Schuldner verschwunden?
Was tun, wenn Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist?
Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass ein Schuldner verschwunden ist, und Gläubiger damit Ansprüche im Gerichtsverfahren nicht durchsetzen können. Der übliche Weg einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt nützt dann nichts, wenn sich der Schuldner nicht ordnungsgemäß ummeldet. Dies ist zwar nach nach dem Melderecht der Bundesländer eine Ordnungswidrigkeit, aber einen säumigen Zahler stört dies natürlich nicht.
Um zumindest ein Urteil erhalten, sieht die Zivilprozessordnung in § 185 Nr. 1 die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vor, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person, wenn allgemein der Aufenthalt nicht bekannt ist. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang an der zuständigen Gerichtsstelle und gegebenenfalls auch im Bundesanzeiger.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst wieder entschieden, dass eine vergebliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder beim Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes nicht ausreichend ist, vielmehr muss der Gläubiger alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln. Es muss beispielsweise auch beim letzten Vermieter oder bei Mitbewohnern, bei Verwandten und dem letzten Arbeitgeber nachgefragt werden und dies entsprechend auch dem Gericht dargelegt werden, wenn die öffentliche Zustellung beantragt wird. Ist eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer bekannt, muss über diese Medien nach der neuen Adresse gefragt werden. Bei Ausländern mit früherer Inlandsanschrift muss beim Bundesverwaltungsamt in Köln nachgefragt werden.
Es erfordert also eine Menge an Vorarbeit, bevor das Gericht eine öffentliche Zustellung beschließen darf. Spezielle Dienstleister können Ihnen in diesem Bereich zumindest die Arbeit abnehmen, die Kosten tragen Sie zunächst als Gläubiger allerdings selbst.
Wenn Sie sich fragen, welchen Sinn die öffentliche Zustellung macht, wenn doch der Schuldner sowieso verschwunden ist, muss darauf hingewiesen werden, dass zum Beispiel bei der Räumung einer Wohnung, die sie vermietet haben, der Zutritt erst gestattet ist, wenn dies gerichtlich entschieden ist, egal ob der Mieter verschwunden ist oder nicht. Außerdem droht bei Forderungen die Verjährung, wenn der Anspruch nicht gerichtlich festgestellt wird. Der Umstand, dass der Schuldner nicht erreichbar ist, hindert den Ablauf der Verjährung nicht. Und immerhin bleibt ja doch die Hoffnung, dass der Schuldner irgendwo wieder auftaucht und Sie dann – bis zu 30 Jahre lang – vollstrecken können.
Ich lebe seit 2008 und offiziell komplett DE abgemeldet seit Anfang 2009 im Ausland, habe steuerschulden.
Gilt der obige Text auch bei Steuerschulden?
Meine Ausführungen beziehen sich auf jeglicher Art von Schulden.