Abbruch einer Internetauktion

Der Abbruch einer Internetauktion kann für einen Anbieter ins Auge gehen und ganz schön teuer werden, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema nicht bekannt ist.

Der aktuellsten Entscheidung zu diesem Thema (Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14) lag eine Versteigerung zu Grunde, bei der ein gebrauchter PKW mit einem Wert von behaupteten 5250 € versteigert werden sollte. Der spätere Kläger bot 1 € bei einem Maximalgebot von 555,55 €. Nach 7 Stunden der 10 Tage laufenden Frist erfolgte der Abbruch der Internetauktion durch den Anbieter, weil er das Fahrzeug anderweitig verkaufen konnte. Der Bieter verlangte vom Anbieter nun 5249 € Schadenersatz und bekam Recht!

Der Abbruch einer Internetauktion ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann möglich, wenn die angebotene Sache während der Laufzeit der Internetauktion untergeht, etwa gestohlen wird oder bei einem Brand vernichtet wird. Auch wenn während der Laufzeit der Internetauktion vom Anbieter festgestellt wird, dass die Ware gar nicht die angepriesene Eigenschaft hat (im konkreten Fall fehlte dem Fahrzeug eine Zentralverrieglung), kann der Anbieter die Auktion abbrechen.

Ansonsten aber ist es gerade der Reiz einer Internetauktion für den Bieter, ein Schnäppchen zu machen, für den Anbieter, einen möglichst hohen Preis zu erzielen, möglicherweise höher als der Marktwert der angebotenen Sache.

 

Das Einstellen in die Internetauktion stellt das Angebot dar, einen Kaufvertrag abzuschließen, das Gebot die Annahmeerklärung, zum Bieterpreis den Vertrag abschließen zu wollen, das Ganze bedingt dadurch, dass der Anbieter nur mit dem Höchstbietenden innerhalb der Laufzeit der Internetauktion einen Vertrag abschließen möchte. Im Regelfall kommt bei einem grundlosen Abbruch der Versteigerung daher ein Kaufvertrag mit dem Letztbietenden zu Stande.

Tja, und in unserem Ausgangsfall gab es keinen vernünftigen Grund, die Auktion vorzeitig abzubrechen. Dass der Anbieter zwischenzeitlich einen anderen Käufer gefunden hatte, berechtigte ihn nach Auffassung des Bundesgericht nicht, die Auktion einfach abzubrechen und damit kam der Kaufvertrag zu einem Preis von 1 € zustande. Die Differenz zum Marktwert in Höhe von 5249 € war der Schaden des Bieters.
Der Anbieter kann auch in einem solchen Falle den Vertrag nicht anfechten, weil er gerade keinen Irrtum unterliegt.
Der Vertrag ist auch trotz des groben Missverhältnisses zwischen dem tatsächlichen Wert der Sache und dem Maximalgebot des Peters nicht ohne weiteres sittenwidrig, weil eine verwerfliche Gesinnung des Bieters bei einer Internetauktion gerade nicht ersichtlich ist. Und schließlich kann der Anbieter dem Bieter auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, denn es ist ja gerade der Anbieter der mit einem geringen Startpreis (meist um Gebühren bei den einschlägigen Anbietern zu sparen) das Risiko schafft, dass der Zuschlagspreis im Verhältnis zum Warenwert zu niedrig liegt.

Also aufgepasst bei Versteigerungen:

Brechen Sie niemals grundlos eine Versteigerung ab, bei Unsicherheit über eine Berechtigung zum Abbruch lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.

Bei werthaltigen Angeboten empfiehlt sich, ein entsprechend hohes Mindestangebot zu fordern, um die Schnäppchenjäger gar nicht erst auf den Plan zu rufen.

Unzulässig ist im übrigen, die gelegentlich in meiner Praxis vorgekommene Maßnahme, eine(n) Freund(in) zur Abgabe eines extrem hohen Gebotes zu veranlassen, dass dann als Scheingebot nur die weitere Auktion behindern oder verhindern soll. Solche Maßnahmen sind nach den Versteigerungsbedingungen nicht zulässig und schützen vor Schadenersatzprozessen nur bedingt.

 

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