Handy am Steuer
Ein Handy am Steuer eines Fahrzeugs zu benutzen, ist nach § 23 Absatz 1a StVO in Deutschland verboten.
Nach der genannten Vorschrift ist jedem Fahrzeugführer die Benutzung eines Telefons untersagt, wenn er das Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons aufnimmt oder hält, es sei denn, dass das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Ein Verstoß wird mit einer Geldbuße von 60 € und der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister geahndet.
Wer darf ein Handy am Steuer nicht benutzen?
- Erfasst werden Radfahrer, Mofa-, Moped-, Motorradfahrer und PKW-, LKW- und Busführer, sowie Führer von sonstigen Fahrzeugen im Straßenverkehr
- Das Verbot gilt auch für einen Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz, nicht dagegen für einen Beifahrer als Begleiter eines 17-jährigen Führerscheininhabers oder andere Beifahrer
Was ist verboten?
- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
- Wegdrücken eines Anrufers
- Erstellen von E-Mails, Kurznachrichten, Chats
- Nutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät
- Nutzung eines Telefons als Navigationsgerät
- Nutzung von Kalender, Musikprogrammen, Videoprogrammen
- Lesen von Notizen oder E-Mails, SMS oder Chats
- Lesen des Telefonbuchs, um eine Nummer herauszusuchen
- Surfen im Internet
- Beiseitelegen des Handys, wenn auf den Bildschirm geschaut wird, z.B. um Akkustand zu prüfen
Was ist erlaubt?
- Lediglich das Anfassen des Gerätes, das in den Fußraum gefallen ist, oder das Umlegen vom Beifahrersitz in eine Ablage wurde in Einzelfällen von der Rechtsprechung als nicht tatbestandsmäßig angesehen, alle Vorgänge, die mit einer irgendwie gearteten Bedienung des Gerätes als solchem in Zusammenhang hängen, sind untersagt.
- Die Bedienung ist dann zulässig, wenn der Motor eines Kraftfahrzeugs ausgeschaltet ist und das Kraftfahrzeug steht (etwa an einer roten Ampel, im Stau oder an einem Bahnübergang), der nicht motorisierte Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon benutzen, wenn er steht.
Lohnt sich die Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid?
Auch wenn die Gerichte den Tatbestand der Benutzung nach meiner Einschätzung uferlos ausdehnen, ergeben sich durchaus Verteidigungschancen, weil die Benutzung positiv festgestellt werden muss. In der Regel wird auf den Polizeibeamten als Zeugen zurückgegriffen, der im Zweifel aber kaum unterscheiden können wird, ob der Betroffene tatsächlich ein Mobiltelefon in der Hand hatte oder ob es sich nicht vielmehr um ein Diktiergerät handelte, einen Rasierapparat, einen täuschend ähnlich aussehenden Mediaplayer und der im Zweifel auch nicht glaubhaft aussagen können wird, ob an der Ampel oder am Bahnübergang der Motor lief oder nicht. Die bei einem Anhalten von angeblichen Handynutzern angedrohte Anfrage beim Mobilfunkprovider stellt sich in der Praxis als Finte der Polizeibeamten dar, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftspflicht des Mobilfunkproviders nicht bestehen.
Da die Handybenutzung nach der neuen Punktetabelle stärker geahndet wird, und Wiederholungstätern sogar ein Fahrverbot drohen kann, empfiehlt es sich auf jeden Fall, anwaltlichen Rat zu suchen oder einen Verteidiger zu beauftragen.
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