Radfahrer auf dem Bürgersteig

Erwachsene Radfahrer auf dem Bürgersteig haften bei Unfällen allein.

Ein alltäglicher Unfall: Ein Radfahrer fährt auf dem Bürgersteig und kollidiert mit einem Pkw, der aus einer Einfahrt oder Straße kommt.In einer solchen Situation haftet der Radfahrer allein für alle Sach- und Körperschäden, so das LG Gera in einer aktuellen Entscheidung.

Auch wenn ein Pkw-Fahrer beim Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück höchste Sorgfalt gemäß §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO walten lassen muss, und ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der Pflicht bei einem Unfall besteht, haftet der Radfahrer allein, wenn er auf dem Gehweg fährt – und erst recht dann, wenn er ihn in die „falsche“ Richtung befährt.

Die Benutzung des Gehwegs stelle eine grobe Verkehrswidrigkeit dar, die dazu führe, dass der Anscheinsbeweis nicht gegen den Pkw-Führer zum Tragen komme. Der Radfahrer muss dann ein Verschulden des Pkw-Führers beweisen und wenn sich nicht klären lässt, ob der Pkw-Führer höchste Sorgfalt walten ließ oder nicht, geht dies zulasten des Radfahrers.

Den Bürgersteig müssen gemäß § 2 Abs. 5 StVO Kinder bis 8 Jahre benutzen, bis zum Alter von 10 Jahren dürfen sie in benutzen. Ältere Personen müssen die Straße benutzen (oder falls vorhanden einen Radweg bzw. kombinierten Geh- und Radweg oder einen getrennten Geh- und Radweg, § 2 Abs. 4 StVO). Begleitende Eltern eines Kindes dürfen ausnahmsweise auch den Gehweg nutzen, aber natürlich nur in der richtigen Fahrtrichtung und unter besonderer Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer.

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