Arbeitnehmer im Firmenvideo

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 11.12.2014 (8 AZR 1010/13) mit der Frage befassen müssen, ob ein Arbeitnehmer im Firmenvideo von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Gesicht aus dem Film, in dem er 2 Sekunden lang auf einem Gruppenbild mit etwa 30 Mitarbeitern zu sehen gewesen sein soll, unkenntlich gemacht oder entfernt werden muss.

Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihre Mitarbeiter mit einem Foto auf der Internetseite zu präsentieren oder wie im entschiedenen Fall einen Imagefilm drehen zu lassen, in dem die Mitarbeiter mehr oder weniger im Vordergrund der Darstellung stehen.

Sobald das Arbeitsverhältnis aber endet, stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter die weitere Nutzung seines Bildes zu Werbezwecken hinnehmen muss oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Mitarbeiter grundsätzlich wegen seines Rechtes am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUrhG) eine schriftliche Einwilligung erteilen muss. Allein in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt aber kein Widerruf der Einwilligung, sofern diese nicht kalendermäßig befristet oder nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Mitarbeiter nicht ersichtlich im Vordergrund der Darstellung steht, sondern nur kurz in einer Videodarstellung zu erkennen ist.

Einen Widerruf kann der Arbeitnehmer allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam erklären. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität sonst nicht herausgestellt wird und bei der zu dem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handelt sich um eine aktuelle Belegschaft, muss der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Weiternutzung hinnehmen.

Fazit:

Wenn Sie auf der Internetseite ihres Arbeitgebers mit Foto, Name und Funktion o.ä. abgebildet sind, besteht nach meiner Auffassung ein Anspruch auf Entfernung nach Ausscheiden aus der Belegschaft.

Wenn Sie aber nur als „Beiwerk“ in einem Firmenvideo zu sehen sind, weder Namen noch Funktion genannt sind und auch sonst keine leichte Erkennbarkeit gegeben ist, können Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Unkenntlichmachung nicht verlangen, weil die bei Erstellung des Videos erteilte Einwilligung auch über die Vertragsbeendigung hinaus wirkt.
Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie Ihre Einwilligung unter die Bedingung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses stellen. Da dies für den Arbeitgeber keine sinnvolle Situation ist, wird er im Zweifelsfalle auf Ihre Mitwirkung an dem Imagefilm verzichten.
Und schlecht sieht es aus, falls Sie gar eine Vergütung für die Mitwirkung erhalten haben, da dann im Zweifel das Nutzungsrecht an den Arbeitgeber fällt.

Ob ein Löschungsanspruch nach der Vertragsbeendigung besteht, hängt natürlich immer vom Einzelfall und einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers und den Rechten des Arbeitgebers ab. Lassen Sie sich also anwaltlich beraten, falls Sie in diese Situation geraten sind

 

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