Erstattung eines Reisegutscheins

Wie kann ich die Erstattung eines Reisegutscheins vom Reiseveranstalter verlangen, den ich wegen einer abgesagten Reise erhalten habe?

Die Rechtslage

Nach Art. 240 EGBGB § 6 hatte ein Reiseunternehmen die Möglichkeit, einem Reisenden, der vor dem 08.03.2020 eine Pauschalreise gebucht hatte, statt der Rückzahlung einer Anzahlung die Annahme eines Reisegutscheins anzubieten.

Die Rückzahlung einer Reisepreisvorauszahlung war für die Zeit der Gültigkeit des Reisegutscheins gestundet. Nach Art. 240 EGBGB § 6 Abs. 4 verfielen die Gutscheine mit Ablauf des 31.12.2021 automatisch, wenn nicht ohnehin eine kürzere Laufzeit vereinbart war. Eine Vielzahl von Reisenden werden sich nunmehr um die Erstattung eines Reisegutscheins kümmern müssen.

Zwar sieht Art. 240 EGBGB § 6 Abs. 5 vor, dass der Veranstalter dem Reisenden die Vorauszahlung automatisch erstatten muss, sofern dieser von dem Reisegutschein keinen Gebrauch gemacht hatte, aber aus eigener Erfahrung weiß ich, dass eine automatische Kontaktaufnahme nicht die Regel zu sein scheint.

Die Rechtslage ist eindeutig: Der Veranstalter muss den Wert des Gutscheins auszahlen, er gerät ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug und schuldet über die Anzahlung hinaus Zinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB, d. h. im Moment mindestens 4,12 %. Befindet sich der Reisende auf seinem Girokonto im Soll, kann er auch einen höheren Dispositionszinssatz geltend machen.

Das Vorgehen

Nutzen Sie folgendes Musterschreiben und wenn es nichts nutzt, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl, dessen Kosten aufgrund des Verzuges ebenfalls vom Reiseveranstalter übernommen werden müssen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte am DATUM, also vor dem 08.03.2020, unter der im Betreff genannten Buchung eine Reise nach Reiseziel vorgenommen, die leider pandemiebedingt ausgefallen ist.

Entsprechend Art. 240 EGBGB § 6 Abs. 1 habe ich den von Ihnen unterbreiteten Gutschein für meine Vorauszahlung in Höhe von BETRAG € mit der Nr. REISEGUTSCHEIN-Nr. statt einer Rückzahlung akzeptiert.

Nachdem ich von diesem Gutschein keinen Gebrauch gemacht hatte, verfiel er gem. Art. 240 EGBGB § 6 Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2021.

Nach Art. 240 EGBGB § 6 Abs. 5 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die geleistete Vorauszahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, wenn dieser den Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst hat.

Unverzüglich im Sinne des Gesetzes bedeutet analog § 121 BGB ohne schuldhaftes Verzögern, d. h. im Regelfall binnen 3 Tagen, aufgrund der Regelung im EGBGB tritt aber Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs jedenfalls am 14.01.2022 ein.

Sie befinden sich ab 15.01.2022 automatisch gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (ebenso Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Aufl. 2022, Art. 240 EGBGB § 6 Rn 5). Der Verzugszins beträgt gem. § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aktuell 4,12 % p.a.. Kalendertäglich fallen somit BETRAG € Zinsen an.

Ich gebe Ihnen nochmals Gelegenheit, die Forderung nebst aufgelaufener Zinsen bis spätestens DATUM auf meinem Konto, IBAN KTO.-NR., eingehend zu erstatten. Am DATUM + 1 TAG [frühestens 16.01.2022] werde ich einen Anwalt beauftragen/Mahnbescheid beantragen, falls das Geld nicht fristgemäß gutgeschrieben ist. Die anfallenden Kosten können Sie also durch rechtzeitige Erfüllung vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Fazit:

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage sollten Sie nicht zögern und Ihre Ansprüche unverzüglich durchsetzen. Ihr Anwalt wird sich darum kümmern.

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