Drohung mit SCHUFA-Meldung

Äußerst beliebt bei Inkassounternehmen und auch bei Anwälten gelegentlich zu finden ist die Drohung mit SCHUFA-Meldung, einem Eintrag bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Diesem Gebaren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2015 (I ZR 157/13) nunmehr deutliche Grenzen gesetzt.

Der Hinweis auf eine Übermittlung von Daten eines Schuldners an die SCHUFA ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger, Gläubigervertreter oder ein Inkassounternehmen deutlich darauf hinweisen, dass schon bei einem einfachen Bestreiten der Forderung durch den Schuldner eine Übermittlung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die Androhung, einen Schuldner bei der SCHUFA zu melden, hat der Bundesgerichtshof zunächst als unlautere Geschäftsmaßnahme nach § 4 Nr. 1 UWG behandelt, weil durch eine Nötigung automatisch auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne der Art. 8 u. 9 der Richtlinie 2005/29/EG betrieben wird, die den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt. Gerade bei geringeren Forderungen ist das Risiko einer Herabstufung bei der SCHUFA und die damit drohende Kreditunwürdigkeit vom Verbraucher regelmäßig als erhebliche Maßnahme bis hin zur Existenzvernichtung zu verstehen.

Eine solche Eintragung ist nur dann nicht unangemessen, wenn die Ankündigung den in § 28 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz normierten Anforderungen entspricht. Die Datenübermittlung ist danach nur zulässig, wenn die geschuldete Leistung fällig ist, nicht erbracht wurde, die Forderung durch Urteil festgestellt ist, im Rahmen des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat, der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder ein Dauerschuldverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt wurde und die Übermittlung dem Schuldner mitgeteilt wurde.

Der Gläubiger, Gläubigervertreter oder ein Inkassounternehmen müssen folglich zukünftig für den Verbraucher verständlich darauf hinweisen, dass schon das einfache Bestreiten der Forderung reicht, um die Datenübermittlung zu verhindern. Es ist nicht ausreichend, denn freundlich darauf hingewiesen wird, dass auch eine unbestrittene Forderung gemeldet werden dürfe, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, was unter „unbestritten“ zu verstehen ist.

Fazit:

Erhalten Sie eine Mahnung mit Androhung eines SCHUFA-Eintrags prüfen Sie zunächst, ob der Anspruch berechtigt ist. Ist dies der Fall, sollten Sie reagieren (zahlen, Ratenzahlung vereinbaren). Ist dies nicht der Fall, widersprechen sie der Forderung schriftlich und weisen Sie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin.

Lassen Sie sich bei Unklarheiten anwaltlich beraten, bleiben Sie auf keinen Fall untätig!

Und schließlich: Nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz haben Ihnen Auskunfteien wie SCHUFA, Creditreform u.a. einmal im Jahr unentgeltlich Auskunft über die bei diesen Unternehmen gespeicherten Daten in Textform zu übersenden. Mit dieser Information können Sie einen fehlerhaften SCHUFA-Eintrag auch beseitigen lassen.

 

 

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