Leiharbeit wird neu geregelt

Das Recht der Leiharbeit wird zum 1. April 2017 erheblich verändert.

Geregelt ist Leiharbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Gravierende Änderungen sind von allen Beteiligten zu beachten:

  • Ab 1.4.17 ist ein Vertrag über Leiharbeit ausdrücklich als Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Dies gilt auch für Altverträge.
  • Die maximale Einsatzzeit des Leiharbeiters beim gleichen Entleiher ist auf 18 Monate begrenzt. Danach darf er für 3 Monate nicht dort beschäftigt werden.
  • Wird gegen diese (und zahlreiche weitere Detailregeln) verstoßen, ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unwirksam. Es entsteht dann ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeiter und Entleiher. Nur wenn der Leiharbeiter binnen Monatsfrist widerspricht, entfällt die Unwirksamkeit und der Vertrag mit dem Verleiher besteht fort.
  • Gleiche Arbeitsbedingungen gelten. Bis zu 9 Monate kann davon durch Tarifverträge abgewichen werden.
  • So genannte Kettenleiharbeitsverhältnisse werden untersagt. Solche liegen vor, wenn der Entleiher selbst ein Verleiher ist.

Arbeitnehmer, Verleiher und Entleiher sind zur Prüfung der Verträge gehalten.

Lassen Sie sich über diese und viele weitere Änderungen anwaltlich beraten, bevor Sie vom Gesetz überrascht werden. In Tarifverträgen kann in erheblichem Umfang abgewichen werden, was die Rechtslage sehr unübersichtlich macht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert