Restwertangebot im Gutachten

Immer wieder gibt es bei der Regulierung von Verkehrsunfällen Streit, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem Wert verkauft, der als Restwertangebot im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2016 (VI ZR 673/15) seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09) fortgeschrieben. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, sondern ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann zu dem Restwertangebot im Gutachten auf dem allgemeinen regionalen Markt verkaufen.

Wenn das Restwertangebot im Gutachten also konkrete Abnehmer bezeichnet und deren Angebote für das verunfallte Fahrzeug, kann der Geschädigte das Fahrzeug veräußern.

Er muss sich weder über das Restwertangebot im Gutachten hinaus um weitere Angebote bemühen, noch muss er Angebote räumlich entfernter Interessenten  berücksichtigen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet berücksichtigen.

Und schließlich gibt es keine Verpflichtung, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit geben,  höhere Restwertangebote  vorzulegen. Es besteht keine Wartepflicht für den Geschädigten.

Praxistipp:

Wenn Sie einen Unfall erlitten haben und eine Reparatur nicht lohnenswert ist, sollten Sie unverzüglich ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben und das verunfallte Fahrzeug zum höchsten nachgewiesenen Restwert in ihrer Umgebung verkaufen.

Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nach dem Verkauf höhere Restwertangebote unterbreitet, sind diese nicht relevant. Haben Sie das verunfallte Fahrzeug allerdings noch nicht verkauft, ist es häufig zumutbar, einem höheren Restwertnachweis der gegnerischen Haftversicherung nachzukommen. Sie müssen zwar dann nicht an den angegebenen Kaufinteressenten verkaufen, der erzielbare höhere Restwert kann aber unter Umständen angerechnet werden.

Fazit:

Da die Restwertanrechnung eines der liebsten Spielchen der Haftpflichtversicherungen zur Zahlungsminderung ist, dicht gefolgt von Mietwagenkosten, sollten Sie sich auch bei klarer Haftungslage immer an einen Rechtsanwalt  wenden. Die Kosten seiner Beauftragung beträgt im Regelfall auch die gegnerische Haftpflichtversicherung, in anderen Fällen vielleicht die eigene Verkehrsrechtsschutzversicherung, deren Abschluss ich grundsätzlich empfehlen kann.

 

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