Vorratsdatenspeicherung 2016

Die Vorratsdatenspeicherung 2016 ist zum Jahresbeginn in Kraft getreten

Trotz massiver Kritik intelligenter Verbände und Einzelpersonen ist die anlasslose Vorratsdatenspeicherung (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015) zum Jahresbeginn in Kraft getreten.

Kommunikationsprovider sind gezwungen, die Kommunikationsdaten der Kunden zu speichern (IP-Adresse, Tel.-Nr., Ort, Zeit, Dauer; auch bei SMS). Ob ein Verdacht auf den Kommunikationsteilnehmer vorliegt, spielt keine Rolle. Aus diesem Grunde sind schon am Tage des Inkrafttretens die ersten Verfassungsbeschwerden eingelegt worden.

Die Kritik bleibt überzeugend:

Das Vorgehen der Vorratsdatenspeicherung erfasst anlasslos alle Telekommunikationsteilnehmer, was der EuGH schon für europarechtswidrig erklärte und das BVerfG für verfassungswidrig.

Die Verkürzung der Speicherdauer ändert daran nichts.

Es gibt keinerlei empirische Erkenntnisse über die Sinnhaftigkeit des Vorgehens, auch wenn sich Ermittlngsbehörden und Polizisten noch so oft über das Gesetz freuen (in Norwegen, Frankreich, Belgien hat das System jedenfalls versagt, auch in Köln und Bonn; die Sauerlandbrüder wurden ohne gefunden). Während des Aussetzens der Voratsdatenspeicherung nach der letzten Entscheidung des BVerfG hat die Kriminalität in Deutschland keine Blütezeit erfahren.

Die Speicherung des Emailverkehrs ist im Gesetz ausgenommen. Scheinbar ist die Verabredung von Straftaten über Email nicht relevant, wohl aber über SMS? Gerade dieser Punkt macht deutlich, wie unsinnig das Gesetz ist.

ABER: Geschieht in Ihrer Funkzelle etwas, gehören SIE selbstverständlich zu den Verdächtigen. Und wenn ein Attentäter beim gleichen Baumarkt wie Sie anruft, natürlich auch. Selbst wenn er den gleichen Arzt oder Anwalt hat, denn auch die Berufsgeheimnisträger werden systematisch erfasst.

 

Ein teilweiser Schutz ist aber einfach und günstig zu haben:

Nutzen Sie Ihren PC und Ihr Smartphone ö.ä. Geräte nur noch über ein VPN (Virtual Private Network).

Dieses verschlüsselt Ihre eigentliche Anfrage und leitet Sie über einen Server des VPN-Anbieters weiter. Gespeichert wird dabei nichts Relevantes mehr.

Diese Technik ist m.E. ein MUSS für Rechtsanwälte, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind und von der Vorratsdatenspeicherung nicht ausgenommen sind.

Eine gute Übersicht über VPN-Anbieter und viel mehr Details zur Technik finden Sie hier bei vpnabieter.net. Für die Richtigkeit der externen Information übernehme ich natürlich keine Haftung.

Es werden zwar zum Teil immer noch Daten beim VPN-Anbieter gespeichert, aber vor der Vorratsdatenspeicherung der „echten“ Informationen sind Sie sicher.

Leider gilt dies für Telefongespräche über das Festnetz (auch VoIP) und Mobiltelefon nicht.

Und um alle Sicherheitsfreaks der C-Parteien zu beruhigen: Es geht um die anlasslose Speicherung von Daten und das hat nichts damit zu tun, dass bei echtem Verdacht auch eine Überwachung eines Verdächtigen zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zulässig sein muss; aber bittschön nicht ins Blaue hinein.

 

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