Urheberrechtsverletzung: Wer haftet für Abmahnkosten?
Der Bundesgerichtshof schafft ein bisschen mehr Klarheit bezüglich Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen.
Immer wieder werden Urheberrechtsverletzungen festgestellt, die von einem bestimmten Anschluss ausgehen. Häufig lässt sich für den Rechteinhaber nicht feststellen, wer tatsächlich die Rechtsverletzung begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich dann nicht durchsetzen. Es wird dann zumindest versucht, die anwaltlichen Abmahnkosten beim Anschlussinhaber geltend zu machen. Wer aber haftet tatsächlich für diese bei Rechtsverletzung von Kindern, Ehegatten oder sonstigen Hausgenossen?
In seiner jüngsten Entscheidung („BearShare„) musste der Bundesgerichtshof die Frage klären, ob ein Anschlussinhaber Abmahnkosten in Höhe von über 2800 € für illegale Downloads bezahlen musste, die der im Haushalt lebende zwanzigjährige Sohn tatsächlich veranlasst hatte. Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen oder sonstigen Downloads im Internet ohne konkreten Anlass nicht belehrt werden müssen, bevor Sie einen Zugang erhalten. Die Klage wurde abgewiesen. Diese Grundsätze gelten nach dieser Entscheidung nicht nur für die Überlassung an einen Ehegatten (analog gilt dies natürlich auch für Lebenspartner), sondern auch für Eltern oder Stiefeltern bei Überlassung an volljährige Kinder oder Stiefkinder.
Vorangegangen war die Entscheidung „Morpheus„, in der der Bundesgerichtshof eine Belehrungspflicht gegenüber minderjährigen Kindern bejahte, eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder den Zugang zum Internet teilweise zu sperren,hingegen grundsätzlich nicht für angemessen erachtet. Zu derartigen Kontroll- oder Sperrmaßnahmen sind die Eltern erst verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind den Belehrungen und Verboten zuwiderhandelt. Auch in dieser Entscheidung musste der Rechteinhaber die Abmahnkosten letztlich selbst bezahlen.
Und Ausgangspunkt für sich entwickeln der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Entscheidung „Sommer meines Lebens“ in der der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass ein Internetanschlussinhaber nur dafür verantwortlich ist, die übliche Sorgfalt zur Verhinderung des Zugriffs Dritter auf den Anschluss walten zu lassen. Dies bedeutet im Klartext, dass ein Internetzugang mit einem üblichen Passwort gesichert sein muss, weitergehende Sicherungsmaßnahmen aber nicht notwendig sind. In diesem Fall musste der Inhaber des WLANs die Abmahnkosten als so genannter Störer tragen, weil er seinen Anschluss nicht mit einem Passwort gesichert hatte.
In der jüngsten Entscheidung offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Ausschluss der Haftung auch dann gilt, wenn der Internetanschluss Freunden und anderen Mitbewohnern zur Nutzung überlassen wird. Diese Frage ist vor allem für Wohngemeinschaften ohne besondere familiäre Bindung von erheblicher Bedeutung. Da es ein Leichtes gewesen wäre, die Grundsätze der BearShare-Entscheidung auf alle volljährigen Nutzer eines Anschlusses auszudehnen, ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof bei nächster Gelegenheit hier wesentlich höhere Anforderungen an den Anschlussinhaber stellen wird.
Offen ist auch noch die Frage, wie die Störerhaftung im Rahmen der Zugangsverschaffung im Rahmen von Dienstverträgen zu behandeln ist, etwa in Hotels, Ferienwohnungen, in Zügen oder Gaststätten. Die Instanzgerichte lehnen hier bislang eine Haftung ab, ebenso wie in Internetcafés, aber es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.
Fazit:
Bei der Eröffnung des Zugangs zum Internet sollte auf jeden Fall der Berechtigte eindringlich auf das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen, anderen illegalen Vertriebsformen und Downloads, die Gefahr von Schadenersatzansprüchen und Abmahnkosten hingewiesen werden. Da der Anschlussinhaber im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast mitteilen muss, wer alles auf seinen Anschluss zugreifen kann und wie er den Missbrauch verhindern wollte, empfiehlt es sich dringend, eine derartige Belehrung zu dokumentieren. Dass der WLAN-Router selbst und die WLAN-Verbindung Passwort geschützt sind, sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Mit den Erfolgsaussichten der Verteidigung durch einen kompetenten Anwalt befasst sich Kollege Bernd Lorenz, JurPC Web-Dok. 132/2014.
[…] den Rechtsfolgen und der früheren Rechtsprechung hatte ich bereits in meinen Beiträgen „Wer haftet für Abmahnkosten“ und „Schadenersatz bei Filesharing“ […]