Der Hund im Scheidungsfall

Im Scheidungsfall wird häufig um den Verbleib der Kinder gestritten, manch bedauerliches Ehepaar scheint derartige Begehrlichkeiten auf Haustiere, insbesondere den Hund erstrecken zu müssen. Wem gehört der Hund im Scheidungsfall, hat der andere ein Umgangsrecht mit dem Hund?

Ein Hund ist rechtlich betrachtet zwar nach § 90 a S. 1 BGB keine Sache, wird aber analog des Rechts der Sachen beurteilt, so dass er im Scheidungsverfahren wie ein Tisch oder ein Schrank der Hausratsverteilung gemäß § 1568 b BGB unterfällt. Es ist zunächst nach der Eigentümerstellung zu fragen, danach ist zu prüfen, inwieweit eine besondere Berechtigung am Besitz des Hundes besteht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im April in einer Berufungsentscheidung entschieden, dass unter Billigkeitskriterien bei gemeinschaftlichem Eigentum eines Tieres die Zuweisung vorzunehmen ist. Dem Ehemann wurde im konkreten Verfahren vorgehalten, er habe den Umgang der Ehefrau mit dem Hund verweigert, obwohl der liebe Hund die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung auch nach langer Zeit noch erkannte und sich auf ihren Schoß setzte, dass der Hund nach der mündlichen Verhandlung ungewollt trächtig wurde und dies gegen die Eignung des Ehemannes als Hundehalter spreche. Bei der Frau sei hingegen festzustellen, dass sie das Miteigentum des Ehemannes in Zukunft respektiere und diesem Umgang mit dem Hund gewähre. Der Hund wurde also faktisch wie ein gemeinsames Kind behandelt.

Wer sonst keine Sorgen hat!

Die Entscheidung liegt auf der Linie der üblichen Rechtsprechung.

Besser hat es, wer sich um Fische streitet, die eignen sich für eine schöne Fischsuppe und die lässt sich leicht auf zwei Teller verteilen 🙂

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert