VW Audi Abgasskandal – ein kurzer Überblick

Der VW Audi Abgasskandal ist durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs in klare rechtliche Bahnen gelenkt. Aktuell wies das LG Ingolstadt eine Klage gegen Audi über 77 Mio EUR ab.

Hier die Übersicht zum Thema:

Stichtag: 22.09.2015

Wer nach diesen Tag, an dem der VW Audi Abgasskandal durch eine ad-hoc-Mitteilung und einer Presseerklärung des VW-Konzerns bekannt wurde, ein Fahrzeug mit einer manipulierten Abgassteuerung erworben hat, durfte nicht mehr damit rechnen, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspricht. Damit scheidet eine Täuschung oder vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern ab diesem Zeitpunkt aus (BGH, 30.07.2020, VI ZR 5/20). Schadensersatzansprüche gegen VW oder Audi scheiden damit aus.

Grundsätzliche Haftung von VW und Audi

Mit Urteil vom 25.05.2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19) hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der VW-Konzern dem Grunde nach aus sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB wegen der fehlerhaften Abgastechnik dem Kunden zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 30.07.2020 (Aktenzeichen VI ZR 367/19) stellte der Zivilsenat klar, dass Kunden, die ihren betroffenen Pkw zurückgeben wollen und den Kaufpreis zurück haben möchten, nichts weiter zur Begründung der Haftung darzulegen haben. Insbesondere ist nicht darzulegen, wer konkret im VW-Konzern für die Anordnung der Manipulation maßgeblich verantwortlich ist.

Software-Update schließt Schadensersatzanspruch nicht aus

Selbst wenn der Kunde das vom Konzern angebotene Software-Update in seinem Fahrzeug hat aufspielen lassen, schließt dies einen Schadensersatzanspruch nicht aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung festgestellt.

Schadenshöhe

Auch zur Höhe des Schadens hat sich der Bundesgerichtshof in den am 30.07.2020 veröffentlichen Entscheidungen festgelegt. Zunächst ist klargestellt, dass die vom Kunden geschuldete Nutzungsentschädigung auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden muss. Im Ergebnis hat ein Kunde, der das Fahrzeug im großen Umfang genutzt hat, zwar einen Schadensersatzanspruch. Dieser mindert sich um eine Nutzungsentschädigung (in der Praxis werden unterschiedliche Berechnungsmethoden verwendet). Dabei wurde explizit festgestellt, dass sogenannte Deliktszinsen aus § 849 BGB vom Hersteller nicht geschuldet sind (BGH, 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 354/19 und VI ZR 397/19).

Es war ein Problem für Vielfahrer, dass sie das Fahrzeug erst dann zurückgeben wollten, wenn die entsprechende Entscheidung vorgelegen hat (Freiwilligkeit des Konzerns oder ein Urteil) und es zwischenzeitlich weiter nutzten. Dieses Risiko hat der BGH aber beim Fahrzeugkäufer belassen. Es betrifft allerdings nur Fahrzeughalter mit sehr hoher Laufleistung.

Klage über 77 Mio. EUR gegen Audi abgewiesen

Aktuell ist eine Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt (Urteil vom 07.08.2020, Aktenzeichen 41 O 1745/18; nicht rechtskräftig), das eine Klage eines Inkassounternehmens, welches Audi auf 77 Million € Schadenersatz verklagt hatte, abgewiesen hat.

Diese Firma hatte sich die Schadenersatzforderungen von 2.800 Audi-Käufern abtreten lassen. Diese Abtretung ist nach Auffassung des Landgerichts Ingolstadt nichtig, weil sie die Käufer unzumutbar benachteilige. Für den Fall nämlich, dass der Abtretende einen Vergleich widerruft, soll er an den Kosten beteiligt werden. Das übe erheblichen Druck auf den Käufer aus und führe zu einem Interessenkonflikt zwischen Käufer und Inkassounternehmen. (Quelle Pressemitteilung LG Ingoldstadt)

Es bleibt abzuwarten, ob das Inkassounternehmen Berufung einlegen wird.

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