Blitzer-App verkehrswidrig
Eine Blitzer-App auf einem Smartphone ist verkehrsordnungswidrig.
Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 03.11.2015 [2 Ss (Owi) 313/15] als erstes Oberlandesgericht geurteilt und den Nutzer der Blitzer-App „Blitzer.de“ wegen vorsätzlichen Verstoßes zu 75,- € Bussgeld verurteilt.
Nach § 23 Absatz 1b StVO ist es verboten, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Für die vorsätzliche Benutzung eines solchen Gerätes sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung in Nr. 247 ein Regelbußgeld in Höhe von 75 € vor. Hinzu kommt die Eintragung eines Punktes im Fahrerlaubnisregister (früher Verkehrszentralregister).
Das Oberlandesgericht erkennt natürlich die Schwachstelle der Formulierung des Gesetzes, denn ein Smartphone ist nicht „dafür bestimmt“ vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. Erst mit der entsprechenden Blitzer-App erlangt es diese Eignung. Das Gericht meint, dass die Situation vergleichbar sei mit Navigationssoftware, die auf entsprechenden Navigationsgeräten ebenfalls vor Geschicklichkeitskontrollen warnen kann. Es sei auch Wille des Gesetzgebers gewesen, nicht nur den Einsatz von Radarwarngeräten und Laserstörgeräten zu verbieten, sondern generell Geräte, die wirksam vor Kontrollen warnen können, ob dies im Einzelfall geschieht oder nicht. Andernfalls, so die Meinung des Gesetzgebers, wäre ein Nachweis für die Polizei, dass das Gerät tatsächlich eingesetzt war, kaum möglich.
Diese Argumentation verfängt nicht und ist schlicht falsch, denn bei der Schaffung des § 23 Absatz 1b StVO im Jahr 2001 gab es derartige Software überhaupt noch nicht, der Gesetzgeber kann also nicht an Blitzer-Apps gedacht haben. Die grenzwertige Auslegung des Oberlandesgerichtes Celle entspricht damit jedenfalls nicht, wie es ausführt, dem „subjektiv-historischen Willen des Gesetzgebers und Verordnungsgeber klar“.
In Abgrenzung zu Warnungen vor Geschwindigkeitskontrollen im Radio, meint das Gericht, dass ein Radio lediglich geeignet, aber nicht bestimmt sei, derartige Nachrichten zu empfangen. Der Radiohörer habe keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und daher falle ein Radio nicht unter die Vorschrift des § 23 Absatz 1b StVO. Zweifelhaft, denn wer sein Radio zur vollen oder halben Stunde einschaltet, weiß sehr wohl, dass nach den Nachrichten Verkehrsnachrichten inklusive der entsprechenden Warnungen gesendet werden und zwar mit Wissen und Wollen der Polizeibehörden.
Auch ist es völlig legal, sich mit der Blitzer-App oder auf der Internetseite eines Anbieters vor Fahrtantritt zu informieren, wo geblitzt wird. Nur während der Fahrt eben nicht.
Auch das Argument des Nutzers, dass die verwendete App schließlich auch vor Gefahrenstellen, Unfallstellen, Glätte, Sichtbehinderung und Grundschulen warnt und damit zur Verkehrssicherheit durchaus auch beitragen dürfte, ließ das Gericht nicht gelten. Hier schwingt wohl die Überlegung durch, dass der Nutzer einer solchen Blitzer-App ein so genannter Raser ist, der Lieblingsfeind der Bußgeldsenate.
Fazit:
Dem pädagogischen (Über-)Eifer manchen Oberlandesgerichts können Sie nicht entkommen.
Sofern Sie also eine solche Software benutzen, lassen Sie sich zumindest nicht erwischen. Polizeibeamte haben regelmäßig kein Recht, anlasslos bei einer Verkehrskontrolle Ihr Handy zu inspizieren. Schalten Sie es also aus, dann kann auch nicht gesehen werden, ob Ihr Smartphone potenziell geeignet ist, vor Geschwindigkeit- oder Abstandsmessungen zu warnen.
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