Coronavirus und die Folgen III

Am 27.03.2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020, Teil I Nr. 14, S. 569) veröffentlicht.

RA Schiler mit Maske

Die mediale Berichterstattung über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (spöttisch Gute-Pandemie-Gesetz) kann zu Missverständnissen führen, denen hier begegnet werden soll.

Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen

Nach Art. 240 § 1 EGBGB haben Verbraucher das Recht, bis 30.06.2020 aus Dauerverträgen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, bis 30.06.2020 die Zahlung zu verweigern. Genannt wird dies Moratorium.

Erfasst sind nur wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die zur Einwirkung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Gemeint sind Pflichtversicherungsverträge, Verträge über Wasser-, Strom- oder Heizstofflieferungen, Telekommunikationsverträge (Festnetz, Internet, Mobiltelefon). Nicht gemeint sind sonstige Dauerschuldverhältnisse, zum Beispiel ein Fitnessvertrag oder ein Streamingvertrag.

Wichtig:

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt vor allem nicht für Mietzahlungen, Pachtzahlungen, Darlehensverträge und arbeitsrechtliche Ansprüche!

Wichtig:

Der Verbraucher muss das Leistungsverweigerungsrecht erklären, also seinem Vertragspartner ausdrücklich mitteilen.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur dann, wenn bei Zahlung eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes oder des angemessenen Lebensunterhaltes von unterhaltsberechtigten Verwandten einzutreten droht.

Gerät der Vertragspartner durch das Leistungsverweigerungsrecht seinerseits in eine solche Notsituation, kann der Verbraucher das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausüben.

Anwendung auf Kleinstunternehmer

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für Kleinstunternehmen mit einer Größenordnung von bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 2 Millionen €. Diese müssen mit der Erfüllung der Schulden in eine Gefährdungslage bezüglich des Betriebes geraten.

Folgen der Leistungsverweigerung

Die Zahlung ist weiterhin geschuldet, muss mithin nach bisheriger Regelung ab dem 01.07.2020 nachgeholt werden. Unklar ist, ob es seitens des Vermieters noch eine Mahnung bedarf, oder ob der Verug am 01.07.2020 automatisch eintritt.

Wichtig:

Aufgrund der bestehenden Regelungen der §§ 366, 367 BGB werden Zahlungen nach dem 30.06.2020 auf die Altschulden angerechnet. Sie müssen also eine sogenannte Tilgungsbestimmung angeben und etwa die Zahlung der Stromrechnung mit „Strom Juli 2020“ erklären, ansonsten erfolgte eine Anrechnung auf die Vergütung im April 2020 usw. Damit drohte ein Zahlungsrückstand für die Zeit ab Juli 2020.

Kündigungsschutz für Miet- und Pachtverhältnisse

Unabhängig davon, ob Grundstücke oder Räume zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemietet wurden, ist für den Vermieter bei Zahlungsrückstand fälliger Mieten aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 eine Kündigung ausgeschlossen, sofern diese durch die Pandemie bedingt sind.

Zahlungsrückstände, die vor dem 01.04.2020 entstanden sind, hindern eine Kündigung nicht.

Die Umstände, dass nach dem 08.03.2020 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten ist, ist glaubhaft zu machen.

Wie bereits oben dargestellt ist, ist die Miete weiterhin geschuldet und bis spätestens 30.06.2022 zurückzuzahlen. Nach Art. 240 § 2 Abs. 4 EGBGB gilt der Kündigungsschutz bis zum 30.06.2022 für rückständige Miete aus dem Zeitraum 1. April bis 30.06.2020. Unklar erscheint mir, ob diese Regelung tatsächlich bis zum Ablauf des 30.06.2022 gilt, denn nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmeldung der Folgen der COVID-19-Pandemie soll die Regelung aus Art. 2 des Gesetzes, der sich mit dem EGBGB befasst, mit Ablauf des 31.12.2021 außerkrafttreten.

Wichtig:

Zahlen Sie also vorsichtshalber Mietschulden aus dem Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 bis spätestens 31.12.2021 zurück.

Andere Kündigungsgründe (etwa erhebliche Störung des Hausfriedens), berechtigen den Vermieter weiterhin zur Kündigung.

Nach § 4 des Gesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, den Kündigungsschutzzeitraum bis zum 30.09.2020 zu verlängern.

Regelungen bei Verbraucherdarlehen

Nach Art. 240 § 3 EGBGB wird für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB), die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, die Verpflichtung zur Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Rückständen aus diesem Zeitraum sind ausgeschlossen. Der Gesetzgeber stellt sich vor, dass die Parteien des Darlehensvertrages über eine Anpassung eine Einigung erzielen, kommt diese nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Auch hier gilt eine Regelung, dass die Stundung nicht eintritt, falls sie den Darlehensgeber nicht zumutbar ist.

Kleinstunternehmen sind hier bislang nicht gleichgestellt; die Bundesregierung wird aber ermächtigt, nach § 4 durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich auf diese Personenkreise zu erweitern. Außerdem kann auch diese Regelung bis zum 30.09.2020 verlängert werden und die Stundungszeit auf bis zu zwölf Monate erstreckt werden.

Fazit:

Egal ob Sie Verbraucher oder Kleinstunternehmer sind:

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corvette-19-Pandemie erhalten Sie keinen Schuldenerlass, sondern nur eine vorübergehende Zahlungserleichterung und einen vorübergehenden Kündigungsschutz bei Zahlungsrückstand im Miet- oder Pachtverhältnis.

Schwierigkeiten wird in der Praxis die Fragestellung sein, was unter einen „wesentlichen Dauerschuldverhältnis“ zu verstehen ist, ferner die Fragestellung, ob Zahlungsprobleme tatsächlich kausal auf die Pandemie zurückzuführen sind oder nur durch sie schneller zutage getreten sind.

Der Nachweis der Liquiditätsprobleme selbst dürfte bei Arbeitnehmern leichter fallen, weil dies der Arbeitgeber bestätigen könnte, während der Kleinstunternehmer den Nachweis wohl nur durch Offenlegung seiner gesamten betriebswirtschaftlichen Situation erbringen kann.

Bei Zweifelsfällen lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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