SOKA-Bau erhebt Ausbildungsbeitrag

Die SOKA-Bau erhebt seit November 2015 für den Zeitraum April bis September 2015 Ausbildungsbeiträge von allen Unternehmen der Baubranche. Zu zahlen sind 2,1 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer, mindestens aber 900 € jährlich. Dies gilt auch für Einzelunternehmer in der Baubranche, die keine Auszubildenden oder gewerblichen Mitarbeiter beschäftigen.

Rechtsgrundlage für den Ausbildungsbeitrag sind die Bundesrahmentarifverträge für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die rückwirkend zum 01.01.2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 06.07.2015 für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Tarifverträge gelten somit für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist oder der Mitarbeiter in einer Gewerkschaft für alle Arbeitsverhältnisse.

Bauunternehmer, die bislang von dieser Abgabe verschont geblieben sind, haben von der SOKA-Bau einen Fragebogen erhalten und zwischenzeitlich auch die entsprechenden Beitragsbescheide. Diejenigen, die keine Mitarbeiter beschäftigen und auch keine Auszubildenden haben, sind zu Recht über diesen Beitrag in Höhe von 900 € jährlich entrüstet, da dieser Beitragserhebung keinerlei Leistungen gegenüberstehen und daher die Verfassungsmäßigkeit mangels Verhältnismäßigkeit infrage steht.

Rechtsgrundlage für den Mindestbeitrag ist § 17 VTV. Dieser scheint auf das gesamte Bundesgebiet bezogen zu sein, obwohl die Beitragsvermessungen in § 15 und § 16 sich nur auf gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in westdeutschen Bundesländer beziehen.

Aus dem erhobenen Beitrag erhalten Betriebe, die Berufsausbildung betreiben, einen Teil der Ausbildungsvergütung und anderer Aufwendungen im Ausbildungsverhältnis von der SOKA-Bau erstattet.

Diese tarifvertragliche Regelung findet eine ähnliche Regelung im Umlageverfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschutz (U1 und U2) bei Kleinbetrieben nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz). Im Unterschied zur Neuregelung im BBTV zahlen dort aber nur Unternehmen, die tatsächlich Mitarbeiter oder Auszubildende beschäftigen und nicht etwa jedes, wie dies der BBTV vorsieht. Dieser Vergleich lässt ebenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung aufkommen.

Tipp:

Die SOKA-Bau erhebt den Ausbildungsbeitrag, auch wenn Ihnen als Einzelunternehmen oder Unternehmen ohne Auszubildende die Beitragserhebung nicht schmeckt: Zahlen Sie zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den Beitrag unter Vorbehalt, legen Sie gegen den Beitragsbescheid Widerspruch ein und lassen Sie sich auf jeden Fall anwaltlich hinsichtlich der Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung beraten.

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