Urlaub verfällt nicht mehr ohne Weiteres

EuGH und BAG ändern die bisherige Rechtsauffassung

Urlaub muss nach der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im laufenden Jahr genommen werden. Andernfalls verfällt er ersatzlos. Eine Ausnahme gilt dann, wenn aus betrieblichen oder persönlichen Gründen der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen werden kann. In diesem Fall ist eine Übertragung in das Folgejahr möglich, wobei der Urlaub dann aber endgültig mit Ablauf des 31. März ersatzlos verfällt.

Abweichungen hiervon finden sich zugunsten des Arbeitnehmers in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen. Dort ist häufig eine Regelung zu finden, wonach eine Übertragung auf das Folgejahr ohne konkreten Grund erfolgen kann.

Änderung der Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hat bislang die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht warnen muss, falls der Verfall des Urlaubsanspruchs droht. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 06.11.2018, C-619/16) und ihm nunmehr folgend das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15) haben diese Rechtsauffassung geändert. Der Urlaub verfällt nicht mehr ohne Weiteres. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, rechtzeitig Urlaub zu nehmen und aufklären, dass der Anspruch ansonsten verfällt. Im Streitfall hat diese Aufklärung der Arbeitgeber nachzuweisen. Wenn dann der Arbeitnehmer nicht reagiert, verfällt sein Urlaubsanspruch wie bisher.

Der Arbeitgeber muss allerdings nicht von sich aus dem Arbeitnehmer Urlaub aufdrängen, soweit geht die Fürsorgepflicht auch nach Auffassung der Gerichte nicht.

Fazit:

Der Arbeitgeber muss künftig ausdrücklich, rechtzeitig und unmissverständlich unter konkreter Darlegung des noch bestehenden Urlaubsanspruchs den Arbeitnehmer informieren. Aus Dokumentationsgründen sollte dies mindestens in Textform oder in Schriftform erfolgen.

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