Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Monaten mehrfach mit dem Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst und stets zugunsten des Kunden entschieden.

 

Häufig finden Sie beim Gebrauchtwagenkauf folgende Formulierung:

Gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle“.

Auf der Rückseite findet sich unter den Bedingungen häufig eine Formulierung:
Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung/Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar so war sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel“.

Unwirksam, sagt der Bundesgerichtshof, ein solcher Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf verstößt gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sich der Ausschluss auch auf Körper- und Gesundheitsschäden erstreckt, was nach § 309 Nr. 7 a) und b) BGB gesetzlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 46/14; so schon Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12 und 19.06.2013, VIII ZR 183/12). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Käufer ein Verbraucher ist oder ein Unternehmer, da in beiden Fällen eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

 

Manchmal finden Sie Klauseln wie folgende:
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden … Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt … Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“.

Unwirksam sagt der Bundesgerichtshof, ein solcher Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagensverkauf verstößt ebenfalls gegen die oben genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil nicht nur die Haftung für Sachmängel, sondern auch die Haftung für Körper- oder Gesundheitsschäden wegen Verschuldens oder für grobes Verschulden des Verkäufers eingeengt wird (Urteil vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12).

 

Und zuletzt stand folgendes Klauselwerk auf dem Prüfstand:
Abschnitt VI Sachmangel: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden … Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung…“
Abschnitt VII Haftung: „Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag den Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt… Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben Körper und Gesundheit“

Unwirksam sagt Bundesgerichtshof, ein solcher Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagensverkauf ist für einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden unverständlich, weil wegen der Widersprüchlichkeit der Regelungen nicht deutlich ist, ob er Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr geltend machen kann. Einerseits sollen die Ansprüche aus Sachmängel nach einem Jahr verjähren, andererseits wird in Abschnitt VII Haftung die Beschränkung nicht wiederholt, so dass der Käufer zwei Jahre Ansprüche hat. Der Ausschluss für Körper- oder Gesundheitsschäden fehlt in Abschnitt VI Sachmangel. Bislang liegt nur eine Presseerklärung des Urteils vom 29 April 2015 (VIII ZR 104/14 vor), aber schon aus den Klauseln wird die Widersprüchlichkeit deutlich.

 

Fazit:

Gebrauchtwagenhändler dürfen grundsätzlich in allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf ein Jahr verkürzen, die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber streng, sodass sich bei auftretenden Mängeln sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer anwaltliche Beratung über die Frage der Verjährung lohnt.

Diese Rechtsprechung gilt natürlich nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern bei allen Gebrauchtwarenverkäufen!

 

 

 

 

One Response to “Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf”

  1. […] Siehe auch meinen Beitrag: Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert