Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht absolut.
Häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer im Rahmen einer (Eigen-) Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Zettel) vorlegen. Dieses Phänomen lässt regelmäßig Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Arbeitgeber ärgern sich, möglicherweise Entgelt fortzahlen zu müssen, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist.
Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, den medizinischen Dienst der Krankenkasse um Hilfe zu bitten, aber dieser stößt schnell an Grenzen. Die andere besteht in der Weigerung der Zahlung.
Wann erhalte ich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG) besteht ein Vergütungsanspruch während einer Krankheit nur, wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Sollte der Arbeiternehmer länger beschäftigt sein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs.1 EFzG bis zur Dauer von 6 Wochen.
Wie beweise ich eine Krankheit?
Es gilt grundsätzlich der gelbe Schein als Beweismittel, weil er in § 5 EFzG als Regelnachweis genannt ist. Allerdings begründet diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Andererseits reicht ein einfaches Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit dem Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht. Weil er aber im Zweifelsfalle weder vom Arbeitnehmer noch vor dessen Arzt eine Information bekommt, sind ihm nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Darlegungs- und Beweislasterleichterungen zuzubilligen.
Was kann der Arbeitgeber einwenden?
Wenn dem Arbeitgeber es gelingt, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, etwa bei zeitlicher Deckungsgleichheit von Restarbeitszeit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er tatsächlich krank ist. Dann muss der Arbeitnehmer konkret vorgetragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen dadurch entstanden. Er muss detailliert erläutern, welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlicherseits verordnet sind.
Er kann sich auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes nur berufen, wenn er diesen zugleich von dessen Schweigepflicht entbindet. Dies muss im Zweifelsfalle ausdrücklich geschehen.
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