Bank haftet bei Kartenverlust für kontaktlose Zahlung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11.11.2020 entschieden, dass Banken bei kontaktloser Zahlung nach Verlust oder Diebstahl einer Geldkarte haftet, wenn der Kunde dies mitteilt (Aktenzeichen: C-287/19).
Bei Geldkarten mit „EMV Contactless“ kann für Kleinbeträge bis 25 € (bei einzelnen Anbietern bis 50 €) die Bezahlung ohne Eingabe einer PIN oder einer Unterschrift erfolgen. Derartige Karten erkennen Sie an einem stilisierten Funkwellensymbol auf der Karte und an Lesegeräten. „EMV steht für Europay International, MasterCard und VISA“, die diesen Zahlungsstandard gemeinsam eingeführt haben. Heute gehören noch weitere Zahlungsdienstleister zu den Verwendern.
Banken verwenden häufig Klauseln, nach denen bei Abhandenkommen der Karte auch nach einer Sperre zulasten des Kunden Zahlungen vorgenommen werden können, die nicht von der Bank zurückgefordert werden können.
Für die missbräuchliche Nutzung von abhandengekommenen EC-Karten oder Kreditkarten regelt § 675v Abs. 5 BGB, dass der Bankkunde für den nach einer Meldung entstandenen Schaden nicht aufzukommen hat. Die Meldung hat er nach § 675 l Abs. 1 Satz 2 BGB unverzüglich vornehmen.
Der EuGH hatte nun die Frage zu klären, ob dies auch für nicht autorisiertes kontaktloses Bezahlen gilt. Er hat die Frage bejaht.
Nach Art. 63 der EU-Zahlungsdienstrichtlinie von 2015 haftet die Bank lediglich dann nicht, wenn eine Kartensperre oder eine sonstige Nutzungsphase nicht möglich ist. Dies behauptete die betroffene Bank. Nach Auffassung des EuGH ist aber eine technische Unterbindung einer weiteren unautorisierten Nutzung möglich, sodass die Bank sich nicht pauschal auf die Unmöglichkeit berufen kann.
Fazit:
Auch wenn es nicht um große Beträge geht, wenn eine Geldkarte kontaktlos zur Zahlung genutzt wird, trägt des Risiko für den Missbrauch nicht der Kunde, sondern die Bank.
Melden Sie folglich unverzüglich bei Verlust oder Diebstahl Ihre Karte unter der allgemein erreichbaren Tel.-Nr. 116116, um weiteren Schaden zu vermeiden.
Will Ihnen Ihre Bank möglicherweise anfallende Kleinbeträge nicht erstatten, berufen Sie sich auf die Entscheidung des EuGH. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen können dem nicht entgegenstehen.
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