KfZ-Leasingvertrag: Ansprüche bei Beendigung, Teil 1

Ausgleichsansprüche bei ordentlicher Beendigung eines KfZ-Leasingvertrages

In der Praxis gibt es immer wieder Auseinandersetzungen bei Beendigung eines Leasingvertrages. Regelmäßig wird vereinbart, dass das Fahrzeug einen dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand aufweisen muss, mindestens aber verkehrs- und betriebssicher sein muss.

Der Leasingnehmer schuldet zwar die Beseitigung von Unfallschäden am Fahrzeug, aber er muss ansonsten das Fahrzeug nicht in irgendeiner Form aufarbeiten lassen. Es reicht die Rückgabe im benutzten Zustand. Sind also z.B. die Reifen abgefahren, aber noch verkehrssicher, muss der Leasingnehmer sie nicht ersetzen. Kleinere Dellen an Türen von anderen Fahrzeugen, üblichen Steinschlag, geringfügige Kratzer an den Stoßfängern oder eine Abnutzung von Sitzen im Fahrzeuginneren sind gebrauchstypisch.

Die Kosten der Abmeldung des Fahrzeuges hat der Leasingnehmer nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht zu tragen, dies dürfte aber so pauschal nicht zutreffen, sondern nur richtig sein, wenn der Leasinggeber auch die  Anmeldung im Vertrag übernommen hat. Häufig übernimmt die Anmeldekosten das Autohaus, zudem der Leasingnehmer allerdings keinen Vertrag hat.

Die Kosten einer Aufarbeitung des Fahrzeuges kann der Leasinggeber in der Regel nicht verlangen, da der Leasingnehmer nur den mit der Nutzung verbundenen üblichen Zustand des Fahrzeuges herauszugeben hat, nicht aber im verkaufsbereiten Zustand.

Eenn das Kfz nicht dem vereinbarten Zustand bei Rückgabe entspricht, schuldet der Leasingnehmer aber nicht etwa die Kosten der Beseitigung der übermäßigen Nutzung, also zum Beispiel den Austausch der Reifen, wenn er diese durch zu viele Kavalierstarts über die Maßen abgefahren hat, sondern den merkantilen Minderwert des Fahrzeuges, also die Differenz zwischen dem erzielbaren Veräußerungswert mit übermäßiger Nutzung und dem Veräußerungswert bei vertragsgemäßer Nutzung. Hier werden in der Praxis häufig Gutachten erstellt, die den Minderwert schlicht und einfach mit den Reparatur- oder Austauschkosten von Teilen gleichsetzen. Dies ist grundsätzlich falsch. Die Kosten für ein Gutachten sind nach meiner Auffassung bei einer derartig falschen Bewertung wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu erstatten. Ansonsten sind Gutachterkosten zur Wertermittlung regelmäßig vom Leasingnehmer zu tragen.

Sollte sich ein merkantiler Minderwert herausstellen, ist auf diesen nicht noch die Umsatzsteuer geschuldet. Der Leasinggeber kann auf einen solchen Anspruch ohne Nachfristsetzung sofortige Bezahlung verlangen, ein Nachbesserungsrecht des Leasingnehmers besteht nicht. Allerdings ist der Anspruch nicht mit dem vertraglichen Zins zu verzinsen, sondern ab Verzug mit dem gesetzlichen Zinssatz.

Bei einem Leasingvertrag auf Kilometer-Basis werden die Mehr- oder Minderkilometer nach der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet. Meist wird eine Toleranz vereinbart, innerhalb derer eine Abrechnung unterbleibt. Auf die Forderung fällt Umsatzsteuer an. Allerdings kann der Leasingnehmer durch diese Abrechnungsform benachteiligt werden, wenn unterschiedliche Beträge für die Mehr- oder Minderleistung zugrunde gelegt wird, weil gerade bei hohen Fahrleistungen der Wertverlust pro Mehrkilometer tatsächlich nicht sonderlich vom Wertgewinn pro Minderkilometer abweicht.

Bei einem Restwert-Leasingvertrag muss der Leasinggeber das Fahrzeug bestmöglich verwerten. Er ist verpflichtet, ein optimales Erlösergebnis zu erzielen. Wenn er den Leasingnehmer das Angebot unterbreitet, das Fahrzeug anzukaufen oder einen Käufer zu vermitteln, darf er nach einer angemessenen Frist das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis verwerten. Der Restwertausgleichsanspruch unterliegt der Umsatzsteuer. In diesem Bereich gibt es in der Praxis häufig Streitigkeiten, weil die Leasingnehmer das Fahrzeug nicht einmal zum angebotenen Händlereinkaufspreis kaufen können und die Art und Weise der Verwertung durch den Leasinggeber als inadäquat („Verschleuderung“) betrachten. Der Leasinggeber verkauft das Fahrzeug dann zu diesem geringen Preis an den ursprünglichen Lieferanten, der ein zweites Mal ein Geschäft an dem Fahrzeug macht, den Mindererlös muss der Leasingnehmer tragen. Hier ist es wohl richtig, dem Leasinggeber mehr abzuverlangen, etwa den Verkauf des Fahrzeuges über Internetbörsen oder spezielle Restwertaufkäufer, denn es ist kaum nachzuvollziehen, weshalb im Rahmen eines Leasingvertrages nur der Weg der Veräußerungen Lieferanten gewählt wird, während bei jedem beliebigen Verkehrsunfall Restwerte in zwei bis dreifacher Höhe des ermittelten Restwertes eines lokalen Sachverständigen erzielbar sind. Allerdings ist die Rechtsprechung hier sehr zurückhalten, wenn der Händlereinkaufswert von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges schuldet der Leasingnehmer eine Nutzungsentschädigung, die in der Praxis regelmäßig in Höhe der vormaligen Leasingrate gerechnet wird. Allerdings fällt auf die Nutzungsentschädigung keine Umsatzsteuer an. Der Leasinggeber ist im übrigen nicht berechtigt, das Fahrzeug eigenmächtig abzuholen oder abholen zu lassen. Die Sicherstellungskosten, etwa eines Abschleppunternehmens, hat der Leasingnehmer nicht zu tragen, da sie aus einer verbotenen Eigenmacht herrühren.

 

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