Gutschein statt Eintrittspreis
Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht, das von Bundestag und Bundesrat am 14./15.5.2020 beschlossen wurde, wird Veranstaltern erlaubt, einen Gutschein statt Eintrittspreis bei Absage von Veranstaltungen zu übermitteln.
Dieses Gesetz (Entwurf Bundestagsdrucksache 19/18697) soll kurzfristig in Kraft treten und Art. 240 EGBGB um einen § 5 „Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen“ ergänzen.
Bei Absage einer vor dem 08.03.2020 gebuchten Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung, bekommen Sie einen Gutschein statt Eintrittspreis. Bis zum Ablauf des 31.12.20121 müssen Sie auf Ihr Geld unverzinst verzichten oder den Gutschein einlösen.
Das gilt auch für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder, Sportstudios, Lesungen. Und die Regelung gilt, wenn ein Dauerverhältnis bestand und die Einrichtung wegen der Pandemie schließen musste (z.B. Dauerkarte im Fitnessstudio, im Schwimmbad, im Theater).
Der Gutschein muss ein kostenfreier Wertgutschein inklusive aller Gebühren sein und kann für eine Nachholung der Veranstaltung oder eine andere Veranstaltung gelten.
Ausnahme bei Unzumutbarkeit
Einen Gutschein statt Eintrittspreis muss der Kunde nur dann nicht hinnehmen, wenn dies für ihn unzumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollte oder hohe Reisekosten zum Veranstaltungsort anfielen. Ein anderer Fall ist der, dass Sie wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete oder Energiebezug nicht ohne Erstattung bezahlen können. Die Beweislast tragen Sie als Geschädigter, abweichend von allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts.
Wirkung für die Masse
Für das Gros der Kunden heißt es aber: Zwangskredit durch zinslose Stundung. Bleibt die Hoffnung, dass der nicht insolvenzrechtlich abgesicherte Gutschein in Zukunft auch noch etwas wert ist oder bei Nichteinlösung ab 1.1.2022 der Veranstalter noch zahlungsfähig ist.
Der uralte Grundsatz „keine Leistung – keine Vergütung“ in §§ 275 BGB, 326 BGB wird zur Rettung der Spaßgesellschaft aufgegeben. Art 14 GG wird suspendiert. Ob dies damit zu rechtfertigen ist, dass sonst die Veranstalter liquiditätsgefährdet wären, wage ich zu bezweifeln.
Die Kapazitäten für Musik- oder Theaterveranstaltung werden nächstes Jahr nicht höher sein als dieses Jahr. Wie sollen die Veranstalter ab sofort genug Geld ansammeln? Doch wohl nur durch Verdoppelung der Eintrittspreise im Jahr 2021! Damit wird durch den Gesetzgeber ein Schneeballsystem eingeführt.
Und der warme Sommertag im Schwimmbad am 1.6.2020 lässt sich nicht am 1.6.2021 nachholen. Hier scheitert die Regierung an der Natur.
Ich halte dies für einen enteignungsgleichen Eingriff, zumal die Veranstalter keine Zinsen auf den gestundeten Eintrittspreis schulden.
Fazit: Was beim Gutschein zum Reisepreis zum Glück misslang, konnte die Bundesregierung im Alleingang beschließen.
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