RA_Schiller sagt:

      Die Sache ist zu komplex, um eine kurze Antwort zu schicken. Suchen Sie einen Anwalt vor Ort, der Sie berät. Die Sache hört sich verdächtig nach fehlerhafter Bearbeitung an.

  26. Anja K. sagt:

    Sehr geehrter Herr RA Schiller,

    ich rief in einer Kanzlei an und stellte die Frage ob in meinem Fall die Haftpflichtversicherung des Gegners die Kosten meines Anwalts übernimmt. Der Anwalt war im Urlaub und die Sekräterin bot mir einen Termin an. Bei dem Termin habe ich direkt darauf hingewiesen, dass ich bevor ein Anwalt tätig wird die Kostenübernahme klären möchte. Der Anwalt hat mich ca 30min beraten, ohne dass ich eine Beratung wollte. Hätte ich diese gewollt, hätte ich explizit danach gefragt und einen Preis im Vorfeld vereinbart. Während des Gesprächs wurde die Frage der Kostenübernahme nicht eindeutig beantwortet und die Erfolgsaussichten in Frage gestellt. Obwohl ich darauf hinwies erst einmal mit der Versicherung und der Gegenseite zu sprechen zu wollen, fertigte der RA eine Vollmacht, Auftragserteilung und Datenschutzerklärung an und legte mir diese vor. Da meine Frau mit unterschreiben musste, sollte ich diese mit nach Hause nehmen und ihm dann zu schicken. Ich war froh darüber, dass ich nicht noch klar meine Unterschrift an Ort und stelle verweigern musste.
    Eine Woche später, erhielten wir ein Schreiben des Anwalts indem er um die unterschriebenen Unterlagen bitte. Andernfalls könne er nicht für uns tätig werden, wenn er nichts von uns hört.
    Da wir ohnehin keine Rückmeldung der Gegenseite und dessen Versicherung bekommen haben, haben wir auch das Schreiben unbeantwortet gelassen.
    Weitere 9 Wochen später schickt uns der Anwalt eine Rechnung für eine Erdtberatung in Höhe 190€ netto.
    Das finde ich nicht in Ordnung, weil ich diese Beratung nicht angefragt hatte und mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei dem geringem Streitwert jeglicher rechtlicher Beistand nur in Frage kommt, wenn für mir keinerlei Kosten entstehen.

    Wie sehen Sie die Sache? Kann der RA mir seine Beratung dermaßen aufzwingen? Wie kann ich mich wehren?

    • RA_Schiller sagt:

      Ich denke, dass der Kollege im Recht ist. Eine Beratung kann ich als Anwalt natürlich nicht aufdrängen, wie Sie es schreiben, aber dreißig Minuten lang haben Sie scheinbar auch nicht widersprochen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Kollege ohne Rückmeldung 30min am Stück redete, sondern Rückfragen stellte, denn immerhin hat er die Erfolgsausichten beurteilen können. Die Höhe der Rechnung ist legal, auch wenn sie mir übertrieben erscheint.

  27. KS sagt:

    Sehr geehrter Herr RA Schiller,
    ich hätte auch eine Frage. Ich bin RV im Mietrecht. Ich warte auf die Deckungszusage für das selbstständige Beweissicherungsverfahren (Mangel an der Gastherme). Der Anwalt hat mir jetzt eine Vollmacht geschickt, die ich so nicht unterschreiben kann und in so einer Form auch noch nie gesehen habe. Sie enthält Passagen, die ich als Laie nicht einschätzen kann, oder eben nicht unterschreiben kann, wie:
    1. Die Beauftragung erfolgt unabhängig von einer Kostenschutzzusage durch eine Rechtsschutzversicherung.
    Ich bin wirtschaftlich nicht in der Lage, seine Kosten außerhalb der RV zu tragen, was er weiß, aber trotzdem ist der Passus enthalten. Kann ich darüber nachverhandeln? Ich kann das nicht unterschreiben. Meine Vollmacht soll nur die Kosten abdecken, die die RV übernimmt und mich nicht privat in Anspruch nehmen.
    2. Es wird zwischen den Rechtsanwälten und dem Auftraggeber vereinbart, dass der Rechtsanwalt für fahrlässige Berufsversehen im Einzelfall höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von 250.000,00 € haftet, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz
    oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Parteien haben darüber verhandelt.
    Ich weiß nicht, ob man dies so unterschreiben sollte.
    3. Ich bin gem. § 49 b Abs. 5 BRAO von meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder Betragsrahmen-noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind; die Gebühren vielmehr nach einem
    Gegenstandswert zu berechnen sind.*)
    *) Wenn nicht zutreffend, streichen
    Auch das kann ich nicht beurteilen.
    4. Zustimmungserklärung gem. § 11 Abs. 8 RVG
    Sofern für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühren gem. § 14 RVG entstehen (z.B. in Straf-, Sozialrechtssachen), stimmt der Mandant dem Ansatz der Mittelgebühr zur vereinfachten Festsetzung durch das Gericht ausdrücklich zu.
    Auch hier bin ich überfragt, was üblich ist. Ich versuche noch parallel meine RV zu erreichen, um dies zu klären, bisher bin ich aber nur weitergereicht worden.
    Danke und Grüße

    • RA_Schiller sagt:

      Es ist zulässig, eine unbedingte Beauftragung zu vereinbaren. Wenn das nicht gewünscht ist, muss der Kunde das ablehnen.
      Die Haftungsbegrenzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
      Die Belehrung soll erfolgen, auch ok.
      Die Vereinbarung einer Mittelgebühr geht auch ok, greift in dem beschriebenen Fall einer mietrechtlichen Streitigkeit aber ohnehin nicht.

  28. Hallo, ich habe vor ein paar Wochen per email einen Anwalt etwas gefragt. Es ging um ein iPhone, das ich in einem Gebrauchtmarkt gekauft hatte und mein Widerruf wurde dort nicht akzeptiert. In ca. 10 Sätzen beschrieb ich das Problem und stellte dann folgende Fragen:
    „Was kann ich hier machen? Ist das ein Fall, der in Ihren Themen Bereich fällt? Wenn ja und Sie den Fall übernehmen, würde die gegnerische Seite die Kosten übernehmen oder kämen auch Kosten auf mich zu? Vielen Dank für eine erste Einschätzung und beste Grüße von Jan von Wille. “
    Ich bekam dann einen Vertragsentwurf für die Übernahme des Falls. Ich antwortete, dass ich bereits einen anderen Anwalt gefunden hätte. Darauf hin bekam ich dann eine Rechnung in Höhe von 56 Euro.
    Darf ein Anwalt das machen? Also ich habe ihn ja nicht beauftragt, sondern nur die obige Frage gestellt.
    Vielen Dank für Antwort und
    Viele Grüße von Jan von Wille

    • RA_Schiller sagt:

      Wenn ein Anwalt um eine rechtliche Bewertung gebeten wird, kommt ein Anwaltsvertag zustande. Es sollte klar sein, dass die Inanspruchnahme einer Dienstleistung (Anwalt, Steuerberater, Arzt, Zahnarzt) auch Geld kostet. Der Mandant kann jederzeit kündigen, aber dadurch entfällt der Anspruch des Anwaltes in der Regel nicht.

  29. Thomas Hermann sagt:

    Hallo zusammen, ich habe in einer Erbangelegenheit eine Rechnung über eine Einigungsgebühr erhalten. Besonders ist, dass der Anwalt seine Oma als Erbin vertritt und dann für die Kontenauflösung einem Teil der Miterben eine Rechnung schickt. Es besteht kein Mandat und deshalb ist das sehr fraglich. Wie kann ich das verstehen? Nun hat er auch gegen eine Miterbin deshalb einen Mahnbescheid erlassen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Thomas

    • RA_Schiller sagt:

      Ich verstehe es auch nicht. Ohne Auftragserteilung an den Anwalt kann kein Anspruch entstehen und schon gar nicht eine losgelöste Einigungsgebühr.

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