Schwarzarbeit führt zum Rechtsverlust

Schwarzarbeit führt zum Rechtsverlust

Neuerlich hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.06.2015 (VII ZR 216/14) seine restriktive Linie seit der Entscheidung vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) bestätigt und die Beteiligten an Schwarzarbeit rechtlos gestellt.

Ich hatte bereits in meinem Artikel „Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt“ auf die Problematik hingewiesen.

Schwarzarbeit findet sich vielfältig beim privaten Haarschnitt, in der Gastronomie, im Baugewerbe, bei der privaten Reparatur des Autos am Wochenende, bei Putz- und Pflegehilfen. Wer sich aber mit seinem Werkvertrags- oder Dienstvertragspartner darauf verständigt, die Angelegenheit „schwarz“ abzuwickeln, wird in der Rechtsprechung keine Gnade mehr finden.

Schon im Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung festgestellt, dass bei einem bewussten Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz der Vertrag gesetzeswidrig ist und keine wechselseitigen Ansprüche bestehen. Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass er auch einen Wertersatzanspruch des Leistungserbringers für die geleisteten Dienste oder Werke ablehnt. In der jüngsten Entscheidung wurde ein Rückzahlungsanspruch des Vertragspartners gegen den Unternehmer im Rahmen eines Schwarzarbeitsvertrages zurückgewiesen.

 

Abgrenzung von Schwarzarbeit und Gefälligkeit

Die Abgrenzung zwischen Schwarzarbeit aus § 1 Schwarzarbeitsgesetz und Gefälligkeit, zum Beispiel im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses, ist schwierig. Wenn aber ein Vertragspartner regelmäßig seine Leistungen ohne Rechnung erbringt oder regelmäßig nebenher Leistungen erbringt, treten bei Schwarzarbeit gravierende Rechtsfolgen ein. Für geleistete Dienste oder Werke gibt es kein Geld, Vorauszahlungen können nicht zurückgefordert werden, Schadensersatzansprüche sind abzulehnen, Gewährleistungsansprüche können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen von Schwarzarbeit trifft denjenigen, der sich darauf berufen möchte. Da die Schwarzarbeitsabrede in der Praxis meist mündlich erfolgt, ist der Nachweis oft nur anhand von Indizien zu führen. Indizien sind natürlich in 1. Linie das Fehlen von schriftlichen Verträgen, die Abwicklung über Barzahlung, aber auch erhebliche Fehler in Rechnungen, zum Beispiel fehlende Rechnungsnummer, Abweichungen zwischen Kostenanschlägen und Rechnungen usw. Bei Haushaltshilfen spricht die fehlende Anmeldung bei der Sozialversicherung für Schwarzarbeit, eine Gefälligkeit unter Personen, die sich nicht näher kennen, wird regelmäßig abzulehnen sein.

Vorsicht!

Jeder der nun meint, aus Zahlungspflichten herauskommen zu können, sollte aber vorsichtig sein, denn die Vereinbarung von Schwarzarbeit hat nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch eine Straftat darstellen, nämlich Umsatzsteuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu. Und außerdem ahndet das Schwarzarbeitsgesetz eine entsprechende Vereinbarung zusätzlich mit Bußgeld in § 8 Schwarzabeitsgesetz.

Fazit:

Die Risiken der Schwarzarbeit überwiegen den Nutzen nach der nunmehr eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deutlich, sodass nur von derartigen Verabredungen abgeraten werden kann.

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