Das neue Widerrufsrecht

Ab 13.6.2014 gilt das neue Widerrufsrecht (BGBl. 2013, Teil I, S. 3642), das einige erhebliche Änderungen mit sich bringt.

WiderrufsbelehrungDas neue europaweit einheitliche Widerrufsrecht soll hier für den Fall des Fernabsatzes (Bestellung von Waren oder Dienstleistungen durch Fernkommunikationsmittel wie Brief, Telefon, Telefax, E-Mail, SMS, Rundfunk und Telemedien) vorgestellt werden. Sonderregelungen für Verträge über Finanzdienstleistungen, Teilzeit-Wohnrechtsverträge, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge, Tauschsystemverträge oder verbundene Verträge sollen hier nicht vorgestellt werden.

Umfassende Informationspflichten

War der Unternehmer schon nach aktuellem Recht gehalten, erhebliche Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zu erfüllen, werden diese Pflichten nochmals erweitert. Die neuen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB umfassen die detaillierte Warenbeschreibung oder Dienstleistungsbeschreibung, die Identität und Erreichbarkeit des Unternehmers, die Angabe des Gesamtpreises inklusive aller Steuern und Abgaben, der Angabe von zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- und allen sonstigen Kosten ist zwingend, es sind die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen anzugeben, der Termin der Lieferung, Information zum Gewährleistungsrecht, Information zur Mindestvertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten, Einsatzmöglichkeit von Software, außergerichtliches Beschwerdemanagement, Kundendienst und Kosten der Inanspruchnahme des Kundendienstes, das Widerrufsrecht u.v.m.

Ein Vertragsdokument  und eine Bestätigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, sind dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen.

Wegfall des gesetzlichen Rückgaberechts

Nach jetziger Rechtslage kann der Kunde sich entweder durch eine Erklärung an den Vertragspartner oder durch Rückgabe der erhaltenen Ware vom Vertrag lösen.

Diese Möglichkeit wird ab 13.06.2014 durch das neue Widerrufsrecht abgelöst, die Rücksendung der Ware führt zukünftig nicht zur Beendigung des Vertrages.

Widerruf ohne Begründung

Unverändert bleibt allerdings, dass der Verbraucher keinen Grund für den Widerruf des Vertrages benötigt und auch keinen Grund für seinen Widerruf angeben muss.

Ausnahmefälle bezüglich des Widerrufsrechts

Schon heute gibt es zahlreiche Ausnahmefälle, in denen ein Widerruf ausgeschlossenes, exemplarisch sei die Bestellung einer speziell angepassten Ware (zum Beispiel ein Maßanzug) oder Öffnung versiegelter Ware (zum Beispiel CD oder DVD).

Diese Ausnahmebereiche werden in § 312g Abs. 2 n.F. deutlich ausgeweitet, beispielsweise um Warenlieferungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern diese versiegelt waren oder bei Bestellung von Alkoholika, deren Marktwert schwankt und die erst 30 Tage oder später nach Bestellung geliefert werden können.

Einheitliche Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt heute 14 Tage und bei verspäteter Übermittlung einer Widerrufsbelehrung einen Monat, bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung läuft gar keine Frist.

Zukünftig beträgt die Widerrufsfrist einheitlich 14 Tage, beginnend ab Vertragsschluss, frühestens aber mit Erhalt der bestellten Ware oder Dienstleistung. Die Frist beginnt auch, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist. Fehlt die Widerrufsbelehrung ganz, ist der Widerruf nur 14 Tage und ein Jahr lang möglich, nicht mehr unbegrenzt.

Neues Widerrufsformular

der Gesetzgeber stellt den Unternehmen ein gesetzliches Muster-Widerrufsformular zur Verfügung, dessen Nutzung aber nicht verpflichtend ist. Der Verbraucher kann seinen Widerruf künftig mittels dieses Formulars erklären, per E-Mail, Telefax, Brief und möglicherweise auch per Telefon. Wie bislang reicht für die Rechtzeitigkeit die Absendung (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB  n.F.) Ein Widerruf per Telefon ist aus Beweisgründen keinesfalls zu empfehlen, aus dem Begriff der „Absendung der Erklärung“ lässt sich meines Erachtens der Schluss ziehen, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich ist, auch wenn in der gesetzlichen Neufassung keine besondere Form der Widerrufserklärung enthalten ist.

Neue Abwicklungsfrist

bislang muss der Verbraucher im Regelfall die Ware nach Erhalt sofort zurücksenden, wenn er nicht sogar mit der Rücksendung die Abstandnahme vom Vertrag erklärt. Der Unternehmer ist verpflichtet, die erhaltenen Vergütung zu erstatten, nach Ablauf von 30 Tagen kommt er in Verzug.

Zukünftig sind die empfangenen Leistungen einheitlich innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. allerdings hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht, bis er die Ware zurück erhalten hat oder einen Nachweis, dass der Verbraucher sie an den Unternehmer zurückgeschickt hat. Das Risiko des Verlustes auf dem Transportweg trägt weiterhin der Unternehmer.

Neuregelung zu Kosten der Warenübersendung und deren Rücksendung

Nach aktueller Rechtslage trägt nach entsprechender Information der Unternehmer die Kosten der Rücksendung, wenn der Warenwert den Betrag von 40 € nicht erreicht.

Die Kosten der Rücksendung trägt zukünftig unabhängig vom Warenwert der Verbraucher, wenn der Unternehmer nicht von sich aus die Kostenübernahme anbietet oder in seinen Vertragsbedingungen diese Verpflichtung dem Verbraucher auferlegt.

Die Kosten einer besonderen Versandform (z.B. Über-Nacht-Service) fallen bei entsprechender Information auf jeden Fall dem Verbraucher zur Last, falls die Kosten über diejenigen des Standardversandes des Händlers hinausgehen. Zahlen Sie also erhöhte Gebühren für eine Express-Lieferung, erhalten Sie nur die einfachen Kosten des Versandes erstattet, falls sie den Rücktritt erklären.

Nach jetzigem Recht muss der Verbraucher nur solche Waren zurücksenden, die durch Postdienste transportiert werden können, also keine Speditionswaren. Zukünftig sind auch derartige Lieferungen auf Kosten des Verbrauchers zurückzusenden. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Unternehmer die Abholung der Ware für die Widerrufsfall anbietet.

Neuerungen zum Wertersatz

Die aktuelle gesetzliche Regelung unterscheidet zwischen Wertersatz für gezogene Nutzungen und Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware.

Zukünftig wird es nur noch einheitlichen Wertersatz geben, den der Verbraucher dann schuldet, wenn er die bestellte Ware oder Dienstleistung intensiver nutzt, als dies zur Prüfung der Beschaffenheit, der wahren Eigenschaften oder der Funktionsweise notwendig war, es sei denn, er wurde vom Unternehmer nicht hierüber informiert.

Unabdingbarkeit

Alle vorgestellten Neuerungen dürfen vom Unternehmer nicht zum Nachteil des Kunden (wohl aber zu sein Vorteil) abgeändert werden.

 

Der Horror für den Unternehmer im Fernabsatz, nämlich die Bestellung einer kompletten Abendgarderobe inklusive Schuhen und Accessoires per Express-Versand am Freitagnachmittag mit Rücksendung der Ware am darauf folgenden Montag [nach der rauschenden Party] ohne Kostenbeteiligung des Kunden wird nach neuem Recht nicht mehr möglich. Ob die Versandhandelsunternehmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Umsatzes die Übernahme der üblichen Versandkosten oder die Abholung der Ware anbieten werden, bleibt abzuwarten.

Die gesetzliche Neuregelung führt einerseits zu einer deutlichen Steigerung der Rechtssicherheit (heute weiß der Unternehmer beispielsweise nicht, wenn die Ware kommentarlos zurück gesandt wird, ob dies eine Widerrufserklärung ist oder ob der Kunde zum Zwecke der Reparatur das Produkt übersendet), andererseits bedeutet es für den Verbraucher unter Umständen eine geringfügige Kostenbeteiligung, falls er aus welchen Gründen auch immer die Ware oder Dienstleistung nicht behalten möchte.

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