Telefonieren mit dem Taschenrechner verboten

Telefonieren mit dem Taschenrechner.

Das geht zwar nicht, aber dennoch ist die Nutzung eines Taschenrechners am Steuer eines Kraftfahrzeugs verboten.

So sieht es jedenfalls der BGH (Urteil vom 16.12.2020, 4 StR 526/19, bislang nur als Pressemitteilung vom 18.12.2021 verfügbar). Er klärte damit divergierende Urteile des OLG Oldenburg (2 Ss (OWi) 175/18) und OLG Hamm (4 RBs 191/19).

Nach § 23 Abs. 1a StVO dürfen Mobil- und Autotelefon nicht benutzt werden. Navigationsgeräte und andere Elektronikgeräte dürfen nur genutzt werden, wenn Sie nicht aufgenommen werden müssen und nicht in der Hand gehalten werden müssen. Dies gilt für Touch-Screens, Smartphones, Tablets, Laptops, Fernsehgeräte, Videobrillen. Die erlaubte Nutzung z.B. eines Touchscreen zur Fahrzeugsteuerung ist zulässig, wenn nur eine kurze Blickabwendung erforderlich ist.

Ungestraft dürfen Sie sich die Lippen schminken, Nägel lackieren oder rasieren.

Die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, die im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des OLG Hamm halte ich aber für kaum verständlich.

Fazit:

Angesichts der drohenden Sanktionen von 100 € und einem Punkt (150 € bei Gefährdung, 200 € bei Unfall) sollten Sie lieber einen Abacus benutzen, wenn Sie am Steuer rechnen wollen. Der lenkt zwar auch ab, aber er ist kein Gerät der Unterhaltsungselektronik 🙂

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