Die Kappungsgrenze in Jena für Mieterhöhungen bei Wohnraum gilt seit 01.01.2020.
Die Thüringer Kappungsgrenzenverordnung hatte im August 2019 für Thüringen lediglich Erfurt als „Gebiet nach § 558 Abs. 3 BGB“ aufgenommen. Der Jenaer Stadtrat hatte die Aufnahme in die Verordnung im Herbst letzten Jahres aufgrund der hohen Mietpreise beantragt.
In derartig von der Landesregierung bestimmten Gebieten darf die Nettomiete für Wohnraum binnen eines Zeitraums von 3 Jahren maximal um 15% angehoben werden, während die Grenze ansonsten bei 20% liegt.
Ab 01.01.2020 gilt in Jena bis vorerst 31.12.2024 ebenfalls die Kappungsgrenze von 15%.
Von der Kappung ausgenommen sind Mieterhöhungen wegen Modernisierungen und Instandsetzungen. Nicht umfasst sind auch die Betriebskosten (daher „Nettomiete“).
Über die weiteren Voraussetzungen für eine Mietpreiserhöhung informiert Sie der Anwalt Ihres Vertrauens.
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