Kein Regress der Versicherung trotz Alkohol am Steuer

Der Beklagte hatte auf einem Supermarktparkplatz ein vorbeifahrendes Auto nicht gesehen. Die Polizei stellte eine BAK von 0,9 Promille fest, ansonsten konnten keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Das Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Die Versicherung nahm den Unfallverursacher in Regress. 

Falsch, urteilte das AG Jena (21 C 377/13): Die Versicherung hätte beweisen müssen, dass der Unfall auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist. Da sich Unfälle auf Parkplätzen von Supermärkten immer wieder ereignen,  kann nicht erwiesen werden, ob die Unachtsamkeit auf den Alkoholgenuss zurückzuführen war. Damit war keine so genannte Obliegenheitsverletzung nachzuweisen und der Regress war nicht möglich.

Anm.: Selbst wenn der Versicherung ein Beweis der Kausalität gelungen wäre, wäre eine hundertprozentige Rückforderung nicht gerechtfertigt gewesen.

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