Heimliches Mithören als Beweis?

TelefonHeimliches Mithören als Beweis ist unzulässig – egal ob im geschäftlichen oder im privaten Rechtsverkehr.

Telefongespräche, auch solche die im geschäftlichen Verkehr geführt werden, haben grundsätzlich einen vertraulichen Charakter, sodass das heimliche Mithören dieser Gesprächen nicht gestattet ist und der Mithörende nicht als Zeuge in einem Rechtsstreit herangezogen werden kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des heimlich Abgehörten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz überwiegt die Interessen des anderen Gesprächspartners. Ein Gericht darf weder eine Beweisaufnahme durchführen noch, falls sich das heimliche Mithören erst während der Beweisaufnahme herausstellt, eine entsprechende Zeugenaussage verwerten. So hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts das OLG Koblenz in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung beurteilt und ein Beweisverwertungsverbot angenommen (08.01.2014, Az. 5 U 849/13).

Gleiches gilt, wenn Telefongespräche oder auch persönliche Gespräche heimlich aufgezeichnet werden und dann diese (Video-) Aufzeichnungen im Prozess vorgespielt werden sollen. Bei der heimlichen Aufnahme mithilfe von Videokameras in Stiften, in Buchrücken, in Deckenlampen u.ä. ergibt sich eine Unzulässigkeit möglicherweise auch aus § 28 BDSG (vergleiche hierzu den Artikel Videobeweis im Zivilprozess mit Dashcam und Actioncam)

Der Lauscher riskiert darüber hinaus eine strafrechtliche Ahndung nach § 201 StGB, die Bildaufzeichnung kann nach § 201a StGB strafbar sein. je nach Tatsituation drohen hier Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe; die zum abhören/aufzeichnen verwendeten Geräte können eingezogen werden.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Fall, dass sich der Gesprächspartner oder der heimlich Aufzeichnende in einer notwehr- oder nothilfeähnlichen Situation befindet, etwa um die Identität eines anonym anrufenden Gesprächspartners zu klären, Drohungen oder Erpressungsversuche oder sonstige Existenz vernichtende Maßnahmen zu dokumentieren.

Und grundsätzlich ist das Mithören zulässig, wenn der Gesprächspartner vorab darüber informiert wird, dass ein Dritter das Gespräch mit anhören wird. Aber auch bei Einverständnis des Mithörens wird damit eine Aufzeichnung noch nicht zulässig. Dies bedarf wiederum der ausdrücklich erklärten Einwilligung.

Fazit: Wenn ein Dritter als Zeuge ein Gespräch mithören soll, muss der Gesprächspartner ausdrücklich vor Beginn hierauf hingewiesen werden, wenn der Mithörer als Zeuge zur Verfügung stehen soll. Gesprächsaufzeichnungen bedürfen einer hierauf bezogenen ausdrücklichen Einwilligungserklärung. Wird eine solche Zustimmung zum Mithören/Aufzeichnen nicht gegeben, ist das Ergebnis im Prozess unverwertbar.

2 Responses to “Heimliches Mithören als Beweis?”

  1. graf Wolfgang sagt:

    Inzwischen hat sich auch der BGH und das BVerfGmit diesem Thema befasst.

    Nachdem BVerG eine Drei-Stufen-Theorie die in die Betrachtung einbezogen werden sollte ob ein Verwertungsverbot besteht.

    Ich habe die entsprechenden Links mit den Ausführungen von Prof. Dr. Bernd Heinrich/Prof. Dr. Tobias Reinbacher beigefügt.

    https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150030/Strafprozessrecht/26-beweisverwertungsverbote-1-2.pdf

    https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150030/Strafprozessrecht/29-beweisverwertungsverbote-4-2.pdf

    https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150030/Strafprozessrecht/33-beweisverwertungsverbote-8-2.pdf

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