Zeugenanhörungsbogen
Häufig bekommt der Halter eines Kraftfahrzeugs als ‚Zeuge‘ ein Schreiben der Ermittlungsbehörde mit der Bitte, im Zeugenanhörungsbogen den verantwortlichen Fahrzeugführer zu nennen.
Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, ob Sie überhaupt Angaben machen müssen und was passiert, wenn Sie vorsätzlich falsche Angaben machen.
Sie werden selbst beschuldigt
Wenn die Ermittlungsbehörde (Polizei oder Bußgeldstelle) Sie als verantwortlichen Fahrzeugführer anschreibt, werden Sie als Beschuldigter bezeichnet sein und müssen überhaupt keine Angaben machen. Auch wenn Sie selbst als Beschuldigter infrage kommen, aber nicht so benannt werden, dürfen Sie sich in Schweigen hüllen.
Sie werden als Zeuge angeschrieben
Wenn aber von vornherein klar ist, dass Sie als Halter nicht der Fahrer sind, weil beispielsweise augenscheinlich eine viel ältere oder viel jüngere Person gefahren ist oder eine solche des anderen Geschlechts, werden Sie als Zeuge gebeten, den Fahrer zu benennen.
Wenn es sich um einen Angehörigen handelt, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen keine Angaben machen, lenken aber natürlich ungewollt den Verdacht auf einen Verwandten, falls Sie sich auf hierauf berufen. Sie können daher alternativ die Beantwortung des Zeugenfragebogens einfach unterlassen, zur Beantwortung sind sie nicht verpflichtet! Im Extremfall riskieren sie allerdings, dass gegen Sie ein Durchsuchung- und Beschlagnahmebeschluss ergeht, auch wenn solche Fälle in der Praxis nicht häufig sind und nur bei gravierenden Vergehen im Straßenverkehr zu erwarten sind; im Regelfall wird die Ermittlungsbehörde versuchen, zunächst durch Befragung von Nachbarn und Abgleich von Fotos aus Personaldokumenten den Fahrer zu ermitteln.
Wenn Sie als Zeuge oder auch als Beschuldigter eine andere Person als Fahrer bezeichnen, riskieren Sie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB. Es wird zwar in der Rechtsprechung vereinzelt keine Strafbarkeit angenommen, wenn die Tat gegen den Bezichtigten bereits verjährt wäre oder dieser im Ausland lebt, aber sich darauf verlassen, dass kein Verfahren eingeleitet wird, sollten Sie sich besser nicht.
Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB müssen sie allerdings nicht befürchten, denn es macht sich nur strafbar, wer durch falsche Behauptungen die Bestrafung eines anderen wegen einer Straftat vereitelt, nicht hingegen wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Auch wenn Sie im Zeugenanhörungsbogen wider besseres Wissen angeben, Sie könnten den Fahrer/die Fahrerin nicht erkennen oder könnten ausschließen, dass eine bestimmte Person Fahrer war, machen Sie sich nicht strafbar, es liegt insbesondere auch keine Falschaussage im Sinne von § 153 StGB vor, denn Polizei und Bußgeldbehörde sind keine zuständige Stelle im Sinne des § 153 Abs. 1 StGB.
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Grundsätzlich gegenüber dem Betroffenen nach 3 Monaten, gerechnet ab dem Tattag, sofern die zuständige Ermittlungsbehörde nicht Maßnahmen gegen den Betroffenen einleitet, wozu schon ein interner Aktenvermerk ausreicht, dass ermittelt werden soll. Dann verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate.
Restrisiko Fahrtenbuch
Ein Restrisiko bleibt, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug benutzt hat, denn die Straßenverkehrsbehörde (Führerscheinstelle) kann schon bei der ersten Ordnungswidrigkeit, die nicht aufgeklärt werden konnte, dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO auferlegen.
Die Verteidigung gegen eine solche lästige Maßnahme ist ausgesprochen wenig erfolgversprechend. Dies hängt schon damit zusammen, dass meist beim ersten Fall die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches nur für sechs Monate auferlegt wird und innerhalb dieser Zeit eine gerichtliche Überprüfung faktisch unmöglich ist.
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